Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
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186<br />
b) die Tragfähigkeit <strong>in</strong> t bei Niedrigwasserstand, Mittelwasserstand<br />
und Hochwasserstand e<strong>in</strong>schließlich 45 Personen,<br />
bei Wagenfähren zusätzlich<br />
c) das zulässige Gesamtgewicht <strong>des</strong> schwersten Landfahrzeugs <strong>in</strong> t<br />
vornehmlich bei Niedrigwasserstand, Mittelwasserstand und Hochwasserstand<br />
und<br />
d) die zulässige Achslast e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>zelachse und e<strong>in</strong>er Doppelachse von<br />
Landfahrzeugen <strong>in</strong> t.<br />
Die Angaben s<strong>in</strong>d im Schiffsattest e<strong>in</strong>zutragen und an Bord <strong>der</strong> Gierseilfähre<br />
an auffallen<strong>der</strong> Stelle deutlich sichtbar anzubr<strong>in</strong>gen.<br />
3.10 Gierseilfähren müssen über e<strong>in</strong> wasserdichtes Deck verfügen.<br />
4. An beiden Längsseiten <strong>der</strong> Gierseilfähre ist je e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>senkungsmarke<br />
für die Tiefgänge anzubr<strong>in</strong>gen, die den Tragfähigkeiten nach Abs. 3.9<br />
Buchstabe b) entsprechen.<br />
Die E<strong>in</strong>senkungsmarken müssen <strong>in</strong> <strong>der</strong> senkrechten Querschnittsebene angebracht<br />
se<strong>in</strong>, die durch den gemittelten Schwerpunkt <strong>der</strong> Wasserl<strong>in</strong>ienflächen<br />
<strong>in</strong> den Schwimmebenen bei Niedrigwasserstand, Mittelwasserstand<br />
und Hochwasserstand verläuft.<br />
§ 15a.04<br />
Zusätzliche Bestimmungen für Seilfähren<br />
1. Zusätzlich zu § 15a.01 müssen die Vorschriften dieses Paragraphen e<strong>in</strong>gehalten<br />
werden.<br />
2. Folgende Bestimmungen f<strong>in</strong>den ke<strong>in</strong>e Anwendung:<br />
§ 15.01 Nr.3;<br />
§ 15.03;<br />
§ 15.05.<br />
3. Als Stabilitätsnachweis genügt e<strong>in</strong>e Belastungsprobe nach § 15.04 Nr. 1.<br />
Dabei darf <strong>der</strong> Restfreibord 20 cm und <strong>der</strong> Restsicherheitsabstand 10 cm<br />
nicht unterschreiten.<br />
4. § 15a.03 Nr. 3.9 gilt auch für Seilfähren.<br />
5. Seilfähren müssen zusätzlich mit e<strong>in</strong>em Paar Riemen ausgerüstet se<strong>in</strong>.