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Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

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186<br />

b) die Tragfähigkeit <strong>in</strong> t bei Niedrigwasserstand, Mittelwasserstand<br />

und Hochwasserstand e<strong>in</strong>schließlich 45 Personen,<br />

bei Wagenfähren zusätzlich<br />

c) das zulässige Gesamtgewicht <strong>des</strong> schwersten Landfahrzeugs <strong>in</strong> t<br />

vornehmlich bei Niedrigwasserstand, Mittelwasserstand und Hochwasserstand<br />

und<br />

d) die zulässige Achslast e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>zelachse und e<strong>in</strong>er Doppelachse von<br />

Landfahrzeugen <strong>in</strong> t.<br />

Die Angaben s<strong>in</strong>d im Schiffsattest e<strong>in</strong>zutragen und an Bord <strong>der</strong> Gierseilfähre<br />

an auffallen<strong>der</strong> Stelle deutlich sichtbar anzubr<strong>in</strong>gen.<br />

3.10 Gierseilfähren müssen über e<strong>in</strong> wasserdichtes Deck verfügen.<br />

4. An beiden Längsseiten <strong>der</strong> Gierseilfähre ist je e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>senkungsmarke<br />

für die Tiefgänge anzubr<strong>in</strong>gen, die den Tragfähigkeiten nach Abs. 3.9<br />

Buchstabe b) entsprechen.<br />

Die E<strong>in</strong>senkungsmarken müssen <strong>in</strong> <strong>der</strong> senkrechten Querschnittsebene angebracht<br />

se<strong>in</strong>, die durch den gemittelten Schwerpunkt <strong>der</strong> Wasserl<strong>in</strong>ienflächen<br />

<strong>in</strong> den Schwimmebenen bei Niedrigwasserstand, Mittelwasserstand<br />

und Hochwasserstand verläuft.<br />

§ 15a.04<br />

Zusätzliche Bestimmungen für Seilfähren<br />

1. Zusätzlich zu § 15a.01 müssen die Vorschriften dieses Paragraphen e<strong>in</strong>gehalten<br />

werden.<br />

2. Folgende Bestimmungen f<strong>in</strong>den ke<strong>in</strong>e Anwendung:<br />

§ 15.01 Nr.3;<br />

§ 15.03;<br />

§ 15.05.<br />

3. Als Stabilitätsnachweis genügt e<strong>in</strong>e Belastungsprobe nach § 15.04 Nr. 1.<br />

Dabei darf <strong>der</strong> Restfreibord 20 cm und <strong>der</strong> Restsicherheitsabstand 10 cm<br />

nicht unterschreiten.<br />

4. § 15a.03 Nr. 3.9 gilt auch für Seilfähren.<br />

5. Seilfähren müssen zusätzlich mit e<strong>in</strong>em Paar Riemen ausgerüstet se<strong>in</strong>.

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