25.12.2013 Aufrufe

Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

179<br />

Anlage 2<br />

Vorschlag für e<strong>in</strong> neues Kapitel 15a Rhe<strong>in</strong>SchUO<br />

Kapitel 15a<br />

Son<strong>der</strong>bestimmungen für Fähren<br />

§ 15a.01<br />

Anwendung <strong>des</strong> Teils II<br />

1. Teil II dieser Verordnung ist mit Ausnahme folgen<strong>der</strong> Bestimmungen anzuwenden:<br />

§ 4.04 Nr.4;<br />

§ 5.06 Nr. 1 Satz 1;<br />

§ 5.09;<br />

§ 5.10;<br />

§ 10.02 Nr. 2 Buchstabe a) bezüglich <strong>des</strong> 3. Seiles;<br />

§ 15.07 Nr.7.<br />

2. Verfügen Fähren über Kab<strong>in</strong>en für Fahrgäste, s<strong>in</strong>d die für Kab<strong>in</strong>enschiffe<br />

geltenden Vorschriften <strong>des</strong> Kapitels 15 anzuwenden.<br />

3. Bei Wagenfähren muss e<strong>in</strong> Festigkeitsnachweis für die Belastung <strong>des</strong><br />

Wagendecks mit Landfahrzeugen nach Absatz 3.4 Buchstabe c) und d) erbracht<br />

werden. Ist die Wagenfähre unter Aufsicht e<strong>in</strong>er anerkannten Klassifikationsgesellschaft<br />

gebaut worden, so ist e<strong>in</strong> beson<strong>der</strong>er Nachweis<br />

nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

4. Als Kennzeichen muss auf beiden Längsseiten e<strong>in</strong> m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 30 cm hohes<br />

„F“ mit heller Farbe auf dunklem Grund o<strong>der</strong> mit dunkler Farbe auf<br />

hellem Grund deutlich sichtbar angebracht se<strong>in</strong>.<br />

5. Die bordseitigen, dem Zu- und Abgang dienenden Öffnungen von Personenfähren<br />

und Wagenfähren müssen durch Absperrvorrichtungen wie<br />

Schwenkbalken o<strong>der</strong> Absperrketten gesichert se<strong>in</strong>. Die Absperrvorrichtungen<br />

müssen deutlich sichtbar gekennzeichnet se<strong>in</strong>.<br />

6. Bei Wagenfähren müssen die Fahrbahnen gekennzeichnet se<strong>in</strong>.<br />

§ 15a.02<br />

Zusätzliche Bestimmungen für freifahrende Fähren<br />

1. Zusätzlich zu § 15a.01 s<strong>in</strong>d für freifahrende Fähren die Vorschriften dieses<br />

Paragraphen e<strong>in</strong>zuhalten.<br />

2. § 15.04 Nr. 2 und Nr. 3 erste Anführung f<strong>in</strong>den ke<strong>in</strong>e Anwendung auf<br />

freifahrende Fähren mit e<strong>in</strong>er Tragfähigkeit von mehr als 30 t.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!