Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
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179<br />
Anlage 2<br />
Vorschlag für e<strong>in</strong> neues Kapitel 15a Rhe<strong>in</strong>SchUO<br />
Kapitel 15a<br />
Son<strong>der</strong>bestimmungen für Fähren<br />
§ 15a.01<br />
Anwendung <strong>des</strong> Teils II<br />
1. Teil II dieser Verordnung ist mit Ausnahme folgen<strong>der</strong> Bestimmungen anzuwenden:<br />
§ 4.04 Nr.4;<br />
§ 5.06 Nr. 1 Satz 1;<br />
§ 5.09;<br />
§ 5.10;<br />
§ 10.02 Nr. 2 Buchstabe a) bezüglich <strong>des</strong> 3. Seiles;<br />
§ 15.07 Nr.7.<br />
2. Verfügen Fähren über Kab<strong>in</strong>en für Fahrgäste, s<strong>in</strong>d die für Kab<strong>in</strong>enschiffe<br />
geltenden Vorschriften <strong>des</strong> Kapitels 15 anzuwenden.<br />
3. Bei Wagenfähren muss e<strong>in</strong> Festigkeitsnachweis für die Belastung <strong>des</strong><br />
Wagendecks mit Landfahrzeugen nach Absatz 3.4 Buchstabe c) und d) erbracht<br />
werden. Ist die Wagenfähre unter Aufsicht e<strong>in</strong>er anerkannten Klassifikationsgesellschaft<br />
gebaut worden, so ist e<strong>in</strong> beson<strong>der</strong>er Nachweis<br />
nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />
4. Als Kennzeichen muss auf beiden Längsseiten e<strong>in</strong> m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 30 cm hohes<br />
„F“ mit heller Farbe auf dunklem Grund o<strong>der</strong> mit dunkler Farbe auf<br />
hellem Grund deutlich sichtbar angebracht se<strong>in</strong>.<br />
5. Die bordseitigen, dem Zu- und Abgang dienenden Öffnungen von Personenfähren<br />
und Wagenfähren müssen durch Absperrvorrichtungen wie<br />
Schwenkbalken o<strong>der</strong> Absperrketten gesichert se<strong>in</strong>. Die Absperrvorrichtungen<br />
müssen deutlich sichtbar gekennzeichnet se<strong>in</strong>.<br />
6. Bei Wagenfähren müssen die Fahrbahnen gekennzeichnet se<strong>in</strong>.<br />
§ 15a.02<br />
Zusätzliche Bestimmungen für freifahrende Fähren<br />
1. Zusätzlich zu § 15a.01 s<strong>in</strong>d für freifahrende Fähren die Vorschriften dieses<br />
Paragraphen e<strong>in</strong>zuhalten.<br />
2. § 15.04 Nr. 2 und Nr. 3 erste Anführung f<strong>in</strong>den ke<strong>in</strong>e Anwendung auf<br />
freifahrende Fähren mit e<strong>in</strong>er Tragfähigkeit von mehr als 30 t.