Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ... Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
aber der Funktion nach zuzuteilen. Die gültigen Rufnummern aller Hilfs- und Rettungsdienste müssen Bestandteil der Sicherheitsrolle sein. 176 2. Zur Sicherheitsrolle gehört ein Sicherheitsplan des Schiffes auf dem deutlich und übersichtlich mindestens bezeichnet sind: a) Fluchtwege und Notausgänge; b) Rettungsmittel (Beiboote, Rettungsringe sowie Einzel- und Sammelrettungsmittel); c) Feuerlöscher sowie Feuerlösch- und Sprinkleranlagen; d) sonstige Sicherheitsausrüstung; e) Alarmanlage nach § 15.08 Nr. 2 Buchstabe a); f) Alarmanlage nach § 15.08 Nr. 2 Buchstabe b); g) wasserdichte Türen unterdecks und ihrer Bedienungsstellen sowie sonstige Öffnungen nach §15.02 Nr. 3 u.5; h) feuerhemmende Türen; i) Feuerklappen; j) Feuermeldesystem; k) Notstromanlage; l) Bedienungsorgane der Lüftungsanlagen; m) Landanschlüsse; n) Absperrorgane der Brennstoffleitungen; o) Flüssiggasanlagen; p) Lautsprechanlagen; q) Sprechfunkanlagen. 3. Die Sicherheitsrolle nach Nr. 1 und der Sicherheitsplan nach Nr. 2 müssen den Sichtvermerk der - Zur Sicherheitsrolle gehört ein Sicherheitsplan des Schiffes auf dem deutlich und übersichtlich unter anderem bezeichnet sind: a) Rettungs- und Sicherheitsausrüstung; b) wasserdichte Türen unterdecks und ihre Bedienungsstellen, sowie sonstige Öffnungen nach § 15.03 Nr. 2 u.6; c) feuerhemmende Türen; d) Feuerklappen; e) Alarmanlagen; f) Feuermeldesystem; g) Feuerlöschanlagen und Feuerlöscher; h) Fluchtwege und -ausgänge; i) Notstromanlage; j) Bedienungsorgane der Lüftungsanlagen; k) Landanschlüsse; l) Absperrorgane der Brennstoffzufuhrleitungen; m) Flüssiggasanlagen; n) Lautsprecheranlagen; o) Sprechfunkanlagen Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan müssen den Sichtvermerk der Untersuchungskommission tragen -
Untersuchungskommission tragen. Sie müssen auf jedem Deck an geeigneter Stelle deutlich sichtbar aufgehängt sein. 4. In jeder Kabine müssen sich Verhaltensmaßregeln für Fahrgäste sowie ein verkürzter Sicherheitsplan, der nur die Angaben nach Nr. 2 Buchstabe a) bis e) enthält, befinden. Diese Verhaltungsmaßregeln müssen mindestens enthalten: 1. Bezeichnung der Notfälle - Feuer - Leck - Allgemeine Gefahr 2. Beschreibung der jeweiligen Notsignale 3. Anweisungen bezüglich - Fluchtweg - Verhalten - Bewahrung der Ruhe 2. Hinweise bezüglich - Rauchen - Verwendung von Feuer und offenem Licht - Öffnen der Fenster - Benutzung bestimmter Einrichtungen 5. Möglichkeiten der Alarmauslösung Diese Angaben müssen in Deutsch, Englisch, Franzö- - 177 und an geeigneter Stelle deutlich sichtbar aufgehängt sein. 9. Auf Kabinenschiffen muss an dazu geeigneten Stellen ein Übersichtsplan der Fluchtwege für die Fahrgäste aufgehängt sein. Dieser Plan kann mit dem Sicherheitsplan nach Nummer 8 kombiniert sein. In jeder Kabine müssen sich die notwendigen Angaben für das Verhalten der Fahrgäste bei Alarm, Feuer , Havarie und Evakuierung sowie über den Aufstellungsort der Rettungsmittel befinden. - Diese Angaben müssen in Deutsch, Englisch, Französisch und Niederländisch vorhanden sein.
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