Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

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a) Signalleuchten; b) Schallgeräte; c) Notbeleuchtung von Räumen und Stellen nach §15.10 Nr.1 Absatz 3; d) Sprechfunkanlage; e) Alarm-, Lautsprecher- und bordinterne Nachrichtenübermittlungsanlagen; f) Notscheinwerfer; g) Feuermeldesystem; h) weitere Sicherheitseinrichtungen wie Sprinkleranlagen oder Feuerlöschpumpen. Die Notstromanlage (Notstromquelle und Notschalttafel) muss ausserhalb des Hauptmaschinenraums und des Aufstellungsraums der Hauptschalttafel aufgestellt und von diesen Räumen durch feuerhemmende, wasserdichte Schotte abgetrennt sein. Als Notstromquelle sind zulässig: a) Aggregate mit eigener unabhängiger Brennstoffversorgung und unabhängigem Kühlsystem, die bei Netzausfall selbsttätig anlaufen und innerhalb von 30 Sekunden die Stromversorgung selbsttätig übernehmen oder, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses oder einer anderen ständig durch Besatzungsmitglieder besetzten Stelle befinden, von Hand angelassen werden können; 168 nach Nummer 3 übernehmen kann. 3. Die Notstromquelle muss mindestens für den gleichzeitigen Betrieb folgender elektrischer Einrichtungen bemessen sein, soweit diese vorgeschrieben sind und keine eigene Stromquelle besitzen: a) Signalleuchten; b) Schallgeräte; d) Notbeleuchtung von Räumen und Stellen nach §15.10 Nr. 7; d) Sprechfunkanlage; e) Alarm- und Lautsprecheranlagen; f) Notscheinwerfer; g) Feuermeldesystem; h) weitere Sicherheitseinrichtungen wie Sprinkleranlagen oder zweite Feuerlöschpumpe. 2. Die Notstromanlage (Notstromquelle und Notschalttafel) muss ausserhalb des Hauptmaschinenraums und des Aufstellungsraums der Hauptschalttafel aufgestellt und von diesen Räumen durch feuerhemmende, wasserdichte Schotte abgetrennt sein. Als Notstromquelle sind zulässig: a) Aggregate mit eigener unabhängiger Brennstoffversorgung und unabhängigem Kühlsystem, die bei Netzausfall selbsttätig anlaufen und innerhalb von 30 Sekunden die Stromversorgung selbsttätig übernehmen oder, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses oder einer anderen ständig durch Fachpersonal besetzten Stelle befinden, von Hand angelassen werden können;

169 b) Akkumulatoren, die bei Netzausfall die Speisung automatisch übernehmen oder, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses oder einer anderen ständig durch Besatzungsmitglieder besetzten Stelle befinden, von Hand zugeschaltet werden können. Sie müssen in der Lage sein, die aufgeführten Verbraucher während der vorgeschriebenen Zeit ohne Zwischenladung und ohne zulässigen Spannungsrückgang zu versorgen. Die für die Notstromversorgung vorzusehende Betriebsdauer ist nach der Zweckbestimmung des Fahrzeuges festzulegen. Sie darf 30 Minuten nicht unterschreiten. Störungen in der Haupt- oder Notstromanlage dürfen nicht zu einer gegenseitigen Beeinflussung der Betriebssicherheit der Anlage führen. 4. Die gesamte Elektroanlage ist anlässlich von Untersuchungen nach § 2.09 einer Isolationsprüfung zu unterziehen. Erneuerung Schiffsattest b) Akkumulatoren, die bei Netzausfall die Speisung automatisch übernehmen oder, wenn sie sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses oder einer anderen ständig durch Fachpersonal besetzten Stelle befinden, von Hand zugeschaltet werden können. Sie müssen in der Lage sein, die aufgeführten Verbraucher während der vor geschriebenen Zeit ohne Zwischenladung und ohne unzulässigen Spannungsrückgang zu versorgen. Die für die Notstromversorgung vorzusehende Betriebsdauer ist nach der Zweckbestimmung des Fahrzeuges festzulegen. Sie darf 30 Minuten nicht unterschreiten. 5. Störungen in der Haupt- oder Notstromanlage dürfen nicht zu eine gegenseitigen Beeinflussung der Betriebssicherheit der Anlage führen. - § 15.11 Feuerschutz 1. Decks, Schotte und Wände zwischen Fahrgasträumen unter sich sowie zwischen Fahrgasträumen, Maschinenräumen, Steuerhaus und Küchen müssen feuerhemmend sein. 01.01.2012 § 15.09 Feuerschutz und Feuerbekämpfung im Fahrgastbereich 1. Decks zwischen Fahrgasträumen unter sich sowie zwischen Fahrgasträumen, Maschinenräumen und Steuerhaus, Schotte und Wände zwischen Fahrgastund Maschinenräumen sowie zwischen Fahrgasträumen und Küchen müssen feuerhemmend sein. N.E..U.

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b) Akkumulatoren, die bei Netzausfall die Speisung<br />

automatisch übernehmen o<strong>der</strong>, wenn sie sich <strong>in</strong> unmittelbarer<br />

Nähe <strong>des</strong> Steuerhauses o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en<br />

ständig durch Besatzungsmitglie<strong>der</strong> besetzten<br />

Stelle bef<strong>in</strong>den, von Hand zugeschaltet werden können.<br />

Sie müssen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage se<strong>in</strong>, die aufgeführten<br />

Verbraucher während <strong>der</strong> vorgeschriebenen Zeit ohne<br />

Zwischenladung und ohne zulässigen Spannungsrückgang<br />

zu versorgen.<br />

Die für die Notstromversorgung vorzusehende Betriebsdauer<br />

ist nach <strong>der</strong> Zweckbestimmung <strong>des</strong> Fahrzeuges<br />

festzulegen. Sie darf 30 M<strong>in</strong>uten nicht unterschreiten.<br />

Störungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Haupt- o<strong>der</strong> Notstromanlage dürfen<br />

nicht zu e<strong>in</strong>er gegenseitigen Bee<strong>in</strong>flussung <strong>der</strong> Betriebssicherheit<br />

<strong>der</strong> Anlage führen.<br />

4. Die gesamte Elektroanlage ist anlässlich von Untersuchungen<br />

nach § 2.09 e<strong>in</strong>er Isolationsprüfung zu unterziehen.<br />

Erneuerung<br />

Schiffsattest<br />

b) Akkumulatoren, die bei Netzausfall die Speisung<br />

automatisch übernehmen o<strong>der</strong>, wenn sie sich <strong>in</strong><br />

unmittelbarer Nähe <strong>des</strong> Steuerhauses o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er<br />

an<strong>der</strong>en ständig durch Fachpersonal besetzten<br />

Stelle bef<strong>in</strong>den, von Hand zugeschaltet werden<br />

können. Sie müssen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage se<strong>in</strong>, die aufgeführten<br />

Verbraucher während <strong>der</strong> vor geschriebenen<br />

Zeit ohne Zwischenladung und ohne unzulässigen<br />

Spannungsrückgang zu versorgen.<br />

Die für die Notstromversorgung vorzusehende Betriebsdauer<br />

ist nach <strong>der</strong> Zweckbestimmung <strong>des</strong><br />

Fahrzeuges festzulegen. Sie darf 30 M<strong>in</strong>uten nicht<br />

unterschreiten.<br />

5. Störungen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Haupt- o<strong>der</strong> Notstromanlage<br />

dürfen nicht zu e<strong>in</strong>e gegenseitigen Bee<strong>in</strong>flussung<br />

<strong>der</strong> Betriebssicherheit <strong>der</strong> Anlage führen.<br />

-<br />

§ 15.11<br />

Feuerschutz<br />

1. Decks, Schotte und Wände zwischen Fahrgasträumen<br />

unter sich sowie zwischen Fahrgasträumen, Masch<strong>in</strong>enräumen,<br />

Steuerhaus und Küchen müssen feuerhemmend<br />

se<strong>in</strong>.<br />

01.01.2012<br />

§ 15.09<br />

Feuerschutz und Feuerbekämpfung im Fahrgastbereich<br />

1. Decks zwischen Fahrgasträumen unter sich sowie<br />

zwischen Fahrgasträumen, Masch<strong>in</strong>enräumen und<br />

Steuerhaus, Schotte und Wände zwischen Fahrgastund<br />

Masch<strong>in</strong>enräumen sowie zwischen Fahrgasträumen<br />

und Küchen müssen feuerhemmend se<strong>in</strong>.<br />

N.E..U.

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