Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ... Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten. 6. Das Beiboot muss mit einem Motor und zusätzlich zu § 15.08 Nr. 8 mit einem Suchscheinwerfer ausgestattet sein. 166 01.01.2004 d) entsprechend den Herstelleranweisungen geprüft sein. - 7. Eine Krankentrage und eine Hebevorrichtung zum Übersetzen der Trage auf ein Rettungsfahrzeug muss vorhanden sein. Ist der Davit dafür geeignet, kann dieser dafür vorgesehen werden. 01.01.2004 - § 15.10 Elektrische Anlagen § 15.10 1. Für die Beleuchtung sind nur elektrische Anlagen zulässig. § 9.16 Nr. 3 gilt auch für Gänge und Aufenthaltsräume für Fahrgäste. - 01.01.2007 1. Für die Beleuchtung sind nur elektrische Anlagen zulässig. - - Für folgende Räume und Stellen muss eine Mindestbeleuchtung von 15 Lux vorgesehen werden: a) Stellen, an denen Rettungsmittel aufbewahrt werden und an denen sie gewöhnlich zum Einsatz vorbereitet werden; 01.01.2004 für die Höhe der Mind.-Bel. 7. Eine ausreichende Beleuchtung muss mindestens für folgende Räume und Stellen vorhanden sein: a) Stellen, an denen Sammelrettungsmittel aufbewahrt werden und an denen sie gewöhnlich zum Einsatz vorbereitet werden; - b) Fluchtwege, Einstiege für Fahrgäste, Zu- und Ausgänge, Verbindungsgänge, Aufzüge und Treppen von Wohnungen, Kabinen und Wohnbereichen; b) Fluchtwege, Einstiege für Fahrgäste, Zu- und Ausgänge, Verbindungsgänge, Aufzüge und Treppen von Wohnungen, Kabinen, und Wohnbereichen; c) Markierungen der Fluchtwege und Notausgänge; c) Markierungen der Fluchtwege und Ausgänge;
167 d) Maschinenräume, Kühlräume und ähnliche Räume sowie deren Ausgänge; e) Steuerhaus; f) Raum für die Notstromquelle; g) Stellen, an denen sich Feuerlöschgeräte und die Bedienteile der Feuerlöschanlagen befinden; h) Decksflächen nach § 15.04 Nr. 4 sowie Räume, in denen sich Fahrgäste, Bordpersonal und Besatzung im Notfall sammeln. 2. Die Energiequellen nach § 9.02 Nr.1 müssen unabhängig voneinander sein. d) Maschinenräume und ihre Ausgänge; e) Steuerhaus; f) Raum für die Notstromquelle; g) Stellen, an denen sich Feuerlöschgeräte und Feuerlöschpumpen befinden; h) Räume, in denen sich Fahrgäste und Besatzung im Notfall sammeln. § 9.02 4. Auf Fahrgastschiffen müssen die Energiequellen nach Nummer 1 voneinander unabhängig sein. 3. Es muss eine Notstromanlage vorhanden sein, die bei Ausfall der Speisung folgender elektrischer Einrichtungen deren gleichzeitigen Betrieb übernehmen kann, soweit sie keine eigene Stromquelle besitzen: Für Tagesausflugsschiffe mit L wL unter 25m erst ab 01.01.2007 5. Für Notstromquellen auf Tagesausflugsschiffen mit L WL von 25 m oder mehr und auf Kabinenschiffen gilt § 9.18. § 15.10 2. Eine elektrische Notstromanlage nach § 9.18 Nr. 2 muss vorhanden sein. § 9.18 Notstromanlage 1. Auf Tagesausflugsschiffen mit L WL von 25 m oder mehr und auf Kabinenschiffen muss eine Notstromanlage vorhanden sein, die bei Ausfall der Speisung die Versorgung der elektrischen Einrichtungen -
- Seite 115 und 116: 115 26 § 15.07 Nr. 9 Durch die For
- Seite 117 und 118: 117 37 § 15.08 Nr. 6 Satz 2 In §
- Seite 119 und 120: 119 50 § 15.09 Nr. 7 Das Verbringe
- Seite 121 und 122: 121 der zwar nicht statthafte aber
- Seite 123 und 124: 123 § 5.06 Nr. 1 Satz 2 - die Mind
- Seite 125 und 126: 125 84 § 23.12 Nr. 5 Absatz 3 Fahr
- Seite 127 und 128: 127 95 § 10.04 Nr. 1, 2. Halbsatz
- Seite 129 und 130: 129 Lecks usw. entstehen können, i
- Seite 131 und 132: 131 der EG die Sacharbeit in der AG
- Seite 133 und 134: 133 9. Schlußbetrachtung Die Geset
- Seite 135 und 136: 135 Anlage 1 Vorschlag für eine Ne
- Seite 137 und 138: 137 § 15.13 Nr. 1 a); § 23.12 Abs
- Seite 139 und 140: Ist eine wasserdichte Abteilung lä
- Seite 141 und 142: 3. Die Anzahl der Öffnungen in die
- Seite 143 und 144: Im Steuerhaus muss eine optische Wa
- Seite 145 und 146: für alle Decks, die Fahrgästen zu
- Seite 147 und 148: muss bei halber Höchstgeschwindigk
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- Seite 151 und 152: ) es genügt, wenn jede beliebige S
- Seite 153 und 154: etrieb dienen, nicht in die Berechn
- Seite 155 und 156: Diese Ausgänge müssen zweckmäßi
- Seite 157 und 158: enden. Teppichböden und Teppiche m
- Seite 159 und 160: 7. Abweichend von § 10.02 Nr. 2 Bu
- Seite 161 und 162: art, dass der Weg zum nächsten Aus
- Seite 163 und 164: tungsringe müssen Rettungsringe in
- Seite 165: geht, für die sie geeignet sind; b
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- Seite 171 und 172: Schachtes liegen. Eine nur zwei Dec
- Seite 173 und 174: Schrank aus nichtbrennbarem Materia
- Seite 175 und 176: 175 Allgemeine Betriebs- und Deckwa
- Seite 177 und 178: Untersuchungskommission tragen. Sie
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- Seite 181 und 182: 181 zuordnen. Dabei ist b die mittl
- Seite 183 und 184: 183 D die Wasserverdrängung in t,
- Seite 185 und 186: 185 Mittelwasserstand und Hochwasse
- Seite 187 und 188: 187 Anlage 3 Vorschlag für einen n
- Seite 189 und 190: 189 über dem Freiborddeck muß min
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- Seite 197 und 198: 197 § 1.02 Geltungsbereich 1. Dies
- Seite 199 und 200: 199 1. Folgende Fahrzeuge müssen m
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d) Masch<strong>in</strong>enräume, Kühlräume und ähnliche Räume<br />
sowie <strong>der</strong>en Ausgänge;<br />
e) Steuerhaus;<br />
f) Raum für die Notstromquelle;<br />
g) Stellen, an denen sich Feuerlöschgeräte und die<br />
Bedienteile <strong>der</strong> Feuerlöschanlagen bef<strong>in</strong>den;<br />
h) Decksflächen nach § 15.04 Nr. 4 sowie Räume, <strong>in</strong><br />
denen sich Fahrgäste, Bordpersonal und Besatzung im<br />
Notfall sammeln.<br />
2. Die Energiequellen nach § 9.02 Nr.1 müssen unabhängig<br />
vone<strong>in</strong>an<strong>der</strong> se<strong>in</strong>.<br />
d) Masch<strong>in</strong>enräume und ihre Ausgänge;<br />
e) Steuerhaus;<br />
f) Raum für die Notstromquelle;<br />
g) Stellen, an denen sich Feuerlöschgeräte und Feuerlöschpumpen<br />
bef<strong>in</strong>den;<br />
h) Räume, <strong>in</strong> denen sich Fahrgäste und Besatzung im<br />
Notfall sammeln.<br />
§ 9.02<br />
4. Auf <strong>Fahrgastschiffe</strong>n müssen die Energiequellen<br />
nach Nummer 1 vone<strong>in</strong>an<strong>der</strong> unabhängig se<strong>in</strong>.<br />
3. Es muss e<strong>in</strong>e Notstromanlage vorhanden se<strong>in</strong>, die<br />
bei Ausfall <strong>der</strong> Speisung folgen<strong>der</strong> elektrischer E<strong>in</strong>richtungen<br />
<strong>der</strong>en gleichzeitigen Betrieb übernehmen<br />
kann, soweit sie ke<strong>in</strong>e eigene Stromquelle besitzen:<br />
Für Tagesausflugsschiffe<br />
mit<br />
L wL unter<br />
25m erst ab<br />
01.01.2007<br />
5. Für Notstromquellen auf Tagesausflugsschiffen<br />
mit L WL von 25 m o<strong>der</strong> mehr und auf Kab<strong>in</strong>enschiffen<br />
gilt § 9.18.<br />
§ 15.10<br />
2. E<strong>in</strong>e elektrische Notstromanlage nach § 9.18 Nr. 2<br />
muss vorhanden se<strong>in</strong>.<br />
§ 9.18<br />
Notstromanlage<br />
1. Auf Tagesausflugsschiffen mit L WL von 25 m o<strong>der</strong><br />
mehr und auf Kab<strong>in</strong>enschiffen muss e<strong>in</strong>e Notstromanlage<br />
vorhanden se<strong>in</strong>, die bei Ausfall <strong>der</strong> Speisung<br />
die Versorgung <strong>der</strong> elektrischen E<strong>in</strong>richtungen<br />
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