Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

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stabile Schwimmlage einnehmen und beibehalten. 6. Das Beiboot muss mit einem Motor und zusätzlich zu § 15.08 Nr. 8 mit einem Suchscheinwerfer ausgestattet sein. 166 01.01.2004 d) entsprechend den Herstelleranweisungen geprüft sein. - 7. Eine Krankentrage und eine Hebevorrichtung zum Übersetzen der Trage auf ein Rettungsfahrzeug muss vorhanden sein. Ist der Davit dafür geeignet, kann dieser dafür vorgesehen werden. 01.01.2004 - § 15.10 Elektrische Anlagen § 15.10 1. Für die Beleuchtung sind nur elektrische Anlagen zulässig. § 9.16 Nr. 3 gilt auch für Gänge und Aufenthaltsräume für Fahrgäste. - 01.01.2007 1. Für die Beleuchtung sind nur elektrische Anlagen zulässig. - - Für folgende Räume und Stellen muss eine Mindestbeleuchtung von 15 Lux vorgesehen werden: a) Stellen, an denen Rettungsmittel aufbewahrt werden und an denen sie gewöhnlich zum Einsatz vorbereitet werden; 01.01.2004 für die Höhe der Mind.-Bel. 7. Eine ausreichende Beleuchtung muss mindestens für folgende Räume und Stellen vorhanden sein: a) Stellen, an denen Sammelrettungsmittel aufbewahrt werden und an denen sie gewöhnlich zum Einsatz vorbereitet werden; - b) Fluchtwege, Einstiege für Fahrgäste, Zu- und Ausgänge, Verbindungsgänge, Aufzüge und Treppen von Wohnungen, Kabinen und Wohnbereichen; b) Fluchtwege, Einstiege für Fahrgäste, Zu- und Ausgänge, Verbindungsgänge, Aufzüge und Treppen von Wohnungen, Kabinen, und Wohnbereichen; c) Markierungen der Fluchtwege und Notausgänge; c) Markierungen der Fluchtwege und Ausgänge;

167 d) Maschinenräume, Kühlräume und ähnliche Räume sowie deren Ausgänge; e) Steuerhaus; f) Raum für die Notstromquelle; g) Stellen, an denen sich Feuerlöschgeräte und die Bedienteile der Feuerlöschanlagen befinden; h) Decksflächen nach § 15.04 Nr. 4 sowie Räume, in denen sich Fahrgäste, Bordpersonal und Besatzung im Notfall sammeln. 2. Die Energiequellen nach § 9.02 Nr.1 müssen unabhängig voneinander sein. d) Maschinenräume und ihre Ausgänge; e) Steuerhaus; f) Raum für die Notstromquelle; g) Stellen, an denen sich Feuerlöschgeräte und Feuerlöschpumpen befinden; h) Räume, in denen sich Fahrgäste und Besatzung im Notfall sammeln. § 9.02 4. Auf Fahrgastschiffen müssen die Energiequellen nach Nummer 1 voneinander unabhängig sein. 3. Es muss eine Notstromanlage vorhanden sein, die bei Ausfall der Speisung folgender elektrischer Einrichtungen deren gleichzeitigen Betrieb übernehmen kann, soweit sie keine eigene Stromquelle besitzen: Für Tagesausflugsschiffe mit L wL unter 25m erst ab 01.01.2007 5. Für Notstromquellen auf Tagesausflugsschiffen mit L WL von 25 m oder mehr und auf Kabinenschiffen gilt § 9.18. § 15.10 2. Eine elektrische Notstromanlage nach § 9.18 Nr. 2 muss vorhanden sein. § 9.18 Notstromanlage 1. Auf Tagesausflugsschiffen mit L WL von 25 m oder mehr und auf Kabinenschiffen muss eine Notstromanlage vorhanden sein, die bei Ausfall der Speisung die Versorgung der elektrischen Einrichtungen -

167<br />

d) Masch<strong>in</strong>enräume, Kühlräume und ähnliche Räume<br />

sowie <strong>der</strong>en Ausgänge;<br />

e) Steuerhaus;<br />

f) Raum für die Notstromquelle;<br />

g) Stellen, an denen sich Feuerlöschgeräte und die<br />

Bedienteile <strong>der</strong> Feuerlöschanlagen bef<strong>in</strong>den;<br />

h) Decksflächen nach § 15.04 Nr. 4 sowie Räume, <strong>in</strong><br />

denen sich Fahrgäste, Bordpersonal und Besatzung im<br />

Notfall sammeln.<br />

2. Die Energiequellen nach § 9.02 Nr.1 müssen unabhängig<br />

vone<strong>in</strong>an<strong>der</strong> se<strong>in</strong>.<br />

d) Masch<strong>in</strong>enräume und ihre Ausgänge;<br />

e) Steuerhaus;<br />

f) Raum für die Notstromquelle;<br />

g) Stellen, an denen sich Feuerlöschgeräte und Feuerlöschpumpen<br />

bef<strong>in</strong>den;<br />

h) Räume, <strong>in</strong> denen sich Fahrgäste und Besatzung im<br />

Notfall sammeln.<br />

§ 9.02<br />

4. Auf <strong>Fahrgastschiffe</strong>n müssen die Energiequellen<br />

nach Nummer 1 vone<strong>in</strong>an<strong>der</strong> unabhängig se<strong>in</strong>.<br />

3. Es muss e<strong>in</strong>e Notstromanlage vorhanden se<strong>in</strong>, die<br />

bei Ausfall <strong>der</strong> Speisung folgen<strong>der</strong> elektrischer E<strong>in</strong>richtungen<br />

<strong>der</strong>en gleichzeitigen Betrieb übernehmen<br />

kann, soweit sie ke<strong>in</strong>e eigene Stromquelle besitzen:<br />

Für Tagesausflugsschiffe<br />

mit<br />

L wL unter<br />

25m erst ab<br />

01.01.2007<br />

5. Für Notstromquellen auf Tagesausflugsschiffen<br />

mit L WL von 25 m o<strong>der</strong> mehr und auf Kab<strong>in</strong>enschiffen<br />

gilt § 9.18.<br />

§ 15.10<br />

2. E<strong>in</strong>e elektrische Notstromanlage nach § 9.18 Nr. 2<br />

muss vorhanden se<strong>in</strong>.<br />

§ 9.18<br />

Notstromanlage<br />

1. Auf Tagesausflugsschiffen mit L WL von 25 m o<strong>der</strong><br />

mehr und auf Kab<strong>in</strong>enschiffen muss e<strong>in</strong>e Notstromanlage<br />

vorhanden se<strong>in</strong>, die bei Ausfall <strong>der</strong> Speisung<br />

die Versorgung <strong>der</strong> elektrischen E<strong>in</strong>richtungen<br />

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