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Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

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164<br />

Die Rettungsmittel müssen nach Herstellerangaben<br />

geprüft se<strong>in</strong>.<br />

-<br />

-<br />

4. E<strong>in</strong>zelrettungsmittel s<strong>in</strong>d Rettungsr<strong>in</strong>ge und Rettungswesten<br />

nach §10.05, weitere Rettungswesten,<br />

Rettungsblöcke sowie Ausrüstungsgegenstände, die<br />

den Auftrieb e<strong>in</strong>er sich im Wasser bef<strong>in</strong>dlichen Person<br />

sicherstellt.<br />

Rettungsblöcke und Ausrüstungsgegenstände müssen<br />

a) e<strong>in</strong>en Auftrieb im Frischwasser von m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 100<br />

N haben;<br />

b) aus geeigneten Werkstoffen gefertigt und wi<strong>der</strong>standsfähig<br />

gegen Öl und Ölerzeugnisse sowie gegen<br />

Temperaturen bis zu 50° C se<strong>in</strong>;<br />

c) mit geeigneten Haltevorrichtungen versehen se<strong>in</strong><br />

und<br />

d) rückstrahlend orangefarbig se<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dauerhaft<br />

angebrachte rückstrahlende Flächen von m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />

100 cm 2 haben.<br />

-<br />

4. E<strong>in</strong>zelrettungsmittel s<strong>in</strong>d die Rettungsr<strong>in</strong>ge und<br />

Rettungswesten nach § 10.05 sowie Rettungsblöcke<br />

und Ausrüstungsgegenstände, die zum Tragen e<strong>in</strong>er<br />

sich im Wasser bef<strong>in</strong>dlichen Person geeignet s<strong>in</strong>d.<br />

Rettungsblöcke und Ausrüstungsgegenstände müssen<br />

a) e<strong>in</strong>en Auftrieb im Frischwasser von m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />

100 N haben;<br />

b) aus geeigneten Werkstoffen gefertigt und wi<strong>der</strong>standsfähig<br />

gegen Öl und Ölerzeugnisse sowie gegen<br />

Temperaturen bis zu 50° C se<strong>in</strong>;<br />

c) mit geeigneten Haltevorrichtungen versehen se<strong>in</strong><br />

und<br />

d) rückstrahlend orangefarbig se<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dauerhaft<br />

angebrachte rückstrahlende Flächen von m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />

100 cm 2 haben.<br />

-<br />

E<strong>in</strong> Zehntel <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zelrettungsmittel müssen für K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

geeignete Rettungswesten se<strong>in</strong>.<br />

5. Sammelrettungsmittel s<strong>in</strong>d Beiboote nach §10.04<br />

Nr. 3 sowie Rettungsflöße und Ausrüstungsgegenstände,<br />

die den Auftrieb mehrerer sich im Wasser bef<strong>in</strong>dlicher<br />

Personen sicherstellen.<br />

Rettungsflöße und Ausrüstungsgegenstände müssen<br />

a) über e<strong>in</strong>e Beschriftung verfügen, aus <strong>der</strong> <strong>der</strong> Verwendungszweck<br />

und die Anzahl <strong>der</strong> Personen hervor-<br />

01.01.2004<br />

-<br />

Aufblasbare E<strong>in</strong>zelrettungsmittel müssen entsprechend<br />

den Herstellerangaben geprüft se<strong>in</strong>.<br />

-<br />

5. Sammelrettungsmittel s<strong>in</strong>d Beiboote, Rettungsflöße<br />

und Ausrüstungsgegenstände, die zum Tragen<br />

mehrerer sich im Wasser bef<strong>in</strong>dlicher Personen geeignet<br />

s<strong>in</strong>d. Sie müssen<br />

a) über e<strong>in</strong>e Beschriftung verfügen, aus <strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Verwendungszweck und die Anzahl <strong>der</strong> Personen<br />

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