Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

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Auf Fahrgastschiffen, die für mehr als 600 Fahrgästen zugelassen sind, muss ein Sanitätsraum vorhanden sein. 5. Auf Kabinenschiffen müssen zwei umluftunabhängige Atemschutzgeräte entsprechend der europäischen Norm EN 137 vorhanden sein. 6. Abweichend von § 8.06 Nr. 2 müssen zwei motorisch angetriebene Lenzpumpen vorhanden sein. Ein fest installiertes Lenzsystem nach § 8.06 Nr. 4 muss vorhanden sein. 7. Sind keine Gangborde nach § 11.04 vorhanden, müssen geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen zum sicheren Putzen der Aussenseiten der Fenster vorhanden sein. 8. Die Schiffe müssen über folgende zusätzliche Ausrüstung verfügen: a) ein Suchscheinwerfer; b) Radargerät und Wendeanzeiger nach § 7.06; c) ein Anemometer. 9. Kühlräume müssen sich auch bei abgeschlossener Tür von innen öffnen lassen. CO 2 -Anlagen in Räumen unter Deck müssen mit einer automatischen Lüftungseinrichtung versehen sein. § 15.09 Rettungsmittel 1. Zusätzlich zu den in § 10.05 Nr. 1 genannten Ret- 162 01.01.2004 01.01.2004 01.01.2004 01.01.2007 01.01.2004 01.01.2004 - - - - - - - - - § 15.08 Besondere Vorschriften für Rettungsmittel 1. An Bord der Fahrgastschiffe müssen Rettungs- -

tungsringe müssen Rettungsringe in der sich aus folgender Tabelle ergebenden Anzahl vorhanden sein: - Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste Anzahl zusätzlicher Rettungsringe 163 ringe in der sich aus folgender Tabelle ergebenden Anzahl vorhanden sein: L wL in m Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste über 250 bis 600 3 bis 25 bis 200 3 über 600 bis 1000 5 über 25 - 35 über 200 - 300 4 über 1000 7 über 35 - 50 über 300 - 600 6 über 50 über 600 - 900 8 - über 900 - 1200 10 - über 1200 12 Die Hälfte aller vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit jeweils einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein. Anzahl der Rettungsringe Für die Festlegung der Anzahl der Rettungsringe ist jeweils der höhere Wert maßgebend, der sich aus der ersten oder zweiten Spalte ergibt. Die Hälfte der vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine versehen sein. 2. § 10.05 Nr. 2 gilt auch für das Bordpersonal. 01.01.2004 - 3. Zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach Nummer 1 und 2 müssen für die höchstzulässige Anzahl Fahrgäste Einzel- oder Sammelrettungsmittel vorhanden sein. Diese müssen an Bord so untergebracht sein, dass sie im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden können. Verdeckte Aufbewahrungsstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein. 01.01.2004 für FGS > 25m 2. An Bord der Schiffe mit L wL 25 m müssen zusätzlich zu den Rettungsringen nach Nummer 1 für die Fahrgäste sowie für das zum Schiff gehörende Bedienungspersonal Einzel- oder Sammelrettungsmittel vorhanden sein. 3. Rettungsmittel müssen an Bord so untergebracht sein, dass sie im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden können. Verdeckte Aufbewahrungsstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein. -

tungsr<strong>in</strong>ge müssen Rettungsr<strong>in</strong>ge <strong>in</strong> <strong>der</strong> sich aus<br />

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Höchstzulässige Anzahl <strong>der</strong><br />

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Rettungsr<strong>in</strong>ge<br />

163<br />

r<strong>in</strong>ge <strong>in</strong> <strong>der</strong> sich aus folgen<strong>der</strong> Tabelle ergebenden<br />

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Höchstzulässige<br />

Anzahl <strong>der</strong> Fahrgäste<br />

über 250 bis 600 3 bis 25 bis 200 3<br />

über 600 bis 1000 5 über 25 - 35 über 200 - 300 4<br />

über 1000 7 über 35 - 50 über 300 - 600 6<br />

über 50 über 600 - 900 8<br />

- über 900 - 1200 10<br />

- über 1200 12<br />

Die Hälfte aller vorgeschriebenen Rettungsr<strong>in</strong>ge muss<br />

mit jeweils e<strong>in</strong>er m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 30 m langen, schwimmfähigen<br />

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se<strong>in</strong>.<br />

Anzahl <strong>der</strong><br />

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Für die Festlegung <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Rettungsr<strong>in</strong>ge ist<br />

jeweils <strong>der</strong> höhere Wert maßgebend, <strong>der</strong> sich aus<br />

<strong>der</strong> ersten o<strong>der</strong> zweiten Spalte ergibt.<br />

Die Hälfte <strong>der</strong> vorgeschriebenen Rettungsr<strong>in</strong>ge muss<br />

mit e<strong>in</strong>er m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 30 m langen, schwimmfähigen<br />

Le<strong>in</strong>e versehen se<strong>in</strong>.<br />

2. § 10.05 Nr. 2 gilt auch für das Bordpersonal.<br />

01.01.2004<br />

-<br />

3. Zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach Nummer 1<br />

und 2 müssen für die höchstzulässige Anzahl Fahrgäste<br />

E<strong>in</strong>zel- o<strong>der</strong> Sammelrettungsmittel vorhanden<br />

se<strong>in</strong>. Diese müssen an Bord so untergebracht se<strong>in</strong>,<br />

dass sie im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden<br />

können. Verdeckte Aufbewahrungsstellen müssen<br />

deutlich gekennzeichnet se<strong>in</strong>.<br />

01.01.2004<br />

für FGS ><br />

25m<br />

2. An Bord <strong>der</strong> Schiffe mit L wL 25 m müssen zusätzlich<br />

zu den Rettungsr<strong>in</strong>gen nach Nummer 1 für die<br />

Fahrgäste sowie für das zum Schiff gehörende Bedienungspersonal<br />

E<strong>in</strong>zel- o<strong>der</strong> Sammelrettungsmittel<br />

vorhanden se<strong>in</strong>.<br />

3. Rettungsmittel müssen an Bord so untergebracht<br />

se<strong>in</strong>, dass sie im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht<br />

werden können. Verdeckte Aufbewahrungsstellen<br />

müssen deutlich gekennzeichnet se<strong>in</strong>.<br />

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