Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ... Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
Auf Fahrgastschiffen, die für mehr als 600 Fahrgästen zugelassen sind, muss ein Sanitätsraum vorhanden sein. 5. Auf Kabinenschiffen müssen zwei umluftunabhängige Atemschutzgeräte entsprechend der europäischen Norm EN 137 vorhanden sein. 6. Abweichend von § 8.06 Nr. 2 müssen zwei motorisch angetriebene Lenzpumpen vorhanden sein. Ein fest installiertes Lenzsystem nach § 8.06 Nr. 4 muss vorhanden sein. 7. Sind keine Gangborde nach § 11.04 vorhanden, müssen geeignete Einrichtungen und Ausrüstungen zum sicheren Putzen der Aussenseiten der Fenster vorhanden sein. 8. Die Schiffe müssen über folgende zusätzliche Ausrüstung verfügen: a) ein Suchscheinwerfer; b) Radargerät und Wendeanzeiger nach § 7.06; c) ein Anemometer. 9. Kühlräume müssen sich auch bei abgeschlossener Tür von innen öffnen lassen. CO 2 -Anlagen in Räumen unter Deck müssen mit einer automatischen Lüftungseinrichtung versehen sein. § 15.09 Rettungsmittel 1. Zusätzlich zu den in § 10.05 Nr. 1 genannten Ret- 162 01.01.2004 01.01.2004 01.01.2004 01.01.2007 01.01.2004 01.01.2004 - - - - - - - - - § 15.08 Besondere Vorschriften für Rettungsmittel 1. An Bord der Fahrgastschiffe müssen Rettungs- -
tungsringe müssen Rettungsringe in der sich aus folgender Tabelle ergebenden Anzahl vorhanden sein: - Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste Anzahl zusätzlicher Rettungsringe 163 ringe in der sich aus folgender Tabelle ergebenden Anzahl vorhanden sein: L wL in m Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste über 250 bis 600 3 bis 25 bis 200 3 über 600 bis 1000 5 über 25 - 35 über 200 - 300 4 über 1000 7 über 35 - 50 über 300 - 600 6 über 50 über 600 - 900 8 - über 900 - 1200 10 - über 1200 12 Die Hälfte aller vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit jeweils einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein. Anzahl der Rettungsringe Für die Festlegung der Anzahl der Rettungsringe ist jeweils der höhere Wert maßgebend, der sich aus der ersten oder zweiten Spalte ergibt. Die Hälfte der vorgeschriebenen Rettungsringe muss mit einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine versehen sein. 2. § 10.05 Nr. 2 gilt auch für das Bordpersonal. 01.01.2004 - 3. Zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach Nummer 1 und 2 müssen für die höchstzulässige Anzahl Fahrgäste Einzel- oder Sammelrettungsmittel vorhanden sein. Diese müssen an Bord so untergebracht sein, dass sie im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden können. Verdeckte Aufbewahrungsstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein. 01.01.2004 für FGS > 25m 2. An Bord der Schiffe mit L wL 25 m müssen zusätzlich zu den Rettungsringen nach Nummer 1 für die Fahrgäste sowie für das zum Schiff gehörende Bedienungspersonal Einzel- oder Sammelrettungsmittel vorhanden sein. 3. Rettungsmittel müssen an Bord so untergebracht sein, dass sie im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden können. Verdeckte Aufbewahrungsstellen müssen deutlich gekennzeichnet sein. -
- Seite 111 und 112: 111 telchen der Vereinszugehörigke
- Seite 113 und 114: 113 15 § 15.07 Nr. 3 Absatz 2 Die
- Seite 115 und 116: 115 26 § 15.07 Nr. 9 Durch die For
- Seite 117 und 118: 117 37 § 15.08 Nr. 6 Satz 2 In §
- Seite 119 und 120: 119 50 § 15.09 Nr. 7 Das Verbringe
- Seite 121 und 122: 121 der zwar nicht statthafte aber
- Seite 123 und 124: 123 § 5.06 Nr. 1 Satz 2 - die Mind
- Seite 125 und 126: 125 84 § 23.12 Nr. 5 Absatz 3 Fahr
- Seite 127 und 128: 127 95 § 10.04 Nr. 1, 2. Halbsatz
- Seite 129 und 130: 129 Lecks usw. entstehen können, i
- Seite 131 und 132: 131 der EG die Sacharbeit in der AG
- Seite 133 und 134: 133 9. Schlußbetrachtung Die Geset
- Seite 135 und 136: 135 Anlage 1 Vorschlag für eine Ne
- Seite 137 und 138: 137 § 15.13 Nr. 1 a); § 23.12 Abs
- Seite 139 und 140: Ist eine wasserdichte Abteilung lä
- Seite 141 und 142: 3. Die Anzahl der Öffnungen in die
- Seite 143 und 144: Im Steuerhaus muss eine optische Wa
- Seite 145 und 146: für alle Decks, die Fahrgästen zu
- Seite 147 und 148: muss bei halber Höchstgeschwindigk
- Seite 149 und 150: M p krängendes Moment aus der Vers
- Seite 151 und 152: ) es genügt, wenn jede beliebige S
- Seite 153 und 154: etrieb dienen, nicht in die Berechn
- Seite 155 und 156: Diese Ausgänge müssen zweckmäßi
- Seite 157 und 158: enden. Teppichböden und Teppiche m
- Seite 159 und 160: 7. Abweichend von § 10.02 Nr. 2 Bu
- Seite 161: art, dass der Weg zum nächsten Aus
- Seite 165 und 166: geht, für die sie geeignet sind; b
- Seite 167 und 168: 167 d) Maschinenräume, Kühlräume
- Seite 169 und 170: 169 b) Akkumulatoren, die bei Netza
- Seite 171 und 172: Schachtes liegen. Eine nur zwei Dec
- Seite 173 und 174: Schrank aus nichtbrennbarem Materia
- Seite 175 und 176: 175 Allgemeine Betriebs- und Deckwa
- Seite 177 und 178: Untersuchungskommission tragen. Sie
- Seite 179 und 180: 179 Anlage 2 Vorschlag für ein neu
- Seite 181 und 182: 181 zuordnen. Dabei ist b die mittl
- Seite 183 und 184: 183 D die Wasserverdrängung in t,
- Seite 185 und 186: 185 Mittelwasserstand und Hochwasse
- Seite 187 und 188: 187 Anlage 3 Vorschlag für einen n
- Seite 189 und 190: 189 über dem Freiborddeck muß min
- Seite 191 und 192: 191 Anlage 4 Vorschlag zur Ergänzu
- Seite 193 und 194: 193 Anlage 5 Vorschlag für eine Er
- Seite 195 und 196: 195 Anlage 6: Ergänzungen zu den
- Seite 197 und 198: 197 § 1.02 Geltungsbereich 1. Dies
- Seite 199 und 200: 199 1. Folgende Fahrzeuge müssen m
- Seite 201 und 202: 201 Nummer 3 entsprechen. Jedoch a)
- Seite 203 und 204: 203 nicht zugelassen. FGS nen. § 1
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- Seite 207 und 208: 207 3. Der Lehrgang zur Erlangung d
- Seite 209 und 210: 209 Anlage 8 Vorschlag für eine Er
- Seite 211 und 212: 211 e) während des Aufenthalts von
tungsr<strong>in</strong>ge müssen Rettungsr<strong>in</strong>ge <strong>in</strong> <strong>der</strong> sich aus<br />
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über 250 bis 600 3 bis 25 bis 200 3<br />
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über 50 über 600 - 900 8<br />
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Die Hälfte aller vorgeschriebenen Rettungsr<strong>in</strong>ge muss<br />
mit jeweils e<strong>in</strong>er m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 30 m langen, schwimmfähigen<br />
Le<strong>in</strong>e von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen<br />
se<strong>in</strong>.<br />
Anzahl <strong>der</strong><br />
Rettungsr<strong>in</strong>ge<br />
Für die Festlegung <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Rettungsr<strong>in</strong>ge ist<br />
jeweils <strong>der</strong> höhere Wert maßgebend, <strong>der</strong> sich aus<br />
<strong>der</strong> ersten o<strong>der</strong> zweiten Spalte ergibt.<br />
Die Hälfte <strong>der</strong> vorgeschriebenen Rettungsr<strong>in</strong>ge muss<br />
mit e<strong>in</strong>er m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 30 m langen, schwimmfähigen<br />
Le<strong>in</strong>e versehen se<strong>in</strong>.<br />
2. § 10.05 Nr. 2 gilt auch für das Bordpersonal.<br />
01.01.2004<br />
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3. Zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach Nummer 1<br />
und 2 müssen für die höchstzulässige Anzahl Fahrgäste<br />
E<strong>in</strong>zel- o<strong>der</strong> Sammelrettungsmittel vorhanden<br />
se<strong>in</strong>. Diese müssen an Bord so untergebracht se<strong>in</strong>,<br />
dass sie im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden<br />
können. Verdeckte Aufbewahrungsstellen müssen<br />
deutlich gekennzeichnet se<strong>in</strong>.<br />
01.01.2004<br />
für FGS ><br />
25m<br />
2. An Bord <strong>der</strong> Schiffe mit L wL 25 m müssen zusätzlich<br />
zu den Rettungsr<strong>in</strong>gen nach Nummer 1 für die<br />
Fahrgäste sowie für das zum Schiff gehörende Bedienungspersonal<br />
E<strong>in</strong>zel- o<strong>der</strong> Sammelrettungsmittel<br />
vorhanden se<strong>in</strong>.<br />
3. Rettungsmittel müssen an Bord so untergebracht<br />
se<strong>in</strong>, dass sie im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht<br />
werden können. Verdeckte Aufbewahrungsstellen<br />
müssen deutlich gekennzeichnet se<strong>in</strong>.<br />
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