Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
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art, dass <strong>der</strong> Weg zum nächsten Auslöser höchstens<br />
10 m beträgt, jedoch m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens e<strong>in</strong><br />
Auslöser je wasserdichte Abteilung;<br />
- <strong>in</strong> Gesellschaftsräumen, Esszimmern und ähnlichen<br />
Aufenthaltsräumen;<br />
- <strong>in</strong> Masch<strong>in</strong>enräumen, Küchen und ähnlichen feuergefährdeten<br />
Räumen.<br />
b) E<strong>in</strong>e Anlage zur Alarmierung <strong>der</strong> Fahrgäste durch<br />
die Schiffsführung<br />
Dieser Alarm muss <strong>in</strong> allen für Fahrgäste zugänglichen<br />
Räumen deutlich und unverkennbar wahrnehmbar<br />
se<strong>in</strong>. Er muss im Steuerhaus und an e<strong>in</strong>er<br />
ständig von Personal besetzten Stelle ausgelöst<br />
werden können.<br />
c) E<strong>in</strong>e Anlage zur Alarmierung <strong>der</strong> Besatzung und<br />
<strong>des</strong> Bordpersonals durch die Schiffsführung.<br />
Mit <strong>der</strong> Alarmanlage nach § 7.09 Nr. 1 müssen<br />
auch die Aufenthaltsräume <strong>des</strong> Bordpersonals, die<br />
Kühlräume und sonstige Vorratsräume erreicht<br />
werden können.<br />
Die Alarmauslöser müssen gegen unbeabsichtigten<br />
Gebrauch geschützt se<strong>in</strong>.<br />
3. Jede wasserdichte Abteilung muss mit e<strong>in</strong>em Bilgenalarm<br />
ausgerüstet se<strong>in</strong>.<br />
4. Erste-Hilfe-Material muss entsprechend <strong>der</strong><br />
höchstzulässigen Fahrgastzahl mitgeführt werden.<br />
161<br />
01.01.2004<br />
01.01.2007<br />
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<strong>der</strong>art, dass <strong>der</strong> Weg zum nächsten Auslöser<br />
höchstens 10 m beträgt, jedoch m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens e<strong>in</strong><br />
Auslöser je wasserdichte Abteilung;<br />
<strong>in</strong> Gesellschaftsräumen, Esszimmern und ähnlichen<br />
Aufenthaltsräumen;<br />
<strong>in</strong> Masch<strong>in</strong>enräumen, Küchen und ähnlichen feuergefährdeten<br />
Räumen.<br />
b) E<strong>in</strong>e Anlage zur Alarmierung <strong>der</strong> Fahrgäste.<br />
Dieser Alarm muss <strong>in</strong> allen für Fahrgäste zugänglichen<br />
Räumen deutlich und unverkennbar wahrnehmbar<br />
se<strong>in</strong>. Er muss im Steuerhaus und an e<strong>in</strong>er<br />
ständig von Personal besetzten Stelle ausgelöst<br />
werden können.<br />
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Die Alarmauslöser müssen gegen unbeabsichtigten<br />
Gebrauch geschützt se<strong>in</strong>.<br />
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