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Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

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flugsschiff und als Kab<strong>in</strong>enschiff zu berechnen und im<br />

Schiffsattest e<strong>in</strong>zutragen.<br />

Für jede dieser Fahrgastzahlen müssen die §§15.02<br />

und 15.03 erfüllt se<strong>in</strong>.<br />

154<br />

zahlen als Tagesausflugsschiff und als Kab<strong>in</strong>enschiff<br />

zu berechnen und im Schiffsattest e<strong>in</strong>zutragen.<br />

Für jede dieser Fahrgastzahlen müssen die §§15.02<br />

und 15.04 erfüllt se<strong>in</strong>.<br />

§ 15.07<br />

Fahrgasträume und -bereiche<br />

15.01<br />

1. Räume, <strong>in</strong> denen Bordpersonal untergebracht ist,<br />

müssen diesem Paragraphen und dem Kapitel 12<br />

s<strong>in</strong>ngemäß entsprechen.<br />

Fahrgasträume müssen sich auf allen Decks h<strong>in</strong>ter <strong>der</strong><br />

Ebene <strong>des</strong> Kollisionsschotts bef<strong>in</strong>den.<br />

01.01.2007<br />

01.01.2012<br />

5. Räume, <strong>in</strong> den Bordpersonal untergebracht ist,<br />

müssen den §§ 15.07 und 15.09 s<strong>in</strong>ngemäß entsprechen<br />

4. Fahrgasträume müssen sich auf allen Decks h<strong>in</strong>ter<br />

<strong>der</strong> Ebene <strong>des</strong> Kollisionsschotts bef<strong>in</strong>den.<br />

N.E.U<br />

N.E.U<br />

Sie müssen von Masch<strong>in</strong>en- und Kesselräumen gasdicht<br />

getrennt se<strong>in</strong>.<br />

Kab<strong>in</strong>en, die nicht über e<strong>in</strong> zu öffnen<strong>des</strong> Fenster verfügen,<br />

müssen an e<strong>in</strong>e Klima- o<strong>der</strong> Lüftungsanlage<br />

angeschlossen se<strong>in</strong>.<br />

2. Fahrgasträume müssen m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens zwei Ausgänge<br />

haben; dies gilt nicht für e<strong>in</strong>zelne Kab<strong>in</strong>en. E<strong>in</strong>e wasserdichte<br />

Schotttür nach §15.02 Nr. 4 zu e<strong>in</strong>er benachbarten<br />

Abteilung, von <strong>der</strong> aus das höherliegende<br />

Deck unmittelbar erreicht werden kann, gilt als Ausgang.<br />

-<br />

01.01.2007<br />

für FGS,<br />

die diese<br />

For<strong>der</strong>ung<br />

bislang<br />

nicht zu<br />

erfüllen<br />

brauchten,<br />

erst ab<br />

§15.03 Nr. 1 Absatz 3<br />

Fahrgasträume und Wohnräume für Bordpersonal<br />

müssen von Masch<strong>in</strong>en- und Kesselräumen gasdicht<br />

getrennt se<strong>in</strong>.<br />

-<br />

§ 15.07<br />

2. b) Räume o<strong>der</strong> Gruppen von Räumen, die für 30<br />

o<strong>der</strong> mehr Fahrgäste vorgesehen o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>gerichtet<br />

s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> für 12 o<strong>der</strong> mehr Fahrgäste Schlafgelegenheit<br />

aufweisen, müssen m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens zwei Ausgänge<br />

haben. E<strong>in</strong>e wasserdichte Schotttür nach §<br />

15.03 Nr. 2,4 o<strong>der</strong> 5 zu e<strong>in</strong>er benachbarten Abteilung,<br />

von <strong>der</strong> aus das höherliegende Deck unmittelbar<br />

erreicht werden kann, gilt als Ausgang.<br />

-<br />

nur für<br />

Neubauten<br />

ab<br />

01.10.84

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