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Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

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Personen je m 2 unterzubr<strong>in</strong>gen. Dabei darf <strong>der</strong> Krängungsw<strong>in</strong>kel<br />

von 7° nicht überschritten sowie e<strong>in</strong><br />

Restfreibord von 0,05 B + 0,20 m, und e<strong>in</strong> Restsicherheitsabstand<br />

von 0,05 B + 0,10 m nicht unterschritten<br />

werden.<br />

2. Folgende Bestimmungen brauchen nicht angewandt<br />

zu werden:<br />

a) § 15.02 Nr. 2 bis 6;<br />

b) § 15.03 Nr. 6 und 8<br />

sowie<br />

d) § 15.08 Nr. 2;<br />

e) § 15.11 Nr. 6<br />

bei Fahrzeugen ohne Unterdecksräume.<br />

3. Abweichend von § 15.06 Nr. 1 Buchstabe c wird<br />

mit 2,8 Fahrgästen gerechnet.<br />

4. Die Untersuchungskommission kann abweichend<br />

von § 15.07 Nr. 3 Absatz 5 e<strong>in</strong> Maß von 0,80 m zulassen.<br />

5. § 15.11 Nr. 6 braucht auf Tagesausflugsschiffen<br />

nicht angewandt werden.<br />

-<br />

-<br />

-<br />

150<br />

baren freien Decksfläche mit e<strong>in</strong>er Verdichtung von<br />

3 ¾ Personen je m 2 unterzubr<strong>in</strong>gen. Dabei darf <strong>der</strong><br />

Krängungsw<strong>in</strong>kel von 7° nicht überschritten sowie<br />

e<strong>in</strong> Restfreibord von 0,05 B + 0,20 m, und e<strong>in</strong> Restsicherheitsabstand<br />

von 0,05 B + 0,10 m nicht unterschritten<br />

werden.<br />

( § 15.02 Nr. 1, Nr. 4 und 5; § 15.03)<br />

( § 15.01 Nr. 3; § 15.02 Nr. 3; § 15.04 Nr. 8)<br />

(§ 15.05 Nr. 1c)<br />

Die Untersuchungskommission kann bei Schiffen mit<br />

L WL von weniger als 25 m e<strong>in</strong> Maß von 0,80 m zulassen.<br />

(§ 15.07 Nr. 2 Buchstabe a, 2. Absatz)<br />

6. Abweichend von § 15.13 Nr. 2 gilt für Tagesausflugsschiffe<br />

mit L WL von weniger als 25 m:<br />

a) beide Feuerlöschpumpen brauchen nicht fest <strong>in</strong>stalliert<br />

se<strong>in</strong>;<br />

-<br />

für Kab<strong>in</strong>enschiffe<br />

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