Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ... Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
den vorhanden ist, braucht die Abteilung D über diesem Deck nicht als geflutet gerechnet zu werden (Bild 2). Dabei gelten hinsichtlich der Lage der Längsschotte die Voraussetzungen nach a. 140 Schiffsboden vorhanden ist, braucht die Abteilung D über diesem Deck nicht als geflutet gerechnet zu werden (Bild 2). Dabei gelten hinsichtlich der Lage der Längsschotte die Voraussetzungen nach a. a > 1/5 B WL b > 1/6 B WL und > 1,50 m c> 1/5 B WL d > 0,5 m a > 1/5 B WL b > 1/6 B WL und > 1,50 m c> 1/5 B WL d > 0,5 m Bild 1 Bild 2 Bild 1 Bild 2 Zusätzlich zu den Schotten nach § 3.03 Nr. 1 müssen Querschotte vorhanden sein, die sich aus der Leckrechnung nach § 15.03 Nr.6 ergeben. Diese Schotte müssen wasserdicht und bis zum Schottendeck hochgeführt sein. Fehlt ein Schottendeck, müssen sie mindestens 20 cm über die Tauchgrenze hochgeführt sein. §15.03 Nr. 6 gilt entsprechend. - 01.01.2007 § 15.03 1. Zusätzlich zu den Schotten nach § 3.03 Nr. 1 müssen Querschotte vorhanden sein, die sich aus der Leckrechnung ergeben. Vorgeschriebene Querschotte müssen wasserdicht und bis zum Schottendeck hochgeführt sein. Fehlt ein Schottendeck, müssen diese Schotte mindestens 20 cm über die Tauchgrenze hochgeführt sein. § 15.04 Nr. 8 gilt entsprechend. - nur Neubauten ab 1.01.1996
3. Die Anzahl der Öffnungen in diesen Schotten muss so gering gehalten sein, wie es die Bauart und der ordnungsgemäße Betrieb des Schiffes zulassen. Öffnungen und Durchführungen dürfen die wasserdichte Funktion der Schotte nicht nachteilig beeinflussen. Kollisionsschotte und Heckschotte dürfen keine Öffnungen und keine Schotttüren haben. Ein Querschott darf mit einer Schottversetzung versehen sein, wenn alle Teile dieser Versetzung innerhalb des sicheren Bereichs liegen. - - 141 2. Die Anzahl der Öffnungen in wasserdichten Querschotten nach Nummer 1 muss so gering gehalten sein, wie es die Bauart und der ordnungsgemäße Betrieb des Schiffes zulassen. Öffnungen und Durchführungen dürfen die wasserdichte Funktion der Schotte nicht nachteilig beeinflussen. Kollisionsschotte dürfen keine Öffnungen und Schotttüren haben. 8. Ein Querschott darf mit einer Schottversetzung versehen sein, wenn alle Teile dieser Versetzung innerhalb des in Nummer 5 definierten sicheren Bereichs liegen. (§24.03 Nr.3) (§24.03 Nr.3) 4. Handbetätigte, wasserdichte Schotttüren ohne Fernbedienung sind nur außerhalb des Fahrgastbereichs zulässig. Sie müssen dauernd geschlossen bleiben und dürfen nur zum Durchgang kurzfristig geöffnet werden. Ihre schnelle und sichere Verschließbarkeit muss durch geeignete Vorrichtungen sichergestellt sein. Beide Seiten der Türen müssen mit der Aufschrift versehen sein: „Tür unmittelbar nach Durchgang schließen“. Abweichend von Satz 1 ist eine handbetätigte Schotttür im Fahrgastbereich zulässig, wenn a) L WL 40 m nicht überschreitet; b) die Fahrgastzahl nicht größer ist als L WL ; c) das Schiff über nur ein Deck verfügt; d) diese Tür unmittelbar vom Deck aus zu erreichen und nicht mehr als 10 m vom Zugang zum Deck entfernt ist; - 3. Handbetätigte, wasserdichte Schotttüren ohne Fernbedienung sind nur außerhalb des Fahrgastbereichs zulässig. Sie müssen dauernd geschlossen bleiben und dürfen nur zum Durchgang kurzfristig geöffnet werden. Ihre schnelle und sichere Verschließbarkeit muss durch geeignete Vorrichtungen sichergestellt sein. Beide Seiten der Türen müssen mit der Aufschrift versehen sein: „Tür unmittelbar nach Durchgang schließen“. - Abweichend von Satz 1 ist eine handbetätigte Schotttür im Fahrgastbereich zulässig, wenn a) L WL 40 m nicht überschreitet; b) die Fahrgastzahl nicht größer ist als L WL ; c) das Schiff über nur ein Deck verfügt; d) diese Tür unmittelbar vom Deck aus zu erreichen und nicht mehr als 10 m vom Zugang zum Deck entfernt ist; (§24.03 Nr.3) -
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den vorhanden ist, braucht die Abteilung D über diesem<br />
Deck nicht als geflutet gerechnet zu werden<br />
(Bild 2). Dabei gelten h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Lage <strong>der</strong> Längsschotte<br />
die Voraussetzungen nach a.<br />
140<br />
Schiffsboden vorhanden ist, braucht die Abteilung D<br />
über diesem Deck nicht als geflutet gerechnet zu<br />
werden (Bild 2). Dabei gelten h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Lage<br />
<strong>der</strong> Längsschotte die Voraussetzungen nach a.<br />
a > 1/5 B WL<br />
b > 1/6 B WL und > 1,50 m<br />
c> 1/5 B WL<br />
d > 0,5 m<br />
a > 1/5 B WL<br />
b > 1/6 B WL und > 1,50 m<br />
c> 1/5 B WL<br />
d > 0,5 m<br />
Bild 1 Bild 2<br />
Bild 1 Bild 2<br />
Zusätzlich zu den Schotten nach § 3.03 Nr. 1 müssen<br />
Querschotte vorhanden se<strong>in</strong>, die sich aus <strong>der</strong> Leckrechnung<br />
nach § 15.03 Nr.6 ergeben. Diese Schotte<br />
müssen wasserdicht und bis zum Schottendeck hochgeführt<br />
se<strong>in</strong>.<br />
Fehlt e<strong>in</strong> Schottendeck, müssen sie m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 20 cm<br />
über die Tauchgrenze hochgeführt se<strong>in</strong>. §15.03 Nr. 6<br />
gilt entsprechend.<br />
-<br />
01.01.2007<br />
§ 15.03<br />
1. Zusätzlich zu den Schotten nach § 3.03 Nr. 1 müssen<br />
Querschotte vorhanden se<strong>in</strong>, die sich aus <strong>der</strong><br />
Leckrechnung ergeben. Vorgeschriebene Querschotte<br />
müssen wasserdicht und bis zum Schottendeck<br />
hochgeführt se<strong>in</strong>.<br />
Fehlt e<strong>in</strong> Schottendeck, müssen diese Schotte m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens<br />
20 cm über die Tauchgrenze hochgeführt<br />
se<strong>in</strong>. § 15.04 Nr. 8 gilt entsprechend.<br />
-<br />
nur Neubauten<br />
ab<br />
1.01.1996