Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
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§10.01 Nr. 2 die Erfahrungszahl c=7 zu setzen. §10.01 Nr. 1 Absatz 3 und Nr. 6 Satz 2 darf nicht angewendet werden. Das Ankergewicht darf 25 kg nicht unterschreiten, auch bei Anwendung von §10.01 Nr. 5. Die Ankerkette muss mindestens 45 m lang sein. Auf stehenden Gewässern sind Anker nicht notwendig. 136 2. Die in §§ 12.07 Nr. 3 Satz 2 bis 4, 13.02 Nr. 2 und 3, 13.04, 13.07 und in Kapitel 14 genannten Einrichtungen sowie mit Flüssiggas oder brennbaren Flüssigkeiten betriebene Kochgeräte dürfen nicht vorhanden sein. 01.01.2007 für Kap. 14 - 3. Schiffe ohne eigene Triebkraft dürfen zur Beförderung von Fahrgästen nicht zugelassen werden. - 2. Schiffe ohne eigene Triebkraft dürfen zur Beförderung von Fahrgästen nicht zugelassen werden. - 4. Ein Fahrzeug, das kein Fahrgastschiff, keine Fähre und keine Barkasse nach §1.01 Nr. 18, 20a) oder 20g) ist, jedoch die Bedingung des §1.07 Nr. 6 Rheinschifffahrts-Polizeiverordnung in Anspruch nimmt, muss folgende Bestimmungen erfüllen: a) Das Fahrzeug darf nur als Tagesausflugsschiff eingesetzt werden. b) Folgende Bestimmungen sind einzuhalten: § 15.02 Nr. 3, 3. Absatz; § 15.06; § 15.07 Nr. 2, Nr. 3 3. Absatz, Nr. 5, Nr. 7, Nr.10; § 15.08 Nr.1 und 4; § 15.09 Nr.2 bis 5; § 15.10 Nr. 1 Satz 1 und 3; § 15.12 Nr. 2a) und c); 01.01.2004 -
137 § 15.13 Nr. 1 a); § 23.12 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2. 15.02 Schiffskörper § 22a.03 Festigkeit, Schwimmfähigkeit und Stabilität 1. Bei Neubauten von Fahrgastschiffen mit einer Länge über 110 m ist die genügende Festigkeit des Schiffskörpers durch Vorlage eines Klassenzeugnisses oder einer Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nachzuweisen; gleiches gilt für Umbauten auf einer Länge von mehr als 110 m. Bei Untersuchungen nach § 2.09 bestimmt sich die Mindestdicke t min der Boden-, Kimm- und Seitenbeplattung der Aussenhaut nach dem größeren Wert der folgenden Formeln: - 1. Bei Fahrgastschiffen muss zusätzlich zu Kapitel 15 genügende Festigkeit des Schiffskörpers im Sinne von § 3.02 Nr. 1 Buchstabe a durch eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nachgewiesen sein. § 15.01 Nr.6 a) Abweichend von § 3.02 Nr.1 Buchstabe b bestimmt sich die Mindestdicke t mind der Boden-, Kimm- und Seitenbeplattung der Aussenhaut von Fahrgastschiffen nach dem größeren Wert der folgenden Formeln: t 1 min = 0,006 . a . √T [mm]; - - t 1 min = 0,006 . a . √T [mm]; t 2 min = f . 0,55 . √L WL [mm]. t 2 min = f . 0,55 . √L WL [mm]. In diesen Formeln bedeuten: f = 1 + 0,0013 . (a - 500); a = Längs- oder Querspantabstand [mm], bei einem geringeren Spantabstand als 400 mm ist a = 400 mm zu setzen. In diesen Formeln bedeuten: f = 1 + 0,0013 . (a - 500), a± 400 mm; a = Längs- oder Querspantabstand [mm], bei einem geringeren Spantabstand als 400 mm ist a=400 mm zu setzen. Der sich aus den Formeln ergebende größte Wert ist
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§ 15.13 Nr. 1 a);<br />
§ 23.12 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2.<br />
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Schiffskörper<br />
§ 22a.03<br />
Festigkeit, Schwimmfähigkeit und Stabilität<br />
1. Bei Neubauten von <strong>Fahrgastschiffe</strong>n mit e<strong>in</strong>er Länge<br />
über 110 m ist die genügende Festigkeit <strong>des</strong><br />
Schiffskörpers durch Vorlage e<strong>in</strong>es Klassenzeugnisses<br />
o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Besche<strong>in</strong>igung e<strong>in</strong>er anerkannten Klassifikationsgesellschaft<br />
nachzuweisen; gleiches gilt für<br />
Umbauten auf e<strong>in</strong>er Länge von mehr als 110 m.<br />
Bei Untersuchungen nach § 2.09 bestimmt sich die<br />
M<strong>in</strong><strong>des</strong>tdicke t m<strong>in</strong> <strong>der</strong> Boden-, Kimm- und Seitenbeplattung<br />
<strong>der</strong> Aussenhaut nach dem größeren Wert <strong>der</strong><br />
folgenden Formeln:<br />
-<br />
1. Bei <strong>Fahrgastschiffe</strong>n muss zusätzlich zu Kapitel 15<br />
genügende Festigkeit <strong>des</strong> Schiffskörpers im S<strong>in</strong>ne<br />
von § 3.02 Nr. 1 Buchstabe a durch e<strong>in</strong>e Besche<strong>in</strong>igung<br />
e<strong>in</strong>er anerkannten Klassifikationsgesellschaft<br />
nachgewiesen se<strong>in</strong>.<br />
§ 15.01 Nr.6<br />
a) Abweichend von § 3.02 Nr.1 Buchstabe b bestimmt<br />
sich die M<strong>in</strong><strong>des</strong>tdicke t m<strong>in</strong>d <strong>der</strong> Boden-,<br />
Kimm- und Seitenbeplattung <strong>der</strong> Aussenhaut von<br />
<strong>Fahrgastschiffe</strong>n nach dem größeren Wert <strong>der</strong> folgenden<br />
Formeln:<br />
t 1 m<strong>in</strong> = 0,006 . a . √T [mm];<br />
-<br />
-<br />
t 1 m<strong>in</strong> =<br />
0,006 . a . √T [mm];<br />
t 2 m<strong>in</strong> =<br />
f . 0,55 . √L WL [mm].<br />
t 2 m<strong>in</strong> =<br />
f . 0,55 . √L WL [mm].<br />
In diesen Formeln bedeuten:<br />
f = 1 + 0,0013 . (a - 500);<br />
a = Längs- o<strong>der</strong> Querspantabstand [mm],<br />
bei e<strong>in</strong>em ger<strong>in</strong>geren Spantabstand als 400 mm<br />
ist a = 400 mm zu setzen.<br />
In diesen Formeln bedeuten:<br />
f = 1 + 0,0013 . (a - 500), a± 400 mm;<br />
a = Längs- o<strong>der</strong> Querspantabstand [mm], bei e<strong>in</strong>em<br />
ger<strong>in</strong>geren Spantabstand als 400 mm ist a=400 mm<br />
zu setzen.<br />
Der sich aus den Formeln ergebende größte Wert ist