25.12.2013 Aufrufe

Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§10.01 Nr. 2 die Erfahrungszahl c=7 zu setzen. §10.01<br />

Nr. 1 Absatz 3 und Nr. 6 Satz 2 darf nicht angewendet<br />

werden. Das Ankergewicht darf 25 kg nicht unterschreiten,<br />

auch bei Anwendung von §10.01 Nr. 5.<br />

Die Ankerkette muss m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens 45 m lang se<strong>in</strong>.<br />

Auf stehenden Gewässern s<strong>in</strong>d Anker nicht notwendig.<br />

136<br />

2. Die <strong>in</strong> §§ 12.07 Nr. 3 Satz 2 bis 4, 13.02 Nr. 2 und<br />

3, 13.04, 13.07 und <strong>in</strong> Kapitel 14 genannten E<strong>in</strong>richtungen<br />

sowie mit Flüssiggas o<strong>der</strong> brennbaren Flüssigkeiten<br />

betriebene Kochgeräte dürfen nicht vorhanden<br />

se<strong>in</strong>.<br />

01.01.2007<br />

für Kap. 14<br />

-<br />

3. Schiffe ohne eigene Triebkraft dürfen zur Beför<strong>der</strong>ung<br />

von Fahrgästen nicht zugelassen werden.<br />

- 2. Schiffe ohne eigene Triebkraft dürfen zur Beför<strong>der</strong>ung<br />

von Fahrgästen nicht zugelassen werden.<br />

-<br />

4. E<strong>in</strong> Fahrzeug, das ke<strong>in</strong> Fahrgastschiff, ke<strong>in</strong>e Fähre<br />

und ke<strong>in</strong>e Barkasse nach §1.01 Nr. 18, 20a) o<strong>der</strong> 20g)<br />

ist, jedoch die Bed<strong>in</strong>gung <strong>des</strong> §1.07 Nr. 6 Rhe<strong>in</strong>schifffahrts-Polizeiverordnung<br />

<strong>in</strong> Anspruch nimmt, muss<br />

folgende Bestimmungen erfüllen:<br />

a) Das Fahrzeug darf nur als Tagesausflugsschiff e<strong>in</strong>gesetzt<br />

werden.<br />

b) Folgende Bestimmungen s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>zuhalten:<br />

§ 15.02 Nr. 3, 3. Absatz;<br />

§ 15.06;<br />

§ 15.07 Nr. 2, Nr. 3 3. Absatz, Nr. 5, Nr. 7, Nr.10;<br />

§ 15.08 Nr.1 und 4;<br />

§ 15.09 Nr.2 bis 5;<br />

§ 15.10 Nr. 1 Satz 1 und 3;<br />

§ 15.12 Nr. 2a) und c);<br />

01.01.2004 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!