Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

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128 7.2.9 Verkehrs- und Betriebsvorschriften (RheinSchPV) 101 § 1.07 Nr. 6 Die Fahrzeuge, die nicht zur Personenbeförderung bestimmt sind und auf denen gelegentlich oder regelmäßig dennoch Personen befördert werden, müssen einen Mindestsicherheitsstandard erfüllen (§ 15.01 Nr. 4 RheinSchUO). Die Erfüllung dieser Vorschriften muß überprüft und nachgewiesen werden; die hierzu notwendige Bescheinigung wird in dieser Bestimmung geregelt. 102 § 1.10 Nr. 1 Die in Kapitel 15 RheinSchUO zusätzlich geforderten Einrichtungen und Ausrüstungen müssen teilweise regelmäßig geprüft werden. Für das Mitführen der Prüfbescheinigungen wird hier die Anforderung gestellt. 1.2.1 – P – g) 3.1.3 – P – e) 3.3.1 – P – c) 103 § 8.10 Die Vorschrift wird konsequenterweise auf alle Fahrgastschiffe erweitert, da das Schutzbedürfnis der Fahrgäste auf Tagesausflugsschiffen und auf kleineren Fahrgastschiffen ebenfalls gegeben ist und nicht kleiner sein kann. - 104 § 8.10 Nr. 1 Buchstabe b) Der geforderte Sachkundige für Fahrgastschiffe muß nur während des Aufenthaltes von Fahrgästen an Bord sein, da seine Zusatzqualifikation eng an die Betreuung der Fahrgäste gebunden ist. 105 § 8.10 Nr. 1 Buchstabe c) Die Forderung nach regelmäßiger Unterweisung wird bezüglich der Häufigkeit und der Qualität der Unterweisung konkretisiert. Dazu werden Notfallübungen gefordert, damit die beteiligten Personen sich ihrer Aufgaben bewußt werden und der Schiffsführer einen Überblick über die Wirksamkeit der Maßnahmen bekommt. 3.6.2 – P – c) 106 § 8.10 Nr. 1 Buchstabe d) Die den Fahrgästen auf Kabinenschiffen dienenden Unterweisungen sind bezüglich neu an Bord kommender Fahrgäste und der Qualität der Unterweisung konkretisiert worden. 3.6.2 – P – c) 107 § 8.10 Nr. 1 Buchstabe f) Die Kontrollgänge müssen auch tagsüber in bestimmten Abständen durchgeführt werden, da Betriebsräume, aus denen heraus Brände,

129 Lecks usw. entstehen können, in der Regel heute bei wachfreiem Dienst nicht mehr besetzt sind. Darüber hinaus müssen alle Sicherheitseinrichtungen (z.B. die gegen Sturz außenbords) häufig und regelmäßig kontrolliert werden. 1.1.1 – P – b) 1.1.2 – P – b) 1.1.3 - P - b) 2.2.2 – P – d) und f) 3.1.3 – P – c) 3.3.1 – P – c) 108 § 8.10 Nr. 1 Buchstabe g) Die Dokumentation der Unterweisungen und der Notfallübungen sollen einerseits die Bedeutung dieser Maßnahmen mehr herausstellen, andererseits den Verantwortlichen auch noch Druck zu ordentlicher Durchführung machen. - 109 § 8.10 Nr. 2 Die Stabilitätsberechnungen gehen von einer maximalen Windgeschwindigkeit von BF 8 aus. Da bei höheren Windgeschwindigkeiten Kentergefahr besteht, müssen die anderen krängenden Momente reduziert werden. Dies geschieht am einfachsten und sichersten bei der Krängung durch die Drehkreisfahrt. 1.2.3 – P – c)

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108 § 8.10 Nr. 1 Buchstabe g)<br />

Die Dokumentation <strong>der</strong> Unterweisungen und <strong>der</strong> Notfallübungen sollen<br />

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