Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
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127<br />
95 § 10.04 Nr. 1, 2. Halbsatz Buchstabe d)<br />
Die Freistellung kle<strong>in</strong>er <strong>Fahrgastschiffe</strong> von <strong>der</strong> Verpflichtung zur Führung<br />
e<strong>in</strong>es Beibootes wird aufgehoben. Auch für die Fahrgäste auf diesen<br />
kle<strong>in</strong>en Schiffen müssen Rettungse<strong>in</strong>sätze möglich se<strong>in</strong>.<br />
1.1.1 – K – b)<br />
96 § 10.05 Nr. 1 Absatz 1 Satz 1<br />
Der Verweis auf die europäische Norm (<strong>der</strong>zeit noch <strong>in</strong> Erarbeitung)<br />
stellt sicher, stellt sicher, dass M<strong>in</strong><strong>des</strong>tanfor<strong>der</strong>ungen an den Rettungsr<strong>in</strong>g<br />
erfüllt s<strong>in</strong>d und vom Hersteller garantiert werden.<br />
1.1.1 – K – a)<br />
97 § 10.05 Nr. 1 Absatz 2<br />
Durch das – bislang alle<strong>in</strong> im Küstengebiet gefor<strong>der</strong>te – Licht am Rettungsr<strong>in</strong>g<br />
kann e<strong>in</strong>e Ortung und somit Rettung e<strong>in</strong>es Außenbordsgefallenen<br />
auch nachts erleichtert werden.<br />
1.1.1 – K – a)<br />
98 § 10.05 Nr. 2<br />
Die Bereitstellung geeigneter Rettungswesten entspricht <strong>der</strong> EG-<br />
Richtl<strong>in</strong>ie über die Benutzung von Persönlicher Schutzausrüstung (25)<br />
und stellt sicher, dass je<strong>des</strong> Besatzungsmitglied höchstmögliche Sicherheit<br />
für den Fall <strong>des</strong> Außenbordfallens erfährt.<br />
-<br />
99 § 14.02 Nr. 2<br />
Durch das Verbot von Flüssiggasanlagen auf <strong>Fahrgastschiffe</strong>n und Barkassen<br />
wird sowohl <strong>der</strong> Explosionsgefahr als auch e<strong>in</strong>er zwar unwahrsche<strong>in</strong>lichen,<br />
aber denkbaren Vergiftungsgefahr vorgebeugt.<br />
2.3.1 – P – a)<br />
7.2.8 Richtl<strong>in</strong>ien zur Rhe<strong>in</strong>schiffsuntersuchungsordnung<br />
100<br />
Die Anfor<strong>der</strong>ungen an die Sachkundigen für Fahrgastschifffahrt, die<br />
Ersthelfer und die Atemschutzgeräteträger aus § 23.12 Nr. 6 Rhe<strong>in</strong>-<br />
SchUO werden <strong>in</strong> dieser Richtl<strong>in</strong>ie bezüglich Eignung, Ausbildung,<br />
Fortbildung sowie ggfls. körperlicher Eignung konkretisiert, wobei jedoch<br />
<strong>in</strong> Detail den nationalen Gepflogenheiten Rechnung zu tragen ist.<br />
Die M<strong>in</strong><strong>des</strong>tschulungs<strong>in</strong>halte werden aufgelistet. Die M<strong>in</strong><strong>des</strong>tanzahl<br />
dieser Personen, die abhängig von <strong>der</strong> zugelassenen Personenzahl an<br />
Bord se<strong>in</strong> müssen, werden genannt.<br />
1.1.3 – P – a)