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Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

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124<br />

80 § 23.12 Nr. 3<br />

Die heute noch nicht explizit geregelte M<strong>in</strong><strong>des</strong>tbesatzung e<strong>in</strong>er Barkasse<br />

muß neben dem Schiffsführer aus e<strong>in</strong>em Matrosen mit Motorenkenntnissen<br />

bestehen. Entgegen <strong>der</strong> Begründung zu Punkt 79 kann auf<br />

das dritte Besatzungsmitglied verzichtet werden, wenn die Fahrtzeit<br />

und gleichzeitig damit die Arbeitszeit auf zehn Stunden am Tag begrenzt<br />

wird. Der Aufgabenbereich für die Besatzung auf e<strong>in</strong>er Barkasse<br />

ist kle<strong>in</strong>er als <strong>der</strong> auf e<strong>in</strong>em Fahrgastschiff, die Fahrgäste bleiben wesentlich<br />

kürzer an Bord und das E<strong>in</strong>satzgebiet ist begrenzt.<br />

1.2.1 – P – a) 3.6.2 – P – f) und g)<br />

81 § 23.12 Nr. 4<br />

Die Fährbesatzung soll weiterh<strong>in</strong> wie bisher von <strong>der</strong> örtlich zuständigen<br />

Behörde festgelegt werden allerd<strong>in</strong>gs unter <strong>der</strong> Vorgabe, dass neben<br />

dem Fährführer m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens e<strong>in</strong> Fährgehilfe an Bord se<strong>in</strong> muß. Der<br />

Fährführer kann sich dann ganz auf se<strong>in</strong>e nautische Aufgaben konzentrieren.<br />

1.2.1 – P – a)<br />

82 § 23.12 Nr. 5 Absatz 1<br />

Die heute gern und oft benutzte Möglichkeit, Qualifikation <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schifffahrt<br />

alle<strong>in</strong> durch Zeitablauf anstelle von Ausbildung zu erlangen,<br />

wird dem neuzeitlichen Anfor<strong>der</strong>ungsprofil an e<strong>in</strong>en sicheren<br />

Fährbetrieb nicht gerecht. Qualifikation darf nur durch Ausbildung und<br />

Fahrtzeit erworben werden.<br />

1.2.1 – P – a)<br />

83 § 23.12 Nr. 5 Absatz 2<br />

Sprachlich begründete Mißverständnisse im allgeme<strong>in</strong>en Bordbetrieb<br />

führen leicht zu Fehlhandlungen, die die Fahrgäste und/o<strong>der</strong> das<br />

Fahrgastschiff leicht <strong>in</strong> gefährliche Situationen br<strong>in</strong>gen können. Deshalb<br />

müssen alle Besatzungsmitglie<strong>der</strong> und <strong>der</strong> Teil <strong>der</strong> Bordpersonals,<br />

<strong>der</strong> Aufgaben <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sicherheitsrolle hat, über e<strong>in</strong> M<strong>in</strong><strong>des</strong>tmaß an<br />

Sprachverständnis verfügen m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens von dem Land, <strong>in</strong> dem das<br />

Schiff beheimatet ist: dort wird es überwiegend verkehren und die<br />

Mehrzahl <strong>der</strong> Fahrgäste wird diese Sprache sprechen.<br />

Die Person, die das Schiff führt – das ist nicht immer <strong>der</strong> Schiffsführer,<br />

<strong>der</strong> muß nur an Bord se<strong>in</strong> – muß (zusätzlich) die Sprache sprechen, die<br />

auf <strong>der</strong> Wasserstraße, auf <strong>der</strong> das Schiff gerade verkehrt, gesprochen<br />

wird, um Mißverständnisse im Funkverkehr zu vermeiden und dadurch<br />

begründete Fehlmanöver von vorne here<strong>in</strong> auszuschließen.<br />

1.1.3 – P – a) und e) 2.3.1 – P – b) 3.6.2 – P – e) und f)

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