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Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

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§ 5.06 Nr. 1 Satz 2 - die M<strong>in</strong><strong>des</strong>tgeschw<strong>in</strong>digkeit von 13 km/h gegenüber<br />

Wasser braucht nicht e<strong>in</strong>gehalten zu werden;<br />

§ 5.09/5.10 - Ausweich- und Wendeeigenschaften s<strong>in</strong>d aufgrund<br />

<strong>der</strong> Fahrstrecke nicht e<strong>in</strong>zuhalten;<br />

§ 10.02 Nr. 2 Buchstabe a) - Fähren brauchen aufgrund <strong>der</strong> zugeschnittenen<br />

Anlegestellen nur zwei Seile zum Festmachen;<br />

§ 15.07 Nr. 7 - Fähren brauchen wegen ihrer baulichen Eignung<br />

ke<strong>in</strong>en Landsteg.<br />

75 § 15a.01 Nr.2<br />

Verfügen Fähren über Fahrgastkab<strong>in</strong>en, müssen sie aufgrund <strong>des</strong><br />

Schutzbedürfnisses <strong>der</strong> Passagiere die Anfor<strong>der</strong>ungen an Kab<strong>in</strong>enschiffe<br />

vollständig erfüllen, auch bezüglich <strong>der</strong> Besatzung.<br />

76 § 15a.02 Nr.2<br />

Die Erleichterung bezüglich <strong>der</strong> Leckstabilität und <strong>der</strong> Schwimmfähigkeit<br />

im Leckfall, die für <strong>Fahrgastschiffe</strong> bis zu e<strong>in</strong>er Länge von 25 Metern<br />

gilt, gilt bei Fähren nur bis zu e<strong>in</strong>er Tragfähigkeit von 30 t: Die<br />

für Fähren typischen Bauformen erlauben es, auch schon bereits ab<br />

dieser Grenze die schärferen Bestimmungen anzuwenden.<br />

77 § 15a.03 Nr.2<br />

Gierseilfähren dürfen ihrer Natur nach ohne Antriebsmotor betrieben<br />

werden.<br />

7.2.4 Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr auf Wasserstraßen <strong>der</strong> Zonen 1<br />

und 2<br />

78 § 2<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Festigkeitsanfor<strong>der</strong>ungen soll ke<strong>in</strong> Unterschied mehr<br />

zwischen den beiden Zonen gemacht werden. Das dient dem leichteren<br />

Verständnis <strong>der</strong> Vorschrift.<br />

7.2.5 Anfor<strong>der</strong>ungen an Umfang und Qualifikation <strong>der</strong> Besatzungen<br />

79 § 23.12 Nr. 1<br />

<strong>Fahrgastschiffe</strong> mit e<strong>in</strong>er zulässigen Personenzahl von nicht mehr als<br />

250 Personen dürfen nach heute gültiger Vorschrift, unabhängig von<br />

<strong>der</strong> Größe, <strong>der</strong> Fahrtstrecke und <strong>des</strong> Zustan<strong>des</strong> <strong>des</strong> Schiffes bzw. se<strong>in</strong>er<br />

Ausrüstung mit zwei Personen Besatzung bis zu 14 Stunden am Tag<br />

gefahren werden. Unter dem Gesichtspunkt <strong>der</strong> Betreuung <strong>der</strong> Fahrgäste<br />

im Notfall und den Aufgaben aus <strong>der</strong> Sicherheitsrolle ist das e<strong>in</strong>deutig<br />

zu wenig, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e auch, weil ke<strong>in</strong>erlei Anfor<strong>der</strong>ungen an<br />

Umfang und Qualifikation <strong>des</strong> Bordpersonals gestellt werden.<br />

1.1.1 – K – e) 1.2.1 – P – a) 2.2.2 – P – f) 3.6.2 – P – f) und g)

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