Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
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weisung bedarf; diese erfolgt <strong>in</strong> <strong>der</strong> Sicherheitsrolle (die dazu notwendigen<br />
Übungen werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>SchPV geregelt).<br />
1.1.1 – K – e) 2.1.2 – K – c) 2.2.4 – P – c) 2.3.1 – P – c)<br />
69 § 15.13 Nr. 1 Absatz 2<br />
E<strong>in</strong>ige Grundbed<strong>in</strong>gungen für die Sicherheitsrolle müssen vorgegeben<br />
werden, auch wenn ansonsten auf jedem Schiff bzw. durch jeden Unternehmer<br />
diese Sicherheitsrolle <strong>in</strong>dividuell erarbeitet werden muß.<br />
1.1.1 – K – e)<br />
70 § 15.13 Nr. 2<br />
Die notwendigen Angaben zum Sicherheitsplan werden gegenüber <strong>der</strong><br />
jetzigen Fassung <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>SchUO ergänzt um neu gefor<strong>der</strong>te Sicherheitse<strong>in</strong>richtungen.<br />
1.1.1 – K – e)<br />
71 § 15.13 Nr. 3<br />
Der Sicherheitsplan muß auf jedem Deck aushängen und nicht nur an<br />
e<strong>in</strong>er Stelle <strong>des</strong> Schiffes; dadurch wird er eher von den Fahrgästen<br />
prophylaktisch gelesen und steht den Rettungsmannschaften ortsnäher<br />
zur Verfügung.<br />
1.1.1 – K – e)<br />
72 § 15.13 Nr. 4<br />
Die wesentlichen Inhalte <strong>des</strong> Sicherheitsplanes gehören - ähnlich wie<br />
<strong>in</strong> Hotels – auch <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Kab<strong>in</strong>en ausgehängt, allerd<strong>in</strong>gs reduziert<br />
auf die für den Kab<strong>in</strong>engast wesentlichen Inhalte. Die dort auch<br />
auszuhängenden Verhaltensmaßregeln werden bezüglich ihres Umfangs<br />
und ihres Inhaltes gegenüber den jetzt geltenden Vorgaben konkretisiert.<br />
1.1.3 – P – b) 2.1.2 – P – a) 2.2.2 – P – c)<br />
73 § 15.14<br />
Dieser Paragraph bleibt unbearbeitet, da er ke<strong>in</strong>en sicherheitsrelevanten<br />
Bezug hat und <strong>in</strong>haltlich nicht zum Thema <strong>der</strong> Arbeit paßt; er ist<br />
nur <strong>der</strong> Vollständigkeit halber wie<strong>der</strong>gegeben.<br />
-<br />
7.2.3 Zusätzliche Vorschriften für Fähren<br />
74 § 15a.01 Nr.1<br />
Für Fähren gelten erst e<strong>in</strong>mal die Vorschriften für <strong>Fahrgastschiffe</strong> <strong>in</strong><br />
vollen Umfang. Ausgenommen s<strong>in</strong>d:<br />
§ 4.04 - für Fähren s<strong>in</strong>d beson<strong>der</strong>e E<strong>in</strong>senkungsmarken gefor<strong>der</strong>t;