Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
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118 3.4.1 – P – a) und b) 44 § 15.09 Nr. 1 Satz 2 Durch die Festlegung des Leinendurchmessers wird eine ausreichende Griffigkeit sichergestellt. 1.2.1 – K – e) 45 § 15.09 Nr. 2 Im § 10.05 Nr. 2 RheinSchUO werden ohnmachtssichere automatisch aufblasbare Rettungswesten für die Besatzung gefordert. Durch die Erweiterung dieser Bestimmung auf das gesamte Bordpersonal wird erreicht, dass diese Personen, da sie überwiegend Aufgaben in der Sicherheitsrolle haben und dann im Gefahrenfall den gleichen Gefährdungen ausgesetzt sind wie die Besatzung, auch auf gleiche Weise geschützt sind. 1.2.1 – K – e) 46 § 15.09 Nr. 3 Absatz 1 Die Vorschrift mit der Forderung nach Rettungsmitteln für alle Fahrgäste, wie sie heute schon für Fahrgastschiffe mit einer Länge bis zu 25 Metern besteht, wird erweitert auf alle Fahrgastschiffe, die über bedingte Sinksicherheit verfügen. Dadurch wird den Fahrgästen eine weitere Rettungsmöglichkeit eröffnet, wenn die Umstände der Havarie über die Grundannahmen der RheinSchUO für Leckfälle hinausgehen oder wenn Personen aus anderen Gründen das Schiff verlassen müssen, z. auf Rettungsfahrzeuge oder bei einem nicht mehr beherrschbaren Brand. 1.2.1 – K – e) 47 § 15.09 Nr. 3 Absatz 2 Hierdurch und durch entsprechende Forderung in der RheinSchPV wird nachvollziehbar gemacht, ob die Rettungsmittel auf Einsatzfähigkeit geprüft sind; das gilt für aufblasbare ebenso wie für feste. 1.1.1 – K – a) 1.2.1 – K – e) 48 § 15.09 Nr. 4 Absatz 2 Einzelrettungsmittel für Erwachsene bieten Kindern keinen Schutz. 1.2.1 – K – e) 49 § 15.09 Nr. 6 Die Motorisierung und der Suchscheinwerfer sind notwendig, um das Beiboot für die Suche und Rettung Außenbordsgefallener wirkungsvoll einzusetzen. 1.1.1 – K – b)
119 50 § 15.09 Nr. 7 Das Verbringen einer verletzten Person von Bord auf ein Rettungsfahrzeug oder an Land stellt meist ein großes Problem dar, da Höhenunterschiede zu überwinden sind oder geeignete Landanlagen nicht zur Verfügung stehen. Mit der hier geschilderten Einrichtung soll das Übersetzen künftig erleichtert werden. 1.1.1 – K – c) 2.1.1 – K – c) 51 § 15.10 Nr. 1 Absatz 2 In § 9.16 Nr. 3 RheinSchUO wird gefordert, dass die Lampen im Maschinenraum auf zwei Stromkreise verteilt werden müssen, damit bei Ausfall einer Sicherung ausreichende Beleuchtung sichergestellt ist. Auf Fahrgastschiffen muß diese Forderung, auch zur Vermeidung einer Panik, ebenfalls für Gänge und Aufenthaltsräume gefordert werden. 3.1.1 – P – i) 52 § 15.10 Nr. 1 Absatz 3 Der Ausdruck „ausreichende Beleuchtung“ in der bislang gültigen Fassung der RheinSchUO ist nicht präzise genug und bedarf einer Konkretisierung. 3.2.1 – P – h) 53 § 15.10 Nr. 3 Die Forderung nach einer Notstromversorgung wird auch auf kleine Fahrgastschiffe unter 25 Meter Länge und auf Barkassen erweitert, da hier die gleiche Gefährdung der Fahrgäste besteht wie auf großen Fahrgastschiffen, z.B. durch Ausfall der Manövrieranlage, der Kennzeichnung, des Funks oder der Beleuchtung. 3.1.1 – P – i) 3.2.1 – P – h) 54 § 15.10 Nr. 4 Verborgene Fehler in der Elektroanlage, die zu deren Ausfall oder zu Bränden führen können, werden frühzeitig nur durch geeignete Prüfungen durch Sachkundige entdeckt. 2.1.1 – P – c) 2.2.1 – P – g) 2.2.2 – P – e) 3.3.1 – P – c) 55 § 15.11 Nr. 3 Absatz 2 Durch offenes Feuer (Rauchen, Kerzen usw.) können nicht nur die Einbauten, sondern viel mehr auch die beweglichen Sachen wie Gardinen und Dekorationsgegenstände in Brand gesetzt werden. Deshalb müssen diese Ausrüstungen ebenso wie die Einrichtungen schwerentflammbar sein und dürfen im Brandfall nur geringe Rauchentwicklung verursachen. 2.2.2 – P – b)
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Verborgene Fehler <strong>in</strong> <strong>der</strong> Elektroanlage, die zu <strong>der</strong>en Ausfall o<strong>der</strong> zu<br />
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durch Sachkundige entdeckt.<br />
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Durch offenes Feuer (Rauchen, Kerzen usw.) können nicht nur die E<strong>in</strong>bauten,<br />
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