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Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

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reichend bemessenen Sammelplätzen, von denen im Verlauf e<strong>in</strong>er<br />

Fremdrettung die Personen abgeborgen werden könnten. Solche Sammelplätze<br />

werden mit dieser neuen Bestimmung gefor<strong>der</strong>t.<br />

2.2.2 – K – e)<br />

21 § 15.07 Nr. 5<br />

Mit Ausnahme <strong>der</strong> Breite und <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung nach Handläufen s<strong>in</strong>d die<br />

baulichen Anfor<strong>der</strong>ungen an Treppen auf <strong>Fahrgastschiffe</strong>n <strong>der</strong>zeit<br />

nicht def<strong>in</strong>iert. Durch die For<strong>der</strong>ung. Treppen entsprechend <strong>der</strong> europäischen<br />

Norm zu gestalten wird sichergestellt, dass sicherheitstechnisch<br />

e<strong>in</strong>wandfreie Treppen e<strong>in</strong>gebaut werden.<br />

3.2.2 – P – a) und b)<br />

22 § 15.07 Nr. 6 Absatz 1<br />

Die Anwendung <strong>der</strong> europäischen Norm stellt sicher, dass <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> nicht mehr durch Gelän<strong>der</strong> fallen können bzw. diese als Kletterwände<br />

mißbrauchen. Die bisherige For<strong>der</strong>ung bezüglich <strong>der</strong> Ausführung<br />

<strong>der</strong> Gelän<strong>der</strong> ist nicht präzise genug.<br />

1.1.1 – P – c)<br />

23 § 15.07 Nr. 6 Absatz 2<br />

Der Schiffsführer darf mit Ablegemanövern erst beg<strong>in</strong>nen, wenn ke<strong>in</strong>e<br />

Personen mehr das Schiff betreten und wenn die dafür vorgesehenen<br />

Öffnungen und E<strong>in</strong>richtungen geschlossen s<strong>in</strong>d. Umgekehrt dürfen bei<br />

Anlegemanövern die Öffnungen erst geöffnet werden, wenn das Schiff<br />

festgemacht hat. Dies ist nur dann vollständig sichergestellt, wenn <strong>der</strong><br />

Schiffsführer eigene Übersicht hat und er sich nicht auf Informationsübermittlung<br />

verlassen muß.<br />

1.1.2 – P – d) 3.2.1 – P – i)<br />

24 § 15.07 Nr. 7<br />

Die Anwendung <strong>der</strong> europäischen Norm für Landstege auf <strong>Fahrgastschiffe</strong>n<br />

(<strong>der</strong>zeit noch <strong>in</strong> Erarbeitung) stellt sicher, dass den Fahrgästen<br />

<strong>der</strong> denkbar sicherste Weg zwischen Schiff und Land angeboten<br />

werden kann. Die bisherige For<strong>der</strong>ung ist nicht weitgehend genug, es<br />

fehlen z.B. Festlegungen über Rutschsicherheit und sichere Benutzung<br />

durch gehbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>te Personen.<br />

1.1.2 – P – c)<br />

25 § 15.07 Nr. 8 Satz 2<br />

Für e<strong>in</strong>e ansprechende Optik an Bord <strong>der</strong> <strong>Fahrgastschiffe</strong> werden immer<br />

mehr und immer größere Glasflächen statt geschlossener Wände<br />

gebaut. Um zu verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n, dass Personen <strong>in</strong> diese h<strong>in</strong>e<strong>in</strong> laufen, müssen<br />

sie im Verlaufe von Verkehrswegen gekennzeichnet se<strong>in</strong>.<br />

3.1.1 – P – e)

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