Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
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10 § 15.04 Nr. 2 Absatz 6<br />
Die Erleichterungen bezüglich <strong>der</strong> Hydrantenanlagen s<strong>in</strong>d für kle<strong>in</strong>e<br />
Tagesausflugsschiffe und Barkassen vertretbar, nicht jedoch für Kab<strong>in</strong>enschiffe,<br />
die wegen <strong>der</strong> Unterdeckskab<strong>in</strong>en erhöhte Brandrisiken<br />
haben und umfangreichere Rettungsanstrengungen erfor<strong>der</strong>n. Als<br />
Grenze für „kle<strong>in</strong>e“ Schiffe soll die sonst benutzte Länge von 25 Metern<br />
gelten.<br />
2.2.2 – K – c)<br />
11 § 15.07 Nr. 1 Absatz 1<br />
Die Anfor<strong>der</strong>ungen an die Wohnungen für das Bordpersonal werden bezüglich<br />
<strong>der</strong> Ausstattung, vor allen D<strong>in</strong>gen aber bezüglich <strong>der</strong> Feuersicherheit<br />
und <strong>der</strong> Fluchtmöglichkeiten denen <strong>der</strong> Aufenthaltsräume für<br />
Fahrgäste gleichgesetzt.<br />
2.2.2 – P – a) bis g) 2.2.2 – K – a) bis d)<br />
12 § 15.07 Nr. 1 Absatz 4<br />
Kab<strong>in</strong>en ohne natürliche Lüftung müssen an e<strong>in</strong>e Klimaanlage o<strong>der</strong> an<br />
e<strong>in</strong> Lüftungssystem angeschlossen werden. Dies dient nicht nur vor<strong>der</strong>gründig<br />
dem Komfort, son<strong>der</strong>n reduziert vor allen D<strong>in</strong>gen sowohl<br />
das Risiko <strong>der</strong> Klaustophobie als auch <strong>des</strong> Sauerstoffmangels.<br />
3.4.1 – P – d)<br />
13 § 15.07 Nr. 2 Absatz 1<br />
Die For<strong>der</strong>ung nach e<strong>in</strong>em zweiten Ausgang wird auch auf Räume und<br />
Bereiche erweitert, die bislang ausgenommen waren (weniger als 30<br />
Fahrgäste o<strong>der</strong> weniger als 12 Betten). Damit wird gleich hohes Sicherheitsniveau<br />
auch für diese kle<strong>in</strong>en Räume und Bereiche auf Schiffen<br />
erreicht. Die For<strong>der</strong>ung braucht natürlich nicht auf die e<strong>in</strong>zelnen<br />
Kab<strong>in</strong>en bezogen werden.<br />
1.2.1 – K – d)<br />
14 § 15.07 Nr. 2 Absatz 6<br />
Die Bestimmungen für die Gestaltung und Ausführung von Notausgängen<br />
wurde wesentlich erweitert:<br />
a) Sie müssen von <strong>in</strong>nen ohne Werkzeug o<strong>der</strong> Schlüssel geöffnet<br />
werden können, damit e<strong>in</strong> Öffnen ohne Verzögerung möglich ist.<br />
b) Sie müssen auch von außen zu öffnen se<strong>in</strong>, da zur Rettung von<br />
Personen, die sich <strong>in</strong> den Räumen h<strong>in</strong>ter dem Notausgang aufhalten,<br />
e<strong>in</strong>gestiegen werden können muß.<br />
c) Für diese Rettungse<strong>in</strong>sätze müssen sie e<strong>in</strong> M<strong>in</strong><strong>des</strong>tmaß haben, so<br />
dass auch mit Preßluftatmern e<strong>in</strong>gestiegen werden kann.<br />
d) Die Kennzeichnung von <strong>in</strong>nen dient dem leichten Auff<strong>in</strong>den, die<br />
von außen, damit die Notausgänge nicht zugestellt werden.<br />
1.2.1 – K – d)