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Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

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112<br />

10 § 15.04 Nr. 2 Absatz 6<br />

Die Erleichterungen bezüglich <strong>der</strong> Hydrantenanlagen s<strong>in</strong>d für kle<strong>in</strong>e<br />

Tagesausflugsschiffe und Barkassen vertretbar, nicht jedoch für Kab<strong>in</strong>enschiffe,<br />

die wegen <strong>der</strong> Unterdeckskab<strong>in</strong>en erhöhte Brandrisiken<br />

haben und umfangreichere Rettungsanstrengungen erfor<strong>der</strong>n. Als<br />

Grenze für „kle<strong>in</strong>e“ Schiffe soll die sonst benutzte Länge von 25 Metern<br />

gelten.<br />

2.2.2 – K – c)<br />

11 § 15.07 Nr. 1 Absatz 1<br />

Die Anfor<strong>der</strong>ungen an die Wohnungen für das Bordpersonal werden bezüglich<br />

<strong>der</strong> Ausstattung, vor allen D<strong>in</strong>gen aber bezüglich <strong>der</strong> Feuersicherheit<br />

und <strong>der</strong> Fluchtmöglichkeiten denen <strong>der</strong> Aufenthaltsräume für<br />

Fahrgäste gleichgesetzt.<br />

2.2.2 – P – a) bis g) 2.2.2 – K – a) bis d)<br />

12 § 15.07 Nr. 1 Absatz 4<br />

Kab<strong>in</strong>en ohne natürliche Lüftung müssen an e<strong>in</strong>e Klimaanlage o<strong>der</strong> an<br />

e<strong>in</strong> Lüftungssystem angeschlossen werden. Dies dient nicht nur vor<strong>der</strong>gründig<br />

dem Komfort, son<strong>der</strong>n reduziert vor allen D<strong>in</strong>gen sowohl<br />

das Risiko <strong>der</strong> Klaustophobie als auch <strong>des</strong> Sauerstoffmangels.<br />

3.4.1 – P – d)<br />

13 § 15.07 Nr. 2 Absatz 1<br />

Die For<strong>der</strong>ung nach e<strong>in</strong>em zweiten Ausgang wird auch auf Räume und<br />

Bereiche erweitert, die bislang ausgenommen waren (weniger als 30<br />

Fahrgäste o<strong>der</strong> weniger als 12 Betten). Damit wird gleich hohes Sicherheitsniveau<br />

auch für diese kle<strong>in</strong>en Räume und Bereiche auf Schiffen<br />

erreicht. Die For<strong>der</strong>ung braucht natürlich nicht auf die e<strong>in</strong>zelnen<br />

Kab<strong>in</strong>en bezogen werden.<br />

1.2.1 – K – d)<br />

14 § 15.07 Nr. 2 Absatz 6<br />

Die Bestimmungen für die Gestaltung und Ausführung von Notausgängen<br />

wurde wesentlich erweitert:<br />

a) Sie müssen von <strong>in</strong>nen ohne Werkzeug o<strong>der</strong> Schlüssel geöffnet<br />

werden können, damit e<strong>in</strong> Öffnen ohne Verzögerung möglich ist.<br />

b) Sie müssen auch von außen zu öffnen se<strong>in</strong>, da zur Rettung von<br />

Personen, die sich <strong>in</strong> den Räumen h<strong>in</strong>ter dem Notausgang aufhalten,<br />

e<strong>in</strong>gestiegen werden können muß.<br />

c) Für diese Rettungse<strong>in</strong>sätze müssen sie e<strong>in</strong> M<strong>in</strong><strong>des</strong>tmaß haben, so<br />

dass auch mit Preßluftatmern e<strong>in</strong>gestiegen werden kann.<br />

d) Die Kennzeichnung von <strong>in</strong>nen dient dem leichten Auff<strong>in</strong>den, die<br />

von außen, damit die Notausgänge nicht zugestellt werden.<br />

1.2.1 – K – d)

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