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Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

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Europa ist an an<strong>der</strong>er Stelle dargelegt. Erwähnt sei nochmals, dass es für<br />

diese Vorschriften von Natur aus ke<strong>in</strong>e Übergangsvorschriften gibt.<br />

6.4.2 Neufassung <strong>der</strong> relevanten Bestimmungen <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>schifffahrts-Polizeiverordnung<br />

Die notwendigen Än<strong>der</strong>ungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Anlage 8 aufgelistet, wie<strong>der</strong> <strong>in</strong> Form<br />

e<strong>in</strong>er Synopse; die Begründung für diese Darstellung ist <strong>in</strong> Abschnitt 6.2.1<br />

erläutert. Für das Verständnis <strong>der</strong> Spalten <strong>der</strong> Synopse gelten die <strong>in</strong> Abschnitt<br />

6.3.2 getroffenen Festlegungen s<strong>in</strong>ngemäß.<br />

Die Än<strong>der</strong>ungen zu den Paragraphen <strong>in</strong> Kapitel 1 Rhe<strong>in</strong>SchPV betreffen<br />

nicht nur <strong>Fahrgastschiffe</strong>, Fähren und Barkassen, son<strong>der</strong>n gelten für alle<br />

Wasserfahrzeuge, die unter den Geltungsbereich <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>SchPV fallen.<br />

Die speziell für die Personenbeför<strong>der</strong>ung geltenden Bestimmungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

§ 8.10 Rhe<strong>in</strong>SchPV geregelt.<br />

6.4.3 Neuer Ansatz für die Berücksichtigung von Betriebsvorschriften im Verkehrsrecht<br />

Die Arbeitswelt an Bord <strong>der</strong> <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schiffe und speziell <strong>der</strong> <strong>Fahrgastschiffe</strong><br />

wird durch den rasanten Fortschritt <strong>der</strong> Technik und <strong>der</strong> Informationstechnologie<br />

immer anspruchsvoller. Schiffsführer und beson<strong>der</strong>s die Besatzung<br />

haben es immer schwerer, selbst die notwendigsten Informationen<br />

zu erlangen und zu verarbeiten. Um so wichtiger ist es, dass alle an Bord<br />

mit verantwortungsvollen Tätigkeiten betrauten Personen – und das s<strong>in</strong>d<br />

nicht nur <strong>der</strong> Schiffsführer und se<strong>in</strong>e Besatzung, son<strong>der</strong>n auch große Teile<br />

<strong>des</strong> Bordpersonals, beson<strong>der</strong>s wenn sie mit Aufgaben aus <strong>der</strong> Sicherheitsrolle<br />

beauftragt s<strong>in</strong>d – regelmäßig unterwiesen werden. Diese regelmäßigen<br />

Unterweisungen müssen verpflichtend werden, ihre Durchführung<br />

nachprüfbar. Entsprechende Bestimmungen müssen <strong>in</strong> die Rhe<strong>in</strong>SchPV aufgenommen<br />

werden.<br />

Die neue <strong>in</strong> § 1.02 Nr. 8 Rhe<strong>in</strong>SchPV genannte Bestimmung wird <strong>in</strong>haltlich<br />

ergänzt durch die neue Anlage 2 zur Rhe<strong>in</strong>SchPV; diese Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

kennt die Rhe<strong>in</strong>SchPV bislang noch nicht. In <strong>der</strong> Anlage 2 zur Rhe<strong>in</strong>SchPolV<br />

werden die im Paragraphentext global gestellten For<strong>der</strong>ungen nach Unterweisungen<br />

konkretisiert. Die Bestimmungen gelten nicht nur für Fahrzeuge,<br />

die Personen beför<strong>der</strong>n, son<strong>der</strong>n für alle Wasserfahrzeuge. Deshalb<br />

s<strong>in</strong>d dort auch Unterweisungsthemen enthalten, die nicht nur für <strong>Fahrgastschiffe</strong>,<br />

Fähren und Barkassen gelten.<br />

Die diesbezüglichen Texte f<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> Anlage 9.

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