Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
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Europa ist an an<strong>der</strong>er Stelle dargelegt. Erwähnt sei nochmals, dass es für<br />
diese Vorschriften von Natur aus ke<strong>in</strong>e Übergangsvorschriften gibt.<br />
6.4.2 Neufassung <strong>der</strong> relevanten Bestimmungen <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>schifffahrts-Polizeiverordnung<br />
Die notwendigen Än<strong>der</strong>ungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Anlage 8 aufgelistet, wie<strong>der</strong> <strong>in</strong> Form<br />
e<strong>in</strong>er Synopse; die Begründung für diese Darstellung ist <strong>in</strong> Abschnitt 6.2.1<br />
erläutert. Für das Verständnis <strong>der</strong> Spalten <strong>der</strong> Synopse gelten die <strong>in</strong> Abschnitt<br />
6.3.2 getroffenen Festlegungen s<strong>in</strong>ngemäß.<br />
Die Än<strong>der</strong>ungen zu den Paragraphen <strong>in</strong> Kapitel 1 Rhe<strong>in</strong>SchPV betreffen<br />
nicht nur <strong>Fahrgastschiffe</strong>, Fähren und Barkassen, son<strong>der</strong>n gelten für alle<br />
Wasserfahrzeuge, die unter den Geltungsbereich <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>SchPV fallen.<br />
Die speziell für die Personenbeför<strong>der</strong>ung geltenden Bestimmungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />
§ 8.10 Rhe<strong>in</strong>SchPV geregelt.<br />
6.4.3 Neuer Ansatz für die Berücksichtigung von Betriebsvorschriften im Verkehrsrecht<br />
Die Arbeitswelt an Bord <strong>der</strong> <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schiffe und speziell <strong>der</strong> <strong>Fahrgastschiffe</strong><br />
wird durch den rasanten Fortschritt <strong>der</strong> Technik und <strong>der</strong> Informationstechnologie<br />
immer anspruchsvoller. Schiffsführer und beson<strong>der</strong>s die Besatzung<br />
haben es immer schwerer, selbst die notwendigsten Informationen<br />
zu erlangen und zu verarbeiten. Um so wichtiger ist es, dass alle an Bord<br />
mit verantwortungsvollen Tätigkeiten betrauten Personen – und das s<strong>in</strong>d<br />
nicht nur <strong>der</strong> Schiffsführer und se<strong>in</strong>e Besatzung, son<strong>der</strong>n auch große Teile<br />
<strong>des</strong> Bordpersonals, beson<strong>der</strong>s wenn sie mit Aufgaben aus <strong>der</strong> Sicherheitsrolle<br />
beauftragt s<strong>in</strong>d – regelmäßig unterwiesen werden. Diese regelmäßigen<br />
Unterweisungen müssen verpflichtend werden, ihre Durchführung<br />
nachprüfbar. Entsprechende Bestimmungen müssen <strong>in</strong> die Rhe<strong>in</strong>SchPV aufgenommen<br />
werden.<br />
Die neue <strong>in</strong> § 1.02 Nr. 8 Rhe<strong>in</strong>SchPV genannte Bestimmung wird <strong>in</strong>haltlich<br />
ergänzt durch die neue Anlage 2 zur Rhe<strong>in</strong>SchPV; diese Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
kennt die Rhe<strong>in</strong>SchPV bislang noch nicht. In <strong>der</strong> Anlage 2 zur Rhe<strong>in</strong>SchPolV<br />
werden die im Paragraphentext global gestellten For<strong>der</strong>ungen nach Unterweisungen<br />
konkretisiert. Die Bestimmungen gelten nicht nur für Fahrzeuge,<br />
die Personen beför<strong>der</strong>n, son<strong>der</strong>n für alle Wasserfahrzeuge. Deshalb<br />
s<strong>in</strong>d dort auch Unterweisungsthemen enthalten, die nicht nur für <strong>Fahrgastschiffe</strong>,<br />
Fähren und Barkassen gelten.<br />
Die diesbezüglichen Texte f<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> Anlage 9.