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Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

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106<br />

Fahrgäste). Darüber h<strong>in</strong>aus werden noch e<strong>in</strong>ige schiffbauliche Begriffe neu<br />

def<strong>in</strong>iert.<br />

Die Laufzeit <strong>der</strong> Schiffsatteste (Verkehrszulassungen) regelt § 2.06; er<br />

wird erweitert um Laufzeitfestlegungen für die neu dazu gekommenen<br />

Fahrzeugtypen.<br />

Von den <strong>in</strong> Kapitel 10 Rhe<strong>in</strong>SchUO enthaltenen Bau- und Ausrüstungsbestimmungen<br />

s<strong>in</strong>d viele von beson<strong>der</strong>er Bedeutung für den Bereich <strong>der</strong><br />

<strong>Fahrgastschiffe</strong> und <strong>der</strong> Fähren; dies s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Sicherheitsausrüstungen<br />

wie Anker, Beiboote und Rettungsmittel. Diese Vorschriften entsprechen<br />

nicht dem Stand <strong>der</strong> Technik. Statt sie aber nur für den hier behandelten<br />

Bereich zu aktualisieren, sollen sie für alle Wasserfahrzeuge<br />

gleichermaßen erneuert werden.<br />

Die Än<strong>der</strong>ungen im Kapitel 14 Rhe<strong>in</strong>SchUO s<strong>in</strong>d notwendig, um Flüssiggasanlagen<br />

auf <strong>Fahrgastschiffe</strong>n und Fähren zu untersagen.<br />

Sämtliche Än<strong>der</strong>ungen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Synopse <strong>in</strong> Anlage 6 im Vergleich zu den<br />

heute geltenden Vorschriften dargestellt; die Begründung dafür ist <strong>in</strong> Abschnitt<br />

6.2.1 erläutert. Für das Verständnis <strong>der</strong> Spalten <strong>der</strong> Synopse gelten<br />

die <strong>in</strong> Abschnitt 6.3.2 getroffenen Festlegungen s<strong>in</strong>ngemäß.<br />

6.3.8 Zusätzliche Richtl<strong>in</strong>ien zur Rhe<strong>in</strong>schiffsuntersuchungsordnung<br />

Zu bestimmten Paragraphen <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>schiffsuntersuchungsordnung werden<br />

Richtl<strong>in</strong>ien aufgestellt. Hiermit werden e<strong>in</strong>zelne Bestimmungen konkretisiert.<br />

Man bedient sich dieses Instrumentes, um e<strong>in</strong>erseits sehr stark<br />

im Detail zu regeln, an<strong>der</strong>erseits aber den Umfang <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>SchUO selber<br />

durch diese Texte nicht übermäßig zu erweitern.<br />

Für den Bereich <strong>der</strong> im § 23.12 Nr. 6 genannten beson<strong>der</strong>en Qualifikationen<br />

e<strong>in</strong>zelner Besatzungsmitglie<strong>der</strong> werden Richtl<strong>in</strong>ien für Auswahl, Eignung<br />

und Fortbildung aufgestellt; diese s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Anlage 7 zu f<strong>in</strong>den.<br />

6.4 Verkehrs- und Betriebsvorschriften<br />

6.4.1 Allgeme<strong>in</strong><br />

Verkehrs- und Betriebsvorschriften für die Schifffahrt im allgeme<strong>in</strong>en und<br />

für die Fahrgastschifffahrt im beson<strong>der</strong>en s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>schifffahrts-<br />

Polizeiverordnung verankert. Sie gelten für alle Wasserfahrzeuge auf dem<br />

Rhe<strong>in</strong> von Kle<strong>in</strong>fahrzeug über <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schiffe bis zu den Seeschiffen. Die<br />

Ausstrahlung dieser Vorschriften auf die übrigen <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>wasserstraßen <strong>in</strong>

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