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Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...

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105<br />

6.3.6 Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Übergangs- und Ausführungsbestimmungen<br />

(Kapitel 24 Rhe<strong>in</strong>SchUO)<br />

Die Übergangsbestimmungen für die Vorschriften <strong>des</strong> Kapitels 15 <strong>der</strong><br />

Rhe<strong>in</strong>SchUO s<strong>in</strong>d schon sowohl für die neuen als auch für die bestehenden<br />

Bestimmungen <strong>in</strong> Abschnitt 6.3.2 genannt. Diejenigen für die übrigen zu<br />

än<strong>der</strong>nden Vorschriften <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>SchUO s<strong>in</strong>d im folgenden Abschnitt 6.3.7<br />

aufgeführt.<br />

Im § 24.02 Rhe<strong>in</strong>SchUO s<strong>in</strong>d für e<strong>in</strong>e Vielzahl von Bestimmungen Übergangsfristen<br />

genannt (siehe Abschnitt 3.5). Diese s<strong>in</strong>d überwiegend vom<br />

Typ „ewige“ Übergangsvorschrift. Dies ist mit e<strong>in</strong>er neuzeitlichen Sicherheitsvorschrift<br />

für <strong>Fahrgastschiffe</strong> und ähnliche Fahrzeuge zum Personentransport<br />

nicht vere<strong>in</strong>bar. Deshalb werden alle anwendbaren Übergangsvorschriften<br />

aus den Kapiteln 3 bis 14 <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>SchUO term<strong>in</strong>iert und zwar<br />

<strong>in</strong> vier Gruppen:<br />

„ – „: die For<strong>der</strong>ung muß sofort erfüllt werden;<br />

„2 Jahre“: die For<strong>der</strong>ung muß spätestens <strong>in</strong> zwei Jahren erfüllt werden;<br />

„5 Jahre“: die For<strong>der</strong>ung muß spätestens <strong>in</strong> fünf Jahren erfüllt werden;<br />

„10 Jahre“: die For<strong>der</strong>ung muß spätestens <strong>in</strong> zehn Jahren erfüllt werden.<br />

Die Unterscheidung bemißt sich nach <strong>der</strong> sicherheitstechnischen Bedeutung<br />

<strong>der</strong> Vorschrift und dem Aufwand zu ihrer Realisierung. Die Auflistung<br />

f<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> neuen Nummer 3 <strong>des</strong> § 24.02.<br />

Im § 24.02 Nr. 1 Buchstabe b) wird durch e<strong>in</strong>en neu angehängten Satz vorgeschrieben,<br />

dass <strong>Fahrgastschiffe</strong>, Fähren und Barkassen bis zum Ablauf<br />

<strong>der</strong> Übergangsfrist den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen müssen.<br />

In dem <strong>in</strong> Anlage 5 dargestellten neu gefaßten Paragraphen s<strong>in</strong>d Nr. 1<br />

Buchstabe a), Buchstabe b) erster Satz sowie Nr. 2 e<strong>in</strong> Zitat <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>schiffsuntersuchungsordnung.<br />

6.3.7 Än<strong>der</strong>ung bestimmter übriger Bestimmungen <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>schiffsuntersuchungsordnung<br />

Begriffsbestimmungen s<strong>in</strong>d wichtig zur e<strong>in</strong>deutigen Def<strong>in</strong>ition bestimmter<br />

Begriffe. Die für das Verständnis <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>SchUO notwendigen Begriffe<br />

f<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> § 1.01 <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>SchUO. Sie müssen konkretisiert werden für<br />

den Begriff „Fahrgastschiff“ und erweitert werden um die neu geregelten<br />

Fahrzeugtypen (Fähren und Barkassen) und um Def<strong>in</strong>itionen <strong>der</strong> verschiedenen<br />

an Bord bef<strong>in</strong>dlichen Personengruppen (Besatzung, Bordpersonal,

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