Verbesserung des Sicherheitsniveaus der Binnen-Fahrgastschiffe in ...
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102<br />
schriften. Diese Bestimmungen s<strong>in</strong>d nur bei Umbauten und Ersatz <strong>der</strong> betroffenen<br />
Teile anzuwenden.<br />
„(§ 24.03 Nr. 2)“:<br />
Die Vorschrift ist auf Tagesausflugsschiffe, <strong>der</strong>en Kiel am 01.04.1976 o<strong>der</strong><br />
früher gelegt wurde, nur mit <strong>der</strong> Maßgabe anzuwenden, dass es ausreichend<br />
ist, wenn anstelle e<strong>in</strong>er tragenden Stahlkonstruktion <strong>der</strong> Treppen<br />
die als Fluchtweg dienenden Treppen so beschaffen s<strong>in</strong>d, dass sie im<br />
Brandfall etwa ebenso lange benutzbar bleiben wie Treppen mit tragen<strong>der</strong><br />
Stahlkonstruktion.<br />
„(§ 24.03 Nr. 3)“:<br />
Die Vorschrift ist auf Tagesausflugsschiffe, <strong>der</strong>en Kiel am 01.04.1976 o<strong>der</strong><br />
früher gelegt wurde, nur mit <strong>der</strong> Maßgabe anzuwenden, dass nur die bei<br />
den den Fluchtwegen zugewandten Oberflächen verwendeten Farben,<br />
Lacke, Anstrichstoffe sowie an<strong>der</strong>e Materialien zur Oberflächenbehandlung<br />
<strong>der</strong> Verkleidungen schwer entflammbar se<strong>in</strong> müssen und Rauch o<strong>der</strong><br />
giftige Gase nicht <strong>in</strong> gefährlichem Maße entstehen dürfen.<br />
„N.E.U.“:<br />
Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon <strong>in</strong> Betrieb s<strong>in</strong>d, es sei<br />
denn, die betroffenen Teile werden ersetzt o<strong>der</strong> umgebaut, d.h. die Vorschrift<br />
gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz o<strong>der</strong> bei Umbau <strong>der</strong> betroffenen<br />
Teile o<strong>der</strong> Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile<br />
<strong>in</strong> gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies ke<strong>in</strong> Ersatz „E“ im<br />
S<strong>in</strong>ne dieser Übergangsbestimmungen.<br />
„Erneuerung Schiffsattest“:<br />
Die Vorschrift muß bei <strong>der</strong> nächsten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung<br />
folgenden Erneuerung <strong>der</strong> Gültigkeitsdauer <strong>des</strong> Schiffsattestes erfüllt<br />
se<strong>in</strong>.<br />
Wenn im Text auf e<strong>in</strong>en Paragraphen ohne Bezug verwiesen wird, ist immer<br />
e<strong>in</strong> Paragraph <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>schiffsuntersuchungsordnung geme<strong>in</strong>t.<br />
6.3.3 Ergänzung <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>schiffsuntersuchungsordnung um Bestimmungen für<br />
Fähren<br />
Fähren s<strong>in</strong>d bislang ausgenommen vom Geltungsbereich <strong>der</strong> Rhe<strong>in</strong>SchUO<br />
und somit auch vom zukünftigen Anhang II <strong>der</strong> EG-Richtl<strong>in</strong>ie <strong>B<strong>in</strong>nen</strong>schiffe;<br />
bislang bestehen nationale Regelungen, die je<strong>der</strong> Mitgliedsstaat <strong>der</strong> EG<br />
selber bestimmen kann. Dies betrifft sowohl den Umfang als auch die Ausgestaltung<br />
<strong>der</strong> Vorschriften.