Immer wieder Wintersheim - Verbandsgemeinde Guntersblum
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<strong>Guntersblum</strong> - 4 - Ausgabe 35/2013<br />
Im Übrigen verweise ich auf die entsprechenden Niederschriften der<br />
Ratssitzungen zum Thema „Kommunal- und Verwaltungsreform“ und<br />
die zahlreichen Bemühungen in dieser Angelegenheit.<br />
Hinsichtlich der einzelnen Gesetzesnormen zum Gesetzentwurf<br />
nehme ich wie folgend Stellung:<br />
In § 1 des Landesgesetzentwurfs wird von der Eingliederung der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
<strong>Guntersblum</strong> in die <strong>Verbandsgemeinde</strong> Nierstein-<br />
Oppenheim gesprochen.<br />
Somit kommt klar zum Ausdruck, dass die Landesregierung keine<br />
gleichberechtigte Fusion der beiden <strong>Verbandsgemeinde</strong>n Nierstein-<br />
Oppenheim und <strong>Guntersblum</strong> vollzieht, sondern die <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
<strong>Guntersblum</strong> mit deren verbandsangehörigen Ortsgemeinden<br />
wird lediglich der bestehenden <strong>Verbandsgemeinde</strong> Nierstein-Oppenheim<br />
zugeschlagen. Die Begrifflichkeit „Eingliederung“ bietet keine<br />
gedeihliche Rahmenbedingung für ein Zusammengehen und schafft<br />
nicht die Voraussetzung für ein künftiges kommunales Zusammenwachsen.<br />
Das Gefühl einer gemeinsamen Zukunft auf „Augenhöhe“<br />
ist für alle ehrenamtlich handelnden Menschen hier vor Ort ein wichtiges<br />
Signal.<br />
Ein Zusammengehen beider <strong>Verbandsgemeinde</strong>n auf Augenhöhe war<br />
in der sog. Freiwilligkeitsphase der wesentliche Grund, weshalb sich<br />
die zahlreichen ehrenamtlichen Ratsmitglieder des VG-Rates und der<br />
Ortsparlamente im Vorfeld für eine gemeinsame Lösung ausgesprochen<br />
haben.<br />
Durch § 2 des Landesgesetzentwurfes wird der neuen <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
Rhein-Selz die Möglichkeit eröffnet, in <strong>Guntersblum</strong> eine<br />
Verwaltungsstelle einzurichten. Es ist nachvollziehbar, dass das Land<br />
der neuen <strong>Verbandsgemeinde</strong> Rhein-Selz ab dem 1. Juli 2014 einen<br />
möglichst großen Handlungsspielraum im Rahmen der kommunalen<br />
Selbstverwaltung einräumen will. Allerdings ist der rheinlandpfälzischen<br />
Landesregierung bzw. dem Ministerium des Inneren, für<br />
Sport und Infrastruktur (ISIM) bekannt, dass die dauerhafte Sicherung<br />
des Verwaltungsstandortes in <strong>Guntersblum</strong> und deren zeitliche Festschreibung<br />
einer weiteren Nutzung des Rathauses <strong>Guntersblum</strong> ein<br />
wesentliches und zentrales Ergebnis im Rahmen der sog. Freiwilligkeitsphase<br />
war.<br />
Die Frage der Standortsicherung des Verwaltungssitzes in <strong>Guntersblum</strong><br />
war für die meisten ehrenamtlichen Ratsmitglieder einer der<br />
Beweggründe, überhaupt Gespräche über einen freiwilligen Zusammenschluss<br />
mit unserem Nachbarn Nierstein-Oppenheim zu führen.<br />
Insoweit fordere ich das Land auf, die Rechtssetzung in diesem Punkt<br />
nochmals zu überdenken und eine Lösung herbei zu führen, die sich<br />
am ursprünglichen Vertragsentwurf orientiert. Dem Land selbst entstehen<br />
für eine solche klare Regelung keinerlei Kosten.<br />
Nach den gegenwärtigen Regelungen des § 8 Abs. 1 Landesplanungsgesetz<br />
i. V. m. der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm<br />
und des Regionalen Raumordnungsplanes, verfügt die<br />
Ortsgemeinde <strong>Guntersblum</strong> über den Status eines Grundzentrums. In<br />
der Freiwilligkeitsphase wurde in der sog. Fusionsvereinbarung vereinbart,<br />
dass <strong>Guntersblum</strong> auch den Status des Grundzentrums beibehalten<br />
soll. Bedauerlicherweise ist diese deklaratorische Regelung im<br />
Gesetzentwurf der Landesregierung nicht enthalten. Eine klarstellende<br />
Regelung hinsichtlich des Status Grundzentrum für die Ortsgemeinde<br />
<strong>Guntersblum</strong> wird von der gegenwärtigen Verwaltungssitzgemeinde<br />
<strong>Guntersblum</strong> auch in einem künftigen Gesetz zur kommunalen Neugliederung<br />
erwartet vor dem Hintergrund, dass deren Möglichkeit<br />
einer zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung sichergestellt bleibt.<br />
Auch wenn es im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht beabsichtigt<br />
ist, das Landesentwicklungsprogramm insoweit anzupassen,<br />
fordere ich die Landesregierung auf, auf diesem Wege zu prüfen, ob<br />
eine klarstellende Regelung im Einzelgesetz insoweit eine politische<br />
oder gesetzliche Hürde darstellt, da eine solche Regelung bestehende<br />
Unsicherheiten vor Ort beseitigen dürfte (bekräftigende Regelung).<br />
In der vorgesehenen Regelung des § 13 Abs. 1 des Landesgesetzes<br />
zur Eingliederung der VG <strong>Guntersblum</strong>, erkennen die Ratsmitglieder<br />
die Mühen und den Willen des Landes Rheinland-Pfalz an, eine einmalige<br />
einwohnerbezogene Zuweisung in Höhe von 854.480 Euro auf<br />
der Grundlage des LFAG zu gewähren. Diese finanziellen Mittel sind<br />
allerdings lt. Begründung zum Landesgesetz der aufnehmenden kommunalen<br />
Gebietskörperschaft – der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Rhein-Selz -<br />
zu gewähren.<br />
Was jedoch zu großen kommunalpolitischen Missverständnissen und<br />
Missstimmungen in der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Guntersblum</strong> gegenüber<br />
dem Land führt ist die Tatsache, dass im Gesetzentwurf zur „Eingliederung“<br />
der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Guntersblum</strong> keinerlei Regelungen<br />
für die bereits in Aussicht gestellten Vergünstigungen getroffen wurden.<br />
Zum Hintergrund verweise ich auf mein Schreiben vom 8. August<br />
2012 an den Ministerpräsidenten a. D. Kurt Beck bzw. auf dessen Antwortschreiben<br />
vom 23. August 2012 an den Unterzeichner.<br />
Aufgrund der ursprünglich kommunalpolitisch angestrebten freiwilligen<br />
Lösung bis zum 30.06.2012 erhebt der <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat<br />
<strong>Guntersblum</strong> mit Nachdruck die Forderung, dass, wenn schon gegen<br />
den Bürgerwillen vor Ort durch das Land Rheinland-Pfalz gehandelt<br />
wird und eine Zwangseingliederung der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Guntersblum</strong><br />
in die <strong>Verbandsgemeinde</strong> Nierstein-Oppenheim durchgeführt<br />
wird, die sog. Strukturverbessernden Maßnahmen (Förderung der<br />
Sanierung des alten historischen <strong>Guntersblum</strong>er Schloss/ Rathaus,<br />
eine Mehrzweckhalle für die Berggemeinden am Standort Uelversheim,<br />
Rathaussanierung in Dolgesheim, Radwegenetzausbau usw.)<br />
durch das Land Rheinland-Pfalz gewährt und entsprechend im Eingliederungsgesetz<br />
festgeschrieben werden.<br />
Sollten keinerlei Strukturverbessernde Maßnahmen seitens des Landes<br />
gesetzlich in Aussicht gestellt werden, fordere ich ausdrücklich,<br />
auch unseren neun verbandsangehörigen Gemeinden einen gleichen<br />
finanziellen Beitrag i. H. v. 1.000.000 Euro – zusätzlich und außerhalb<br />
des kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP) –<br />
zwecks Reduzierung von Verbindlichkeiten zukommen zu lassen.<br />
Dies halte ich im Rahmen einer Gleichbehandlung der kommunalen<br />
Gebietskörperschaften für unabdingbar, da die Bereitschaft und der<br />
ausdrückliche Wille für eine freiwillige Fusion bei den kommunalpolitisch<br />
Verantwortlichen bis zum 30.06.2012 bestand und entsprechend<br />
für die vereinbarte freiwillige Lösung geworben wurde.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Michael Stork<br />
- Bürgermeister -<br />
Maßnahmen zur Vogelabwehr -<br />
Einsatz von Schussapparaten<br />
Der Herbst steht <strong>wieder</strong> vor der Tür und somit auch die unabwendbare<br />
Vogelabwehr.<br />
Die Aufstellung der Abwehrgeräte, sowie der Einsatz von Weinbergsschützen<br />
werden in den kommenden Tagen während der Hauptlesezeit<br />
erfolgen.<br />
Selbstverständlich regelt die Gesetzgebung, dass die Apparate in<br />
der Nacht nicht schießen dürfen.<br />
Falls dies doch einmal der Fall sein sollte, teilen Sie dies bitte dem<br />
Ortsbürgermeister der entsprechenden Ortsgemeinde oder dem<br />
Ordnungsamt unter der Tel.-Nr.: 06249/902-107 bzw. –108 mit.<br />
Vielen Dank für Ihre Mithilfe und auch für Ihr Verständnis, dass<br />
der Einsatz der Schussapparate in der Herbstzeit erfolgen muss.<br />
Ihr Bürgermeister<br />
Michael Stork<br />
Tag der Schulverpflegung<br />
Der Tag der Schulverpflegung findet in Rheinland-Pfalz in diesem<br />
Jahr am Donnerstag, 26.09.2013 statt und steht unter dem Motto<br />
„Fleisch hat heute schulfrei!“. Alle Schulen mit Verpflegungsangeboten<br />
sowie Caterer sind aufgerufen, mit Aktionen mitzumachen. Besonderes<br />
Anliegen ist in diesem Jahr, Spaß an fleischlosen Gerichten zu<br />
wecken, das Bewusstsein für eine gesunde und nachhaltige Ernährung<br />
zu stärken und nicht zuletzt Lust auf Mensa zu machen.<br />
Neben den vielen Aktivitäten, die an den Schulen in Rheinland-Pfalz<br />
erwartet werden, findet ebenfalls am 26.09.2013, von 10.00 bis 17.00<br />
Uhr an der IGS Mainz-Bretzenheim eine Fachtagung zum gleichen<br />
Thema statt. Hochkarätige Referenten beleuchten verschiedene<br />
Aspekte eines hohen Fleischkonsums. Praxisbeispiele zeigen auf, wie<br />
man „Fleischfrei“ als besonderes Angebot in der Schulverpflegung<br />
erfolgreich umsetzen kann. Ausführliche Informationen gibt es auf<br />
der Internetseite der Vernetzungsstelle Kita- und Schulverpflegung<br />
Rheinland-Pfalz: www.schulverpflegung.rlp.de oder per e-mail: schulverpflegung@dlr.rlp.de.<br />
Vollzug der Landesverordnung<br />
über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle<br />
außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen<br />
Die Verwertung pflanzlicher Abfälle hatte schon nach dem alten Bundesabfallrecht<br />
zur Schonung der natürlichen Ressourcen Vorrang vor<br />
der Beseitigung. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle nach der Verordnung<br />
stellt eine Beseitigung im Sinne der Abfallgesetze dar.<br />
Seit 01.06.2012 ist das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts-<br />
und Abfallrechts des Bundes in Kraft getreten, welches<br />
das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der<br />
umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen geändert hat.<br />
Danach nimmt die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen in der Hierarchie<br />
den letzten Platz ein. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KrW/AbfG ist der<br />
Besitzer von Abfällen zur Verwertung verpflichtet. Nach § 7 Abs. 4<br />
kann nur dann von einer Verwertung abgesehen werden, wenn diese<br />
technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Die wirtschaftliche<br />
Zumutbarkeit ist gegeben, wenn mit der Verwertung verbundenen<br />
Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für<br />
eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.<br />
Das Abfallrecht lässt daher eine Verbrennung von pflanzlichen Abfällen<br />
außerhalb von Abfallbeseitigungsablagen auf Grundlage der<br />
Landesverordnung nur noch in Ausnahmefällen und unter strengen<br />
Vorgaben zu.<br />
Die vorhandenen Verwertungsoptionen des öffentlich-rechtlichen<br />
Entsorgungsträgers stellen sich im Landkreis Mainz-Bingen in Form<br />
von Biotonne, Wertstoffhöfen (haushaltsüblichen Mengen) und dem<br />
Humuswerk in Essenheim dar. Für Mengen, die eine Anzeige nötig