24.12.2013 Aufrufe

Immer wieder Wintersheim - Verbandsgemeinde Guntersblum

Immer wieder Wintersheim - Verbandsgemeinde Guntersblum

Immer wieder Wintersheim - Verbandsgemeinde Guntersblum

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Guntersblum</strong> - 4 - Ausgabe 35/2013<br />

Im Übrigen verweise ich auf die entsprechenden Niederschriften der<br />

Ratssitzungen zum Thema „Kommunal- und Verwaltungsreform“ und<br />

die zahlreichen Bemühungen in dieser Angelegenheit.<br />

Hinsichtlich der einzelnen Gesetzesnormen zum Gesetzentwurf<br />

nehme ich wie folgend Stellung:<br />

In § 1 des Landesgesetzentwurfs wird von der Eingliederung der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

<strong>Guntersblum</strong> in die <strong>Verbandsgemeinde</strong> Nierstein-<br />

Oppenheim gesprochen.<br />

Somit kommt klar zum Ausdruck, dass die Landesregierung keine<br />

gleichberechtigte Fusion der beiden <strong>Verbandsgemeinde</strong>n Nierstein-<br />

Oppenheim und <strong>Guntersblum</strong> vollzieht, sondern die <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

<strong>Guntersblum</strong> mit deren verbandsangehörigen Ortsgemeinden<br />

wird lediglich der bestehenden <strong>Verbandsgemeinde</strong> Nierstein-Oppenheim<br />

zugeschlagen. Die Begrifflichkeit „Eingliederung“ bietet keine<br />

gedeihliche Rahmenbedingung für ein Zusammengehen und schafft<br />

nicht die Voraussetzung für ein künftiges kommunales Zusammenwachsen.<br />

Das Gefühl einer gemeinsamen Zukunft auf „Augenhöhe“<br />

ist für alle ehrenamtlich handelnden Menschen hier vor Ort ein wichtiges<br />

Signal.<br />

Ein Zusammengehen beider <strong>Verbandsgemeinde</strong>n auf Augenhöhe war<br />

in der sog. Freiwilligkeitsphase der wesentliche Grund, weshalb sich<br />

die zahlreichen ehrenamtlichen Ratsmitglieder des VG-Rates und der<br />

Ortsparlamente im Vorfeld für eine gemeinsame Lösung ausgesprochen<br />

haben.<br />

Durch § 2 des Landesgesetzentwurfes wird der neuen <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

Rhein-Selz die Möglichkeit eröffnet, in <strong>Guntersblum</strong> eine<br />

Verwaltungsstelle einzurichten. Es ist nachvollziehbar, dass das Land<br />

der neuen <strong>Verbandsgemeinde</strong> Rhein-Selz ab dem 1. Juli 2014 einen<br />

möglichst großen Handlungsspielraum im Rahmen der kommunalen<br />

Selbstverwaltung einräumen will. Allerdings ist der rheinlandpfälzischen<br />

Landesregierung bzw. dem Ministerium des Inneren, für<br />

Sport und Infrastruktur (ISIM) bekannt, dass die dauerhafte Sicherung<br />

des Verwaltungsstandortes in <strong>Guntersblum</strong> und deren zeitliche Festschreibung<br />

einer weiteren Nutzung des Rathauses <strong>Guntersblum</strong> ein<br />

wesentliches und zentrales Ergebnis im Rahmen der sog. Freiwilligkeitsphase<br />

war.<br />

Die Frage der Standortsicherung des Verwaltungssitzes in <strong>Guntersblum</strong><br />

war für die meisten ehrenamtlichen Ratsmitglieder einer der<br />

Beweggründe, überhaupt Gespräche über einen freiwilligen Zusammenschluss<br />

mit unserem Nachbarn Nierstein-Oppenheim zu führen.<br />

Insoweit fordere ich das Land auf, die Rechtssetzung in diesem Punkt<br />

nochmals zu überdenken und eine Lösung herbei zu führen, die sich<br />

am ursprünglichen Vertragsentwurf orientiert. Dem Land selbst entstehen<br />

für eine solche klare Regelung keinerlei Kosten.<br />

Nach den gegenwärtigen Regelungen des § 8 Abs. 1 Landesplanungsgesetz<br />

i. V. m. der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm<br />

und des Regionalen Raumordnungsplanes, verfügt die<br />

Ortsgemeinde <strong>Guntersblum</strong> über den Status eines Grundzentrums. In<br />

der Freiwilligkeitsphase wurde in der sog. Fusionsvereinbarung vereinbart,<br />

dass <strong>Guntersblum</strong> auch den Status des Grundzentrums beibehalten<br />

soll. Bedauerlicherweise ist diese deklaratorische Regelung im<br />

Gesetzentwurf der Landesregierung nicht enthalten. Eine klarstellende<br />

Regelung hinsichtlich des Status Grundzentrum für die Ortsgemeinde<br />

<strong>Guntersblum</strong> wird von der gegenwärtigen Verwaltungssitzgemeinde<br />

<strong>Guntersblum</strong> auch in einem künftigen Gesetz zur kommunalen Neugliederung<br />

erwartet vor dem Hintergrund, dass deren Möglichkeit<br />

einer zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung sichergestellt bleibt.<br />

Auch wenn es im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht beabsichtigt<br />

ist, das Landesentwicklungsprogramm insoweit anzupassen,<br />

fordere ich die Landesregierung auf, auf diesem Wege zu prüfen, ob<br />

eine klarstellende Regelung im Einzelgesetz insoweit eine politische<br />

oder gesetzliche Hürde darstellt, da eine solche Regelung bestehende<br />

Unsicherheiten vor Ort beseitigen dürfte (bekräftigende Regelung).<br />

In der vorgesehenen Regelung des § 13 Abs. 1 des Landesgesetzes<br />

zur Eingliederung der VG <strong>Guntersblum</strong>, erkennen die Ratsmitglieder<br />

die Mühen und den Willen des Landes Rheinland-Pfalz an, eine einmalige<br />

einwohnerbezogene Zuweisung in Höhe von 854.480 Euro auf<br />

der Grundlage des LFAG zu gewähren. Diese finanziellen Mittel sind<br />

allerdings lt. Begründung zum Landesgesetz der aufnehmenden kommunalen<br />

Gebietskörperschaft – der <strong>Verbandsgemeinde</strong> Rhein-Selz -<br />

zu gewähren.<br />

Was jedoch zu großen kommunalpolitischen Missverständnissen und<br />

Missstimmungen in der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Guntersblum</strong> gegenüber<br />

dem Land führt ist die Tatsache, dass im Gesetzentwurf zur „Eingliederung“<br />

der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Guntersblum</strong> keinerlei Regelungen<br />

für die bereits in Aussicht gestellten Vergünstigungen getroffen wurden.<br />

Zum Hintergrund verweise ich auf mein Schreiben vom 8. August<br />

2012 an den Ministerpräsidenten a. D. Kurt Beck bzw. auf dessen Antwortschreiben<br />

vom 23. August 2012 an den Unterzeichner.<br />

Aufgrund der ursprünglich kommunalpolitisch angestrebten freiwilligen<br />

Lösung bis zum 30.06.2012 erhebt der <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat<br />

<strong>Guntersblum</strong> mit Nachdruck die Forderung, dass, wenn schon gegen<br />

den Bürgerwillen vor Ort durch das Land Rheinland-Pfalz gehandelt<br />

wird und eine Zwangseingliederung der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Guntersblum</strong><br />

in die <strong>Verbandsgemeinde</strong> Nierstein-Oppenheim durchgeführt<br />

wird, die sog. Strukturverbessernden Maßnahmen (Förderung der<br />

Sanierung des alten historischen <strong>Guntersblum</strong>er Schloss/ Rathaus,<br />

eine Mehrzweckhalle für die Berggemeinden am Standort Uelversheim,<br />

Rathaussanierung in Dolgesheim, Radwegenetzausbau usw.)<br />

durch das Land Rheinland-Pfalz gewährt und entsprechend im Eingliederungsgesetz<br />

festgeschrieben werden.<br />

Sollten keinerlei Strukturverbessernde Maßnahmen seitens des Landes<br />

gesetzlich in Aussicht gestellt werden, fordere ich ausdrücklich,<br />

auch unseren neun verbandsangehörigen Gemeinden einen gleichen<br />

finanziellen Beitrag i. H. v. 1.000.000 Euro – zusätzlich und außerhalb<br />

des kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP) –<br />

zwecks Reduzierung von Verbindlichkeiten zukommen zu lassen.<br />

Dies halte ich im Rahmen einer Gleichbehandlung der kommunalen<br />

Gebietskörperschaften für unabdingbar, da die Bereitschaft und der<br />

ausdrückliche Wille für eine freiwillige Fusion bei den kommunalpolitisch<br />

Verantwortlichen bis zum 30.06.2012 bestand und entsprechend<br />

für die vereinbarte freiwillige Lösung geworben wurde.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Michael Stork<br />

- Bürgermeister -<br />

Maßnahmen zur Vogelabwehr -<br />

Einsatz von Schussapparaten<br />

Der Herbst steht <strong>wieder</strong> vor der Tür und somit auch die unabwendbare<br />

Vogelabwehr.<br />

Die Aufstellung der Abwehrgeräte, sowie der Einsatz von Weinbergsschützen<br />

werden in den kommenden Tagen während der Hauptlesezeit<br />

erfolgen.<br />

Selbstverständlich regelt die Gesetzgebung, dass die Apparate in<br />

der Nacht nicht schießen dürfen.<br />

Falls dies doch einmal der Fall sein sollte, teilen Sie dies bitte dem<br />

Ortsbürgermeister der entsprechenden Ortsgemeinde oder dem<br />

Ordnungsamt unter der Tel.-Nr.: 06249/902-107 bzw. –108 mit.<br />

Vielen Dank für Ihre Mithilfe und auch für Ihr Verständnis, dass<br />

der Einsatz der Schussapparate in der Herbstzeit erfolgen muss.<br />

Ihr Bürgermeister<br />

Michael Stork<br />

Tag der Schulverpflegung<br />

Der Tag der Schulverpflegung findet in Rheinland-Pfalz in diesem<br />

Jahr am Donnerstag, 26.09.2013 statt und steht unter dem Motto<br />

„Fleisch hat heute schulfrei!“. Alle Schulen mit Verpflegungsangeboten<br />

sowie Caterer sind aufgerufen, mit Aktionen mitzumachen. Besonderes<br />

Anliegen ist in diesem Jahr, Spaß an fleischlosen Gerichten zu<br />

wecken, das Bewusstsein für eine gesunde und nachhaltige Ernährung<br />

zu stärken und nicht zuletzt Lust auf Mensa zu machen.<br />

Neben den vielen Aktivitäten, die an den Schulen in Rheinland-Pfalz<br />

erwartet werden, findet ebenfalls am 26.09.2013, von 10.00 bis 17.00<br />

Uhr an der IGS Mainz-Bretzenheim eine Fachtagung zum gleichen<br />

Thema statt. Hochkarätige Referenten beleuchten verschiedene<br />

Aspekte eines hohen Fleischkonsums. Praxisbeispiele zeigen auf, wie<br />

man „Fleischfrei“ als besonderes Angebot in der Schulverpflegung<br />

erfolgreich umsetzen kann. Ausführliche Informationen gibt es auf<br />

der Internetseite der Vernetzungsstelle Kita- und Schulverpflegung<br />

Rheinland-Pfalz: www.schulverpflegung.rlp.de oder per e-mail: schulverpflegung@dlr.rlp.de.<br />

Vollzug der Landesverordnung<br />

über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle<br />

außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen<br />

Die Verwertung pflanzlicher Abfälle hatte schon nach dem alten Bundesabfallrecht<br />

zur Schonung der natürlichen Ressourcen Vorrang vor<br />

der Beseitigung. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle nach der Verordnung<br />

stellt eine Beseitigung im Sinne der Abfallgesetze dar.<br />

Seit 01.06.2012 ist das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts-<br />

und Abfallrechts des Bundes in Kraft getreten, welches<br />

das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der<br />

umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen geändert hat.<br />

Danach nimmt die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen in der Hierarchie<br />

den letzten Platz ein. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KrW/AbfG ist der<br />

Besitzer von Abfällen zur Verwertung verpflichtet. Nach § 7 Abs. 4<br />

kann nur dann von einer Verwertung abgesehen werden, wenn diese<br />

technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Die wirtschaftliche<br />

Zumutbarkeit ist gegeben, wenn mit der Verwertung verbundenen<br />

Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für<br />

eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.<br />

Das Abfallrecht lässt daher eine Verbrennung von pflanzlichen Abfällen<br />

außerhalb von Abfallbeseitigungsablagen auf Grundlage der<br />

Landesverordnung nur noch in Ausnahmefällen und unter strengen<br />

Vorgaben zu.<br />

Die vorhandenen Verwertungsoptionen des öffentlich-rechtlichen<br />

Entsorgungsträgers stellen sich im Landkreis Mainz-Bingen in Form<br />

von Biotonne, Wertstoffhöfen (haushaltsüblichen Mengen) und dem<br />

Humuswerk in Essenheim dar. Für Mengen, die eine Anzeige nötig

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!