Immer wieder Wintersheim - Verbandsgemeinde Guntersblum
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<strong>Guntersblum</strong> - 2 - Ausgabe 35/2013<br />
Pfarrfest 2013<br />
Wir sind…<br />
… Gottes<br />
... bunter<br />
... Blumengarten<br />
Herzliche Einladung zum Pfarrfest in<br />
Weinolsheim<br />
Sonntag, 1. September 2013<br />
ab 14:00 Uhr Familiengottesdienst in der<br />
Pfarrkirche mit Einführung der neuen Ministrantinnen und Ministranten<br />
Anschließend: Kuchenbuffet im Pfarrgarten, Spielekiste, Kirchenquiz<br />
und das besondere für unsere Kinder:<br />
„Wir pflanzen Gott einen bunten Blumengarten“<br />
Der Reinerlös des Pfarrfestes ist für die Gestaltung unserer<br />
Heiligenhäus’chen in Weinolsheim bestimmt.<br />
Wir freuen uns auf Ihr Kommen und hoffen auf schönes Wetter und<br />
gute Begegnungen.<br />
Der Pfarrgemeinderat Weinolsheim<br />
<strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
<strong>Guntersblum</strong><br />
Amtlicher Teil<br />
Öffentliche Bekanntmachungen<br />
Hinweis zu einer redaktionellen Änderung<br />
in Bezug auf eine öffentliche Bekanntmachung im<br />
Amtlichen Teil der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Guntersblum</strong><br />
In der Amtsblattausgabe 30 / 2013 vom Freitag, 26. Juli 2013 wurde<br />
die aktuellste Änderungssatzung zur Hauptsatzung der <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
<strong>Guntersblum</strong> versehentlich als „4. Satzung zur Änderung der<br />
Hauptsatzung der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Guntersblum</strong>“ veröffentlicht.<br />
Richtigerweise handelt es sich nach der chronologischen Reihenfolge<br />
jedoch bereits um die 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung<br />
der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Guntersblum</strong> vom 04. Juli 2013.<br />
2. Satzung zur Änderung der Satzung über<br />
die Einrichtung von Betreuungsangeboten<br />
an Grundschulen und die Erhebung von Elternbeiträgen<br />
für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten<br />
in der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Guntersblum</strong><br />
vom 25. Oktober 2007<br />
Auf der Grundlage des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für<br />
Rheinland-Pfalz in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 des<br />
Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG), § 68 des Landesgesetzes<br />
über die Schulen in Rheinland-Pfalz (SchulG) und § 21<br />
der Schulordnung für öffentliche Grundschulen (GrundschulO) jeweils<br />
in der derzeit geltenden Fassung hat der <strong>Verbandsgemeinde</strong>rat der<br />
<strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Guntersblum</strong> in seiner Sitzung am 04. Juli 2013<br />
folgende 2. Änderungssatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
In § 1 Abs. 1, Satz 1 werden folgende Zusätze gestrichen:<br />
„in <strong>Guntersblum</strong> „Carl-Küstner-Schule“ und in Uelversheim „St. Martin<br />
Grundschule“<br />
§ 2<br />
In § 4 Abs. 2 wird folgender Zusatz ergänzt:<br />
„An Ganztagsschulen entfällt das Angebot der Mittagsverpflegung für<br />
Nutzer der Betreuenden Grundschule“.<br />
§ 3<br />
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
<strong>Guntersblum</strong>, den 04.07.2013<br />
- Siegel -<br />
Michael Stork, Bürgermeister<br />
Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von<br />
Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen nach §<br />
24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz<br />
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />
dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande<br />
gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von<br />
Anfang an gültig zustande gekommen.<br />
Dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die<br />
Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der<br />
Satzung verletzt worden sind, oder<br />
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde<br />
den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-<br />
oder Formvorschriften gegenüber der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />
<strong>Guntersblum</strong> unter Bezeichnung des Sachverhalts,<br />
der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht<br />
hat.<br />
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2, Nr. 2 geltend gemacht, so<br />
kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese<br />
Verletzung geltend machen.<br />
<strong>Guntersblum</strong>, den 04.07.2013<br />
gez.: Michael Stork, Bürgermeister