Untersuchung der Initiative Finanzmarktwächter zum Verkauf ... - vzbv
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Keine Transparenz in <strong>der</strong> Finanzberatung<br />
Statt Fortschritt droht Rückschritt<br />
15. März 2013 - Weltverbrauchertag 2013<br />
Kontakt<br />
<strong>Initiative</strong> <strong>Finanzmarktwächter</strong> <strong>der</strong> Verbraucherzentralen<br />
Verbraucherzentrale Bundesverband - <strong>vzbv</strong><br />
Markgrafenstraße 66<br />
10969 Berlin<br />
Tel.: 030 - 258 00 304<br />
Fax: 030 - 258 00 318<br />
finanzmarktwaechter@verbraucherzentrale.de<br />
www.<strong>vzbv</strong>.de/finanzmarktwaechter<br />
1
Inhaltsverzeichnis<br />
1. VORANGESTELLTE ZUSAMMENFASSUNG 5<br />
2. ANLASS UND ZIELSETZUNG DER UNTERSUCHUNG 5<br />
3. ZIVILRECHTLICHER AUSKUNFTSANSPRUCH IM ÜBERBLICK 6<br />
4. VORGEHENSWEISE 8<br />
5. ERGEBNISSE 9<br />
5.1. Rücklauf 9<br />
5.2. Allgemeine Antworten 9<br />
5.3. Festpreisgeschäft o<strong>der</strong> Kommissionsgeschäft 10<br />
5.4. Wahl <strong>der</strong> Ausführungsart 11<br />
5.5. Information und Aufklärung 11<br />
5.6. Vorvertragliche Offenlegung von Zuwendungen und Margen 13<br />
5.7. Nachträgliche Offenlegung von Zuwendungen und Margen 15<br />
5.8. Zeitraum <strong>der</strong> Offenlegung 15<br />
5.9. Kostenersatz für Offenlegung 16<br />
5.10. Art und Weise <strong>der</strong> Offenlegung 16<br />
6. BEWERTUNG DER ANTWORTEN 17<br />
7. ANLAGEN 20<br />
3
1. Zusammenfassung<br />
Durch die Offenlegung von Provisionen und an<strong>der</strong>en Zuwendungen soll <strong>der</strong> private Anleger<br />
und Verbraucher erkennen können, inwieweit sein Berater bei <strong>der</strong> Empfehlung und Vermittlung<br />
von Finanzanlagen eigene Interessen verfolgt. Das ist das erklärte Ziel des Gesetzgebers.<br />
Die vorliegende <strong>Untersuchung</strong> <strong>der</strong> <strong>Initiative</strong> <strong>Finanzmarktwächter</strong> belegt dagegen, dass<br />
es nach wie vor an <strong>der</strong> Vollständigkeit und Verständlichkeit <strong>der</strong> offen zu legenden Vergütungen<br />
mangelt.<br />
Darüber hinaus zeigt sie, dass Banken und Sparkassen <strong>zum</strong>indest teilweise die gesetzlichen<br />
Offenlegungspflichten gänzlich umgehen: Die empfohlenen Finanzprodukte werden angeblich<br />
nicht im Wege des Kommissionsgeschäftes für den Anleger besorgt, son<strong>der</strong>n von den<br />
Geldinstituten zuvor selbst eingekauft. Bei <strong>der</strong> Weiterveräußerung an den Kunden als Festpreisgeschäft<br />
falle daher keine Zuwendung von dritter Seite an. Die Bank o<strong>der</strong> Sparkasse<br />
verdiene lediglich an <strong>der</strong> Differenz zwischen Einkaufs- und <strong>Verkauf</strong>spreis - und über diese<br />
Marge müsse sie nicht aufklären.<br />
Mit <strong>der</strong> vorliegenden <strong>Untersuchung</strong> wirft die <strong>Initiative</strong> <strong>Finanzmarktwächter</strong> erstmals ein Licht<br />
auf diese Umgehungspraktiken. Ihre Ergebnisse zeigen, dass mit dem Formwechsel vom<br />
Kommissions- <strong>zum</strong> Festpreisgeschäft <strong>der</strong> bisherige Ansatz zur Schaffung von Transparenz<br />
in <strong>der</strong> Finanzberatung grundsätzlich in Frage gestellt wird. Es bedarf daher dringend einer<br />
gesetzlichen Reform. Statt lediglich die Transparenz bei Zuwendungen von dritter Seite vorzuschreiben,<br />
ist zu regeln, dass in <strong>der</strong> Finanzberatung jegliche Eigeninteressen <strong>der</strong> Berater<br />
offengelegt werden müssen.<br />
2. Anlass und Zielsetzung <strong>der</strong> <strong>Untersuchung</strong><br />
Für Banken, Sparkassen und Finanzvertriebe sind die Vermittlung und <strong>der</strong> <strong>Verkauf</strong> von<br />
Geldanlagen mit wirtschaftlichen Eigeninteressen verbunden. Dies ist eine Binsenweisheit,<br />
die für Verbraucher jedoch äußerst relevant wird, wenn das Eigeninteresse die Empfehlungen<br />
für Geldanlagen beeinflusst. Diese Beeinflussung ist gegeben, wenn Banken beziehungsweise<br />
<strong>der</strong>en Angestellte Provisionen, Margen (Preisspannen) und an<strong>der</strong>e Zuwendungen<br />
für die Vermittlung von Geldanlagen erhalten. Daran än<strong>der</strong>t sich auch dann nichts, wenn<br />
angestellte Berater statt einer persönlichen Beteiligung an <strong>der</strong> Provision einen Bonus für die<br />
Vermittlung erhalten.<br />
Für Verbraucher und Anleger ist es daher wichtig, dass sie in ehrlicher, vollständiger und<br />
verständlicher Weise über die Provisionen und Margen von empfohlenen Anlageprodukten<br />
informiert werden. Denn sie müssen das Eigeninteresse <strong>der</strong> Berater kennen, um <strong>der</strong>en Empfehlungen<br />
auch unter diesem Aspekt zu beurteilen. Nur so können sie erkennen, welchen<br />
Preis sie für die Beratung zahlen sollen.<br />
Die <strong>Initiative</strong> <strong>Finanzmarktwächter</strong> hat im September 2011 eine erste Studie zur „Offenlegung<br />
von Provisionen und Rückvergütungen im Wertpapiervertrieb - Gesetzlicher Anspruch und<br />
praktische Wirklichkeit“ veröffentlicht. Ziel <strong>der</strong> <strong>Untersuchung</strong> war es zu überprüfen, ob und<br />
wie Banken und Sparkassen im Wertpapiervertrieb ihre zivilrechtliche Pflicht zur Offenlegung<br />
von Provisionen erfüllen. Konkret untersucht wurde dabei, inwieweit die Geldinstitute bereit<br />
5
sind, ihren Kunden auch nachträglich - nach dem Erwerb von Wertpapieren - Auskunft über<br />
erhaltene Vermittlungs- und Bestandsprovisionen zu geben. Die <strong>Untersuchung</strong> belegte, dass<br />
die Banken Provisionen in <strong>der</strong> Regel selbst auf konkrete Nachfrage nicht in umfassen<strong>der</strong>,<br />
zutreffen<strong>der</strong> und verständlicher Weise offenlegen. Insbeson<strong>der</strong>e das Gebot <strong>der</strong> Verständlichkeit<br />
wird <strong>zum</strong>eist grob verletzt. Die Angaben zu Provisionen erfolgen in <strong>der</strong> Regel in<br />
Prozent und sind über ausführliche Produktinformationen hinweg verstreut. Die Verbraucher<br />
erhalten keine Rechnung, aus <strong>der</strong> sie auf einen Blick erkennen können, was sie für die Beratung<br />
und Vermittlung zahlen sollen. Verletzt wird aber regelmäßig auch das Gebot <strong>der</strong> Vollständigkeit,<br />
da die Verbraucher keine klaren Informationen über volumenabhängige Extraprovisionen<br />
o<strong>der</strong> Sachzuwendungen erhalten.<br />
Neben diesen Erkenntnissen wurde festgestellt, dass Banken und Sparkassen einen Auskunftsanspruch<br />
vielfach mit dem Hinweis verneinen, die angesprochenen Wertpapiere seien<br />
nicht in Form eines Kommissions-, son<strong>der</strong>n in Form eines Festpreisgeschäfts verkauft<br />
worden. An<strong>der</strong>s als bei einem Kommissionsgeschäft erhalte die Bank bei einem Festpreisgeschäft<br />
keinerlei Provisionen o<strong>der</strong> Zuwendungen von dritter Seite. Sie kaufe vielmehr ein<br />
Finanzprodukt auf eigene Rechnung und veräußere es zu einem vereinbarten Preis an den<br />
Kunden weiter. Über die dabei erzielten Gewinnmargen müsse nach ihrer Ansicht - an<strong>der</strong>s<br />
als bei Provisionen in einem Kommissionsgeschäft - nicht aufgeklärt werden.<br />
Diese Praxis unterläuft den Zweck <strong>der</strong> gesetzlichen Offenlegungspflicht und ist nicht akzeptabel.<br />
In beiden Fällen empfiehlt die Bank Finanzprodukte und nennt diese Dienstleistung<br />
Finanzberatung. Für den Kunden macht es dabei keinen Unterschied, ob die Bank die empfohlenen<br />
Produkte als Kommissionär von einem Dritten besorgt o<strong>der</strong> sie aus dem eigenen<br />
Handelsbestand entnimmt. Um die Empfehlung <strong>der</strong> Bank beurteilen zu können, muss er in<br />
beiden Fällen erfahren, welches Eigeninteresse <strong>der</strong> Bank mit <strong>der</strong> Produktempfehlung verbunden<br />
ist. Es ist somit wi<strong>der</strong>sinnig, dass die Bank nur im Kommissionsgeschäft ihr Eigeninteresse<br />
offen legen muss und sich dieser ungeliebten Pflicht durch einen bloßen Wechsel in<br />
die Rolle des Verkäufers auf eigene Rechnung einfach entziehen kann. Denn damit wird einer<br />
Praxis Tür und Tor geöffnet, bei <strong>der</strong> die bisherigen Ansätze zur Transparenz im Wertpapierhandelsgesetz<br />
und in <strong>der</strong> Rechtsprechung sehr schnell gänzlich unterlaufen werden.<br />
Mit <strong>der</strong> vorliegenden <strong>Untersuchung</strong> ist die <strong>Initiative</strong> <strong>Finanzmarktwächter</strong> deshalb <strong>der</strong> Frage<br />
nachgegangen, wie weit diese Umgehungstaktik bereits unter den Finanzdienstleistern verbreitet<br />
ist.<br />
3. Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch<br />
Wertpapiergeschäfte können grundsätzlich sowohl im Wege des Kommissionsgeschäftes als<br />
auch im Wege des Festpreisgeschäftes durchgeführt werden.<br />
Im Falle des Kommissionsgeschäftes erwirbt die Bank die Wertpapiere im eigenen Namen,<br />
aber auf Rechnung des Kunden. Die Bank kann dabei zusätzlich anfallende Kosten in Rechnung<br />
stellen und erhält für ihre Dienstleistung zusätzlich eine Provision o<strong>der</strong> Vertriebsvergütung,<br />
die vom Verkäufer des Produktes gezahlt wird. Nach den Vorschriften für den Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
des BGB (§§ 675, 666, 667 BGB) und den handelsrechtlichen<br />
Vorschriften für den Kommissionsvertrag (§§ 388, 384 Abs. 2 HGB) ist die Bank verpflichtet,<br />
über erlangte Provisionen und Vertriebsvergütungen Auskunft zu erteilen.<br />
6
Bei einem Festpreisgeschäft kauft <strong>der</strong> Kunde demgegenüber die Wertpapiere direkt von <strong>der</strong><br />
Bank - und zwar zu einem festgelegten Preis, bei dem keine weiteren Kosten o<strong>der</strong> Provisionen<br />
anfallen. Der Verdienst <strong>der</strong> Bank resultiert in diesem Fall daraus, dass sie die Wertpapiere<br />
selbst zu einem Preis erwirbt, <strong>der</strong> unter dem Kaufpreis des Endkunden liegt. Sie verdient<br />
somit eine Marge zwischen An- und <strong>Verkauf</strong>spreis. Zivil- o<strong>der</strong> handelsrechtliche Vorschriften<br />
zur Offenlegung dieser Marge bestehen dabei - an<strong>der</strong>s als beim Kommissionsgeschäft<br />
- nicht.<br />
Die Darlegungs- und Beweispflicht dafür, dass ein Kommissions- o<strong>der</strong> ein Geschäftsbesorgungsvertrag<br />
vorgelegen hat, trägt <strong>der</strong> Kunde. Dieser Nachweis aber ist für Kunden praktisch<br />
unmöglich, weil er über die dafür notwendigen Informationen und Beweismittel gar nicht<br />
verfügt. Die Bank o<strong>der</strong> Sparkasse kann sich daher einfach auf den Standpunkt stellen, das<br />
Vorliegen von Festpreis- beziehungsweise Kaufgeschäften zu behaupten.<br />
Neben den Aufklärungspflichten aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Handelsgesetzbuch<br />
(HGB) ergeben sich für die Banken Aufklärungspflichten aus dem Wertpapierhandelsrecht<br />
und dort insbeson<strong>der</strong>e aus § 31 d des Wertpapierhandelsgesetzes<br />
(WpHG). Dieser schreibt vor, dass Wertpapierdienstleister Zuwendungen von dritter Seite<br />
nur dann annehmen dürfen, wenn sie <strong>der</strong>en Existenz, Art und Umfang in umfassen<strong>der</strong>, zutreffen<strong>der</strong><br />
und verständlicher Weise deutlich offenlegen. Auch diese Offenlegungspflicht erstreckt<br />
sich allerdings nur auf Kommissionsgeschäfte und nicht auf Festpreisgeschäfte. Denn<br />
bei letzteren bestehen <strong>der</strong> Verdienst und das Eigeninteresse <strong>der</strong> Bank nicht aus Zuwendungen<br />
von dritter Seite.<br />
Hoffnungen auf eine Vorschrift, dass die Banken auch über ihre Margen bei Festpreisgeschäften<br />
aufklären müssen, waren zunächst aus <strong>der</strong> Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<br />
(BGH) erwachsen. Dieser hatte seine bahnbrechende Rechtsprechung zur Offenlegungen<br />
von Provisionen und Rückvergütungen darauf gestützt, dass Banken im Rahmen eines<br />
Beratungsvertrages unaufgefor<strong>der</strong>t über mögliche Interessengegensätze aufklären müssten:<br />
„Die Aufklärung über die Rückvergütung ist notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden<br />
Interessenkonflikt <strong>der</strong> Bank (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG) offen zu legen. Erst durch<br />
die Aufklärung wird <strong>der</strong> Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse <strong>der</strong> Bank selbst<br />
einzuschätzen (..) und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen<br />
empfiehlt, weil sie selbst daran verdient.“ (BGH, XI ZR 56/05 vom 19.12.2006)<br />
Ein solcher Interessenkonflikt ist nicht nur bei Provisionen gegeben, son<strong>der</strong>n auch dann,<br />
wenn die Bank eine Marge verdient. Dass eine Bank im Rahmen ihrer Beratungsdienstleistungen<br />
darüber aufklärt, ist sogar dringlicher geboten als bei Provisionen und an<strong>der</strong>en Rückvergütungen.<br />
Denn letztere sind in <strong>der</strong> Form eines Ausgabeaufschlages o<strong>der</strong> Agios dem<br />
Umfang nach zu erkennen und es ist offensichtlich, dass diese den Anlagebetrag des Kunden<br />
schmälern. Bei einer Marge, die in den Nominalpreis des Wertpapiers eingepreist ist,<br />
kann <strong>der</strong> Kunde demgegenüber we<strong>der</strong> den nicht werthaltigen Teil seines Anlagebetrages<br />
erkennen noch das Eigeninteresse <strong>der</strong> Bank.<br />
Während in untergerichtlichen Entscheidungen deshalb zunächst auch eine Offenlegung <strong>der</strong><br />
Margen gefor<strong>der</strong>t wurde, hat <strong>der</strong> XI. Senat des BGH diesbezügliche Hoffnungen zuletzt enttäuscht.<br />
In seinen Entscheidungen vom 26.06.2012 und 16.10.2012 (BGH XI ZR 316/11 und<br />
367/11) verneinte er die Pflicht zur Offenlegung von <strong>Verkauf</strong>sgewinnen o<strong>der</strong> Margen im<br />
7
Zusammenhang mit <strong>der</strong> Vereinbarung eines Festpreis- o<strong>der</strong> Kaufgeschäfts, und zwar unabhängig<br />
davon, ob es sich um eigene o<strong>der</strong> fremde Produkte handelt.<br />
Begründet werden diese Entscheidungen unter an<strong>der</strong>em damit, dass die Verfolgung eigener<br />
Gewinninteressen <strong>der</strong> Banken für den Anleger offenkundig sei. Dabei soll es nach dem BGH<br />
sogar unerheblich sein, ob <strong>der</strong> Kunde weiß, in welcher Art er das Geschäft abgeschlossen<br />
hat.<br />
Für die aufklärungsbedürftigen Anleger bedeuten diese Entscheidungen des BGH nicht nur<br />
eine Enttäuschung, son<strong>der</strong>n sogar eine gefährliche Rückwärtsrolle, die die bisherigen Fortschritte<br />
bei <strong>der</strong> Transparenz von Eigeninteressen in <strong>der</strong> Anlageberatung zu untergraben drohen.<br />
Denn es ist insbeson<strong>der</strong>e bei den an Privatanleger beson<strong>der</strong>s häufig adressierten Investmentfonds<br />
und Zertifikaten unschwer möglich, die Kommissionsgeschäfte in Festpreisgeschäfte<br />
umzugestalten. Ein Zertifikat, das bislang im Wege des Kommissionsgeschäftes<br />
zu einem Kurs von 100 Euro bezogen und mit Agio von 3 Prozent den Kunden weitergereicht<br />
wurde, wird dann mit einem Kurs von 100 Euro von <strong>der</strong> Bank eingekauft und zu einem Festpreis<br />
von 103 Euro an den Kunden verkauft. O<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hersteller des Produktes liefert das<br />
Zertifikat mit einem Abschlag <strong>zum</strong> Preis von 97,1 Prozent und die Bank veräußert es weiter<br />
<strong>zum</strong> offiziellen Marktpreis von 100 Euro.<br />
Das Interesse <strong>der</strong> Bank - und damit <strong>der</strong> Interessenkonflikt in <strong>der</strong> Beratung - ist dann <strong>der</strong> gleiche.<br />
An<strong>der</strong>s als beim Kommissionsgeschäft muss die Bank darüber aber nach dem gegenwärtigen<br />
Stand <strong>der</strong> Gesetzgebung und Rechtsprechung beim Festpreisgeschäft nicht aufklären.<br />
Das ist geradezu eine Einladung an die Vertriebe, die ungeliebten Offenlegungspflichten<br />
zu umgehen.<br />
4. Vorgehensweise<br />
Mit Blick auf die Unterschiede hinsichtlich des Auskunftsanspruchs bei Kommissions- und<br />
Festpreisgeschäften hat die <strong>Initiative</strong> <strong>Finanzmarktwächter</strong> 126 Banken, Sparkassen und Finanzvertriebe<br />
befragt. Sie wollte wissen, wie verbreitet Festpreisgeschäfte bereits sind und<br />
inwieweit die Aufklärung <strong>der</strong> Kunden aufgrund des Eigeninteresses dabei tatsächlich eingeschränkt<br />
wird. Dazu wurde im April 2012 den Banken, Sparkassen und Finanzvertrieben ein<br />
Fragebogen (Anlage 1) mit insgesamt 16 Fragen geschickt. Darin wurde insbeson<strong>der</strong>e gefragt,<br />
• welche Finanzinstrumente vom befragten Unternehmen im Wege des Kommissionsgeschäftes<br />
und welche im Wege des Festpreisgeschäftes an die Kunden vermittelt<br />
werden,<br />
• inwieweit die Kunden über die rechtlichen Konsequenzen eines Kommissions- o<strong>der</strong><br />
Festpreisgeschäftes aufgeklärt und ob ihnen eine Wahlmöglichkeit eingeräumt wird,<br />
• ob und in welcher Weise (in Euro, Prozent, differenziert nach Wertpapier) die Kunden<br />
vor- o<strong>der</strong> auch nachvertraglich über die Provisionen im Kommissionsgeschäft und die<br />
Margen im Festpreisgeschäft aufgeklärt werden.<br />
Die angeschriebenen Unternehmen hatten bis Juli 2012 Zeit, den Fragebogen zu beantworten.<br />
Im Oktober 2012 wurde den Unternehmen, die sich an <strong>der</strong> Erhebung beteiligt hatten,<br />
nochmals die Möglichkeit gegeben, ihre Antworten weiter zu konkretisieren und an selbst<br />
gewählten Beispielen darzustellen.<br />
8
5. Ergebnisse<br />
5.1. Rücklauf<br />
Das Antwortverhalten <strong>der</strong> befragten Unternehmen zeigt vor allem: Banken und Sparkassen<br />
äußern sich zu diesen Themen offenbar sehr ungern. Der Rücklauf <strong>der</strong> Fragebögen fiel jedenfalls<br />
dürftig aus. Von den 126 angeschriebenen Unternehmen haben lediglich 25 die Fragen<br />
beantwortet (Anlage 2). Das entspricht einem Anteil von knapp einem Fünftel, genau<br />
19,8 Prozent. Mit weiteren 33 Instituten hat ein Viertel (26,2 Prozent) lediglich mit allgemeinen<br />
Ausführungen geantwortet (Anlage 3).<br />
Auffällig ist dabei: Die Fragen zu Festpreisgeschäften und <strong>der</strong> Aufklärung über die Margen<br />
wurden durchweg umgangen. Lediglich die Commerzbank hat bei <strong>der</strong> Nachfrage im Oktober<br />
konkretere Informationen zu ihrer Offenlegungspraxis bei Investmentanteilen geliefert, nicht<br />
aber zu an<strong>der</strong>en Wertpapierarten.<br />
Mehr als die Hälfte <strong>der</strong> Unternehmen entzog sich <strong>der</strong> Befragung: 65 Anbieter, also 51,6 Prozent,<br />
reagierten überhaupt nicht (Anlage 4), drei (2,4 Prozent) Unternehmen teilten ausdrücklich<br />
mit, dass sie sich an <strong>der</strong> Erhebung nicht beteiligen (Anlage 5).<br />
Ein Grund für diesen weitgehenden Boykott <strong>der</strong> <strong>Untersuchung</strong> war möglicherweise auch eine<br />
Positionierung des Verbandes Deutsche Kreditwirtschaft. Der höchste Zusammenschluss<br />
<strong>der</strong> verschiedenen Verbände des Banken- und Sparkassenwesens kritisierte mit Schreiben<br />
vom 3. Mai 2012 an den Verbraucherzentrale Bundesverband die Ergebnisse <strong>der</strong> <strong>Untersuchung</strong><br />
zur Provisionsoffenlegung aus dem Jahr 2011 als nicht nachvollziehbar. Die Fragestellungen<br />
des neuen <strong>Untersuchung</strong>svorhabens ließen sich in <strong>der</strong> überwiegenden Zahl mit<br />
den vorgegebenen Ankreuzvarianten angeblich nicht pauschal beantworten. Das wi<strong>der</strong>legen<br />
die 25 ausgefüllten Fragebögen.<br />
5.2. Allgemeine Antworten<br />
Unter den 33 Unternehmen, die nur mehr o<strong>der</strong> weniger allgemein auf den Fragebogen antworteten,<br />
befanden sich mit 27 Instituten größtenteils Sparkassen. Vermutlich hatten sich<br />
diese im Verband auf eine Musterantwort verständigt, so dass die allgemeinen Ausführungen<br />
inhaltsgleich und <strong>zum</strong> Teil sogar wortgleich ausfielen. Nachfolgend eine typische Aussage<br />
einer Sparkasse:<br />
Beispiel 1: Sparkasse Burgenlandkreis (ähnlich Sparkasse Fulda, Fürth, Heidelberg, Mittelmosel,<br />
Nie<strong>der</strong>lausitz, Odenwaldkreis, Ostprignitz-Ruppin, Parchim-Lübz, Westholstein)<br />
Diese allgemeine Antwort, die lediglich die Rechtspflichten <strong>der</strong> Sparkasse aufführt, verweigert<br />
nicht nur Angaben zu den Details. Sie weicht insbeson<strong>der</strong>e auch <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong><br />
9
Aufklärung über die Marge bei Festpreisgeschäften aus. Denn bei <strong>der</strong> Marge handelt es sich<br />
nicht um eine förmliche „Zuwendung von dritter Seite“. Die Emittentin des Finanzinstruments<br />
liefert <strong>der</strong> Sparkasse o<strong>der</strong> Bank das zu vertreibende Finanzprodukt vielmehr zu einem vereinbarten<br />
Preis und die Käuferin veräußert es mit einem Aufschlag weiter an die Kunden.<br />
Dieser Aufschlag o<strong>der</strong> die Marge zwischen Ankaufs- und <strong>Verkauf</strong>spreis ist dann also durchaus<br />
als „weiteres Interesse im Spiel“, um es mit den Worten <strong>der</strong> Sparkassen zu formulieren.<br />
Ob die Sparkassen darüber informieren, bleibt im Dunkeln.<br />
Die privaten Großbanken Deutsche Bank und Commerzbank haben ähnlich ausweichend<br />
geantwortet:<br />
Beispiel: Deutsch Bank (Privat- und Geschäftskunden AG)<br />
Beispiel: Commerzbank AG<br />
Beide Banken ziehen sich auf die „gesetzlichen Informationspflichten“ beziehungsweise „Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
<strong>der</strong> Rechtsprechung“ zurück. Unbeantwortet bleibt die Frage, ob und wie die<br />
beiden Banken über Margen bei Festpreisgeschäften aufklären. Die Commerzbank hat auf<br />
Nachfrage im Oktober allerdings mitgeteilt, dass sie <strong>zum</strong>indest bei Investment-Anteilen, die<br />
im Wege des Festpreisgeschäftes veräußert werden, darüber aufklärt, dass <strong>der</strong> im <strong>Verkauf</strong>spreis<br />
enthaltene Ausgabenaufschlag <strong>der</strong> Bank zufließe. Ob dies auch für an<strong>der</strong>e Wertpapiere<br />
gilt, wurde jedoch auch im zweiten Anlauf nicht geklärt.<br />
5.3. Festpreisgeschäft o<strong>der</strong> Kommissionsgeschäft<br />
Ein zentrales Ziel <strong>der</strong> Abfrage war, Informationen darüber zu erhalten, welche Finanzinstrumente<br />
im Rahmen eines Festpreisgeschäftes vertrieben werden.<br />
Von den 25 im Detail antwortenden Unternehmen gaben 20 an, Schuldverschreibungen<br />
und darunter Zertifikate sowohl im Wege von Kommissions- als auch Festpreisgeschäften<br />
zu vertreiben. 11 dieser 20 Institute boten zugleich bei Anteilen an Investmentfonds beide<br />
Durchführungswege an. Die Volksbank Düsseldorf Neuss eG und die Erfurter Bank eG teilten<br />
mit, dass sie Investmentfonds nur im Wege des Festpreisgeschäfts vertreiben. Aus den<br />
Antworten <strong>der</strong> Münchner Bank eG und Volksbank Düsseldorf Neuss eG lässt sich entnehmen,<br />
dass bei ihnen Zertifikate nur im Festpreisgeschäft vertrieben werden. Bei <strong>der</strong> ING<br />
10
DiBa beschränken sich die Festpreisgeschäfte nach ihren Angaben auf Neuemissionen von<br />
Zertifikaten.<br />
Keine Festpreisgeschäfte betreiben danach: Bankhaus J. Faisst OHG, Gabler-Saliter Bankgeschäft<br />
KG, Max Heinr. Sutor OHG, AWD Allgemeiner Wirtschaftsdienst und MLP AG. Die<br />
Sutor Bank führt Festpreisgeschäfte allerdings durch, wenn <strong>der</strong> Kunde das ausdrücklich<br />
wünscht und dies nach Einschätzung <strong>der</strong> Bank auch sinnvoll ist.<br />
Die Commerzbank stellte erst auf Nachfrage zusätzliche Informationen bereit. Diese legen<br />
den Schluss nahe, dass Investmentanteile ausschließlich im Wege des Festpreisgeschäftes<br />
veräußert werden.<br />
Insgesamt deuten die Antworten darauf hin, dass Festpreisgeschäfte insbeson<strong>der</strong>e bei<br />
Schuldverschreibungen und damit auch bei Zertifikaten weit verbreitet sind. Lediglich bei<br />
kleineren Banken und Nichtbank-Finanzvertrieben scheinen sie kaum vorzukommen. Wenn<br />
Festpreisgeschäfte durchgeführt werden, werden diese überwiegend auch für die Gattung<br />
<strong>der</strong> Investmentfondsanteile angeboten.<br />
5.4. Wahl <strong>der</strong> Ausführungsart<br />
13 Banken und Sparkassen teilten mit, dass die Entscheidung für die etwaige Wahl eines<br />
Festpreisgeschäftes auf Wunsch des Kunden getroffen werde o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kundenwunsch<br />
<strong>zum</strong>indest ein Grund für die Wahl eines Festpreisgeschäftes sei. Acht dieser Institute führten<br />
zugleich weitere Gründe an: die Handelbarkeit und Verfügbarkeit <strong>der</strong> Produkte, die Preisund<br />
Kostenstruktur, die Gattung und Art <strong>der</strong> Finanzprodukte, den Emittenten o<strong>der</strong> allgemein<br />
die Grundsätze <strong>der</strong> bestmöglichen Ausführung (Best Execution). Inwieweit diese Gründe<br />
auch anstelle des ausdrücklichen Kundenwunsches treten können, blieb dabei offen.<br />
In den übrigen Fällen wurde <strong>der</strong> Kundenwunsch nicht explizit als (ein) Grund für die Ausführungsart<br />
angegeben. Als ausschlaggebend genannt wurden die Größenordnung des Auftrages<br />
(Bankhaus C. L. Seeliger KG), die für den Kunden günstigere Wahl (Wiesbadener<br />
Volksbank eG), die eigenen Ausführungsgrundsätze (Volksbank Leipzig eG), das verfügbare<br />
Volumen, die Liquidität und <strong>der</strong> Kurs des Wertpapiers sowie die Dringlichkeit des Auftrages<br />
(Volksbank Koblenz Mittelrhein eG), keine Börsenverfügbarkeit o<strong>der</strong> günstigerer Festpreis<br />
für den Kunden (M.M. Warburg & CO KG auf Aktien), Neuemissionen (ING DiBa AG) o<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> Umstand, dass es sich um eigene Schuldverschreibungen handele (Erfurter Bank eG).<br />
Sofern die Beschaffung eines Finanzproduktes sowohl als Kommissions- als auch als Festpreisgeschäft<br />
durchgeführt werden kann, verwiesen alle Institute auf die freie Entscheidung<br />
des Kunden. Klärungsbedürftig blieb dabei allerdings, ob dies nur als eine grundsätzliche<br />
Wahlmöglichkeit betrachtet o<strong>der</strong> dem Kunden aktiv angeboten und erläutert wird.<br />
5.5. Information und Aufklärung<br />
Angesichts <strong>der</strong> schwächeren Rechtsposition <strong>der</strong> Verbraucher bei Festpreisgeschäften stellt<br />
sich die Frage, ob die Banken ihre Kunden über die Abwicklungsform informieren und ob sie<br />
über die rechtlichen Unterschiede von Festpreis- und Kommissionsgeschäften insbeson<strong>der</strong>e<br />
hinsichtlich <strong>der</strong> Offenlegung des Eigeninteresses <strong>der</strong> Bank aufklären.<br />
11
In allen 25 Antworten auf den Fragebögen bestätigten die Anbieter, dass sie den Verbrauchern<br />
die Abwicklungsform mitteilen.<br />
Hinsichtlich <strong>der</strong> Aufklärung über die rechtlichen Konsequenzen ist das Ergebnis differenzierter.<br />
Von 25 Anbietern klären 15 nach eigenen Angaben über die rechtlichen Konsequenzen<br />
auf, während 4 Anbieter (die Münchner Bank eG, die Volksbank Magdeburg eG, die<br />
Volksbank Heilbronn eG (nur auf Nachfrage des Kunden) und das Bankhaus C. L. Seeliger)<br />
diese Frage mit Nein beantworteten. Ein Institut (Rüsselsheimer Volksbank eG) ließ sie unbeantwortet<br />
und bei den fünf Unternehmen, die keine Festpreisgeschäfte anbieten, war die<br />
Frage gegenstandslos.<br />
Wenn eine explizite Aufklärung des Kunden bejaht wurde, bestand diese jedoch in <strong>der</strong> Regel<br />
nur aus <strong>der</strong> Übergabe allgemeiner Informationen wie „Starterpaketen“, „Basisinformationen<br />
zu Vermögensanlagen“, „Kundeninformationen <strong>zum</strong> Wertpapiergeschäft“ o<strong>der</strong> den Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen. Diese allgemeinen Erläuterungen von Kommissions- und Festpreisgeschäften<br />
enthalten jedoch <strong>zum</strong>eist keine Informationen über die unterschiedliche Gestaltung<br />
des Eigeninteresses <strong>der</strong> Bank und die Aufklärung darüber.<br />
Ein Beispiel aus den „Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren“, die von<br />
Volksbanken ausgehändigt werden, sieht so aus:<br />
Beispiel: Volksbank Leipzig<br />
Die Commerzbank führt ihren Kunden in den „Kundeninformationen <strong>zum</strong> Wertpapiergeschäft“<br />
zwar vor Augen, dass sie bei Kommissionsgeschäften eine Provision erhält. Woran<br />
sie bei einem Festpreisgeschäft verdient, lässt sie aber im Dunkeln:<br />
12
Beispiel: Commerzbank<br />
Beim Bankhaus Anton Haffner schließlich muss <strong>der</strong> Kunde sogar den Eindruck gewinnen,<br />
ein Festpreis sei ein Preis, in dem kein Entgelt für die Bank enthalten sei:<br />
Beispiel: Bankhaus Anton Hafner<br />
Insgesamt ist daher festzustellen, dass <strong>der</strong> wesentliche Unterschied zwischen einem Kommissions-<br />
und einem Festpreisgeschäft - hier verdient die Bank eine Provision, dort ist eine<br />
Marge in den Festpreis einkalkuliert - aus solchen allgemeinen Informationen in <strong>der</strong> Regel<br />
nicht hervorgeht. Insbeson<strong>der</strong>e wird nicht explizit erläutert, dass sich die Bank beim Festpreisgeschäft<br />
die Wertpapiere zu einem Preis besorgt, <strong>der</strong> unter dem <strong>Verkauf</strong>spreis an den<br />
Kunden liegt.<br />
5.6. Vorvertragliche Offenlegung von Zuwendungen und Margen<br />
Alle 25 Anbieter bestätigen, dass sie die Zuwendungen von Dritten, die ihnen beim Vertrieb<br />
von Finanzinstrumenten zufließen, vor <strong>der</strong> Vermittlung offenlegen. Dies muss auch so<br />
sein, wenn die Institute nicht gegen gesetzliche Pflichten aus dem Wertpapierhandelsgesetz<br />
verstoßen wollen. In den Fällen, in denen Zuwendungen aus dem Konzernverbund (keine<br />
Dritten) relevant sein können, wird die Frage nach <strong>der</strong> vorherigen Offenlegung ebenfalls von<br />
13
allen Banken bejaht. Dies überrascht, da für diese Fälle eine gesetzliche Pflicht nicht existiert.<br />
Aus <strong>der</strong> Beratungspraxis <strong>der</strong> Verbraucherzentralen sind Fälle bekannt, die belegen,<br />
dass eine Offenlegung in diesen Fällen zuweilen auch abgelehnt wird.<br />
Hinsichtlich einer vorherigen Offenlegung von Margen gaben 12 Anbieter an, dies zu tun.<br />
Dabei handelt es sich um:<br />
• DAB Bank AG, M.M Warburg & Co, Rostocker Volks-und Raiffeisenbank eG,<br />
Volksbank Leipzig eG, Volksbank Magdeburg eG, Wiesbadener Volksbank eG, Rüsselsheimer<br />
Volksbank eG, Volksbank Heilbronn eG, Volksbank Koblenz Mittelrhein<br />
eG, Volksbank Raiffeisenbank eG, Volksbank Regensburg eG und Volksbank Trier<br />
eG<br />
Folgende 4 Unternehmen teilten mit, dass sie die Margen nicht offenlegen:<br />
• Bankhaus A. Hafner KG,<br />
• ING DiBa AG,<br />
• Erfurter Bank eG und<br />
• Vereinigten Sparkassen Stadt und Landkreis Ansbach (AdöR).<br />
Bankhaus C.L. Seeliger KG, Volksbank Düsseldorf Neuss eG und Berliner Volksbank eG<br />
bieten Festpreisgeschäfte an, bringen aber zu Ausdruck, dass die Offenlegung von Margen<br />
keine Anwendung findet. Die Münchner Bank eG, die nach eigener Auskunft Zertifikate im<br />
Wege des Festpreisgeschäftes vertreibt, gab an, dass bei ihr als vermittelndem Kreditinstitut<br />
keine einkalkulierten Margen anfallen würden.<br />
Da bei einem Festpreisgeschäft keine Provisionen o<strong>der</strong> <strong>der</strong>gleichen berechnet werden dürfen,<br />
bleibt für Verbraucher hier nicht nachvollziehbar, womit die Bank in diesen Fällen dann<br />
ihr Geld verdient.<br />
Die Commerzbank, die den Fragebogen nicht beantwortete, aber Unterlagen nachreichte,<br />
vertreibt Investmentanteile im Wege des Festpreisgeschäftes. In den Produktinformationsblättern<br />
weist sie gleichwohl den üblichen Ausgabeaufschlag <strong>der</strong> Fonds aus und informiert<br />
die Kunden in einer Fußnote, dass dieser <strong>der</strong> Bank zufließe. In <strong>der</strong> „Information <strong>zum</strong> Wertpapiergeschäft“<br />
teilt sie mit, dass <strong>der</strong> <strong>Verkauf</strong>spreis <strong>der</strong> Fondsanteile einen „Ertragsanteil <strong>der</strong><br />
Bank“ enthalte, <strong>der</strong> sich am Ausgabeaufschlag „orientiere“.<br />
Beispiel: Commerzbank<br />
14
5.7. Nachträgliche Offenlegung von Zuwendungen und Margen<br />
Die folgenden 21 Anbieter bejahten die Frage, ob sie erhaltene Zuwendungen nachträglich<br />
offenlegen:<br />
• Berliner Volksbank eG, Volksbank Heilbronn eG, Volksbank Koblenz Mittelrhein eG,<br />
Volksbank Raiffeisenbank eG, Volksbank Trier eG, AWD, DAB Bank AG, Gabler-Saliter-<br />
Bank KG, ING- DiBa AG, Bankhaus A. Hafner KG, M. M. Warburg & Co KGaA, Sutor<br />
Bank, MLP AG, Bankhaus C. L.Seeliger, Rostocker Volks-und Raiffeisenbank eG,<br />
Bankhaus J. Faisst, Volksbank Düsseldorf eG, Erfurter Bank eG, Volksbank Leipzig eG,<br />
Volksbank Magdeburg eG, Wiesbadener Volksbank eG.<br />
Darunter gaben die folgenden 10 Unternehmen an, auch die erhaltenen Zuwendungen aus<br />
dem Konzernverbund nach erfolgter Vermittlung offenzulegen:<br />
• Volksbank Heilbronn eG, Volksbank Koblenz Mittelrhein eG, Volksbank Raiffeisenbank<br />
eG, Volksbank Trier eG, DAB Bank AG, M.M. Warburg & Co.KGaA, MLP AG, Volksbank<br />
Düsseldorf eG, Volksbank Magdeburg eG, Wiesbadener Volksbank eG<br />
Für 10 weitere Anbieter war diese Frage mangels Konzernzugehörigkeit nicht relevant.<br />
Folgende Anbieter lehnen eine nachträgliche Offenlegung mit dem Verweis, dass die Offenlegung<br />
bereits vorvertraglich erfolgt sei ab:<br />
• Münchner Bank eG<br />
• Rüsselsheimer Volksbank eG<br />
• Volksbank Regensburg eG<br />
Die Vereinigte Sparkassen Stadt und Landkreis Ansbach (AdöR) gibt an, für die nachträgliche<br />
Offenlegung keine allgemeingültige Verfahrensweise zu haben, son<strong>der</strong>n im Einzelfall zu<br />
entscheiden.<br />
Von den 20 Anbietern, die ihren Kunden Festpreisgeschäfte anbieten, gaben folgende<br />
10 an, auch nachvertraglich über die in den <strong>Verkauf</strong>spreis einkalkulierte Marge zu informieren:<br />
• Volksbank Koblenz Mittelrhein eG, Volksbank Raiffeisenbank eG, Volksbank Trier<br />
eG, DAB Bank AG, M.M. Warburg & Co.KGaA, Bankhaus C.L. Seeliger, Rostocker<br />
Volks-und Raiffeisenbank eG, Volksbank Leipzig eG, Volksbank Magdeburg eG,<br />
Wiesbadener Volksbank eG<br />
Vier weitere Unternehmen verneinten die Frage:<br />
• ING DiBa AG<br />
• Bankhaus A. Hafner KG<br />
• Volksbank Heilbronn eG (nur auf aktive Nachtrage)<br />
• Erfurter Bank eG (nur auf aktive Nachtrage)<br />
Für die Volksbank Regensburg eG entfällt nach eigener Einschätzung diese Frage, weil die<br />
Offenlegung bereits vor Geschäftsabschluss erfolge. Die Vereinigten Sparkassen Stadt und<br />
Landkreis Ansbach teilten mit, dass es bei ihnen „aufgrund <strong>der</strong> geringen Fallzahl keine allgemein<br />
gültige Verfahrensweise“ gebe. Die Frage <strong>der</strong> nachträglichen Aufklärung sei daher<br />
„eine Einzelfallentscheidung.“ Die restlichen Unternehmen beantworteten die Frage nicht.<br />
5.8. Zeitraum <strong>der</strong> Offenlegung<br />
Bei einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Offenlegung von Zuwendungen und<br />
Margen stellt sich auch die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt in <strong>der</strong> Vergangenheit die Offenlegung<br />
noch erfolgt.<br />
15
Die Antworten auf diese Frage fielen sehr unterschiedlich aus:<br />
• Neun Unternehmen beantworteten die Frage nicht.<br />
• Acht Unternehmen gaben an, dass sie „ab Kauf <strong>der</strong> Finanzinstrumente“ informieren<br />
würden.<br />
• M.M. Warburg & Co.KGaA gibt eine 10-Jahres-Frist an.<br />
• DAB Bank AG differenziert die vergangenen 10 Kalen<strong>der</strong>jahre im Beratungsgeschäft<br />
und im beratungsfreien Geschäft nennt die Bank die Datumsgrenze 1.11.2007.<br />
• Wiesbadener Volksbank eG gibt die vergangenen 5 Kalen<strong>der</strong>jahre als Frist an.<br />
Weitere Antworten lauteten: „solange aus unseren Unterlagen noch feststellbar“, „soweit<br />
vorhanden und Mitteilungspflicht besteht“, „solange edv-technisch nachvollziehbar“ und „abhängig<br />
von Kundenanfor<strong>der</strong>ung/Kundenwunsch“. Bei <strong>der</strong> Berliner Volksbank schließlich gibt<br />
es keinen bestimmten Zeitraum für die nachträgliche Offenlegung. Ihre „Auskunftsbereitschaft“<br />
richte sich „nach dem erfor<strong>der</strong>lichen Aufwand <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit.“<br />
5.9. Kostenersatz für Offenlegung<br />
19 befragte Institute gaben an, keinen Kostenersatz für die nachträgliche Offenlegung zu<br />
verlangen. Die übrigen sechs Unternehmen haben diese Frage nicht beantwortet.<br />
5.10. Art und Weise <strong>der</strong> Offenlegung<br />
Die Offenlegung von Zuwendungen und Margen ist nur dann für das Erkennen von Eigeninteressen<br />
geeignet, wenn sie in verständlicher Form erfolgt. Die Angabe in Euro ist verständlich,<br />
Angaben in Prozent hingegen sind verschleiernd o<strong>der</strong> verharmlosend.<br />
Den Anspruch an Klarheit und Verständlichkeit erfüllt die Offenlegung nur, wenn folgende<br />
Kriterien erfüllt sind:<br />
1. Es ist zu differenzieren nach einmaligen sowie laufenden Zuwendungen.<br />
2. Es ist zu differenzieren nach den Finanzprodukten, die die Zuwendungen auslösen.<br />
3. Laufende Zuwendungen sind neben einer kumulierten Summenangabe auch kalen<strong>der</strong>jährig<br />
zu differenzieren.<br />
4. Die Angabe erfolgt in Euro.<br />
Nach Auswertung unserer Befragung erfüllen nach eigenen Angaben lediglich zwei Institute<br />
diese Kriterien. Dies sind M.M. Warburg & KGaA und Volksbank Magdeburg eG.<br />
Zuwendungen<br />
Sechs Anbieter teilten mit, dass sie Zuwendungen sowohl in Euro als auch in Prozent offenlegen:<br />
die ING DiBa AG, die M.M.Warburg & Co KGaA, die MLP AG, die Volksbank Magdeburg<br />
eG, die Vereinigten Sparkassen Stadt und Landkreis Ansbach und die Volksbank Raiffeisenbank<br />
eG. 17 weitere Institute gaben an, die Informationen über die Zuwendungen nur<br />
in Prozent mitzuteilen. Zwei Institute machten keine Angaben, ob in Euro o<strong>der</strong> Prozent informiert<br />
wird.<br />
Für Transparenz und Vergleichbarkeit ist es wichtig, dass die Informationen zu den Zuwendungen<br />
und Margen getrennt für jedes Wertpapier aufgeschlüsselt werden. 15 Anbieter be-<br />
16
kundeten, dass sie so verfahren. Drei verneinten die Frage. Die restlichen sieben Unternehmen<br />
beantworteten die Frage nicht.<br />
Wichtig ist weiterhin eine Differenzierung nach Vermittlungs-und Bestandsvergütungen. Hier<br />
gaben lediglich 11 Unternehmen an, dass sie eine solche Aufschlüsselung vornehmen.<br />
Margen<br />
Einkalkulierte Margen werden von den Banken und Sparkassen, die diese offenlegen, ebenfalls<br />
überwiegend in Prozent und nicht in Euro angegeben:<br />
• Lediglich drei Unternehmen - die Volksbank Raiffeisenbank eG, die Volksbank Magdeburg<br />
eG und die M.M. Warburg & Co KGaA - informieren ihre Kunden sowohl in<br />
Euro als auch in Prozent über die erzielten Margen.<br />
• 9 Unternehmen gaben an, die Angaben in Prozent vorzunehmen.<br />
Die Volksbank Magdeburg eG, die Wiesbadener Volksbank eG und die Volksbank Raiffeisenbank<br />
eG teilten zudem mit, dass einkalkulierte Margen differenziert nach einmaliger und<br />
laufen<strong>der</strong> Marge aufgeschlüsselt würden. Da bei einer echten Weiterveräußerung von Finanzprodukten<br />
eigentlich keine laufenden Margen anfallen können, bedarf es allerdings noch<br />
<strong>der</strong> Klärung, wie diese Angaben <strong>der</strong> drei Banken zu verstehen sind.<br />
6. Bewertung <strong>der</strong> Antworten<br />
Aufgrund <strong>der</strong> geringen Zahl von Antworten lassen sich für den Gesamtmarkt noch keine<br />
substantiierten Aussagen darüber machen, inwieweit inzwischen Festpreisgeschäfte an Stelle<br />
von Kommissionsgeschäften getätigt werden.<br />
Aus den Antworten <strong>der</strong> 25 beteiligten Unternehmen, die den Fragebogen ausgefüllt haben,<br />
lässt sich aber entnehmen, dass immerhin 80 Prozent <strong>der</strong> Antwortenden Finanzinstrumente<br />
im Wege von Festpreisgeschäften vertreiben. Konkret geschieht das vor allem bei Schuldverschreibungen<br />
- und dort auch bei den Zertifikaten - sowie in etwas geringerem Maße bei<br />
Investmentfonds.<br />
Bei Investmentfonds ist dieser Befund zunächst nicht gänzlich überraschend. Fondsanteile,<br />
die Kunden verkaufen, werden insbeson<strong>der</strong>e bei größeren Instituten nicht sofort an die<br />
Fondsgesellschaften durchgereicht, son<strong>der</strong>n zu einem mehr o<strong>der</strong> weniger großen Teil in den<br />
täglichen Handelsbestand o<strong>der</strong> Eigenhandel von Banken und Sparkassen übernommen und<br />
von dort wie<strong>der</strong> an an<strong>der</strong>e Kunden veräußert. In diesen Fällen handelt es sich nicht um Vermittlungs-,<br />
son<strong>der</strong>n um Eigengeschäfte des Instituts, die zu einem Festpreis abgeschlossen<br />
werden. Diese Festpreise entsprechen aber üblicherweise den offiziellen Ausgabe- und<br />
Rücknahmepreisen <strong>der</strong> Fondsgesellschaft. Hinsichtlich <strong>der</strong> Preise ist die Frage, ob <strong>der</strong> Kunde<br />
mit <strong>der</strong> Bank ein Festpreis- o<strong>der</strong> ein Kommissionsgeschäft realisiert, daher auch nicht<br />
bedeutsam.<br />
Problematisch wird <strong>der</strong> Unterschied aber bei den Aufklärungspflichten: Wenn eine Bank ihren<br />
Kunden im Wege des Kommissionsgeschäfts Fondsanteile von einer Fondsgesellschaft<br />
besorgt, erhält sie üblicherweise die Differenz zwischen dem offiziellen Ausgabe- und Rücknahmepreis<br />
als Provision; diese muss sie ihrem Kunden gegenüber aufdecken. Wenn sie<br />
dieselben Fondsanteile aus ihrem Eigenbestand <strong>zum</strong> gleichen Preis an den Kunden veräußert,<br />
dann enthält auch dieser Preis insgeheim denselben Aufschlag. Das Eigeninteresse <strong>der</strong><br />
17
Bank ist folglich das gleiche. An<strong>der</strong>s als beim Kommissionsgeschäft muss die Bank beim<br />
Festpreisgeschäft dieses Eigeninteresse aber nicht offenlegen, da es hier nicht die Form<br />
einer Provision, son<strong>der</strong>n die einer Marge besitzt.<br />
Eine solche rechtliche Ungleichbehandlung ist gänzlich unangebracht und wi<strong>der</strong>spricht den<br />
anerkannten grundsätzlichen Aufklärungsinteressen <strong>der</strong> Privatanleger. Sie lädt deshalb -<br />
beför<strong>der</strong>t durch die jüngste BGH-Rechtsprechung (XI ZR 259/11 und XI ZR 316/119 - dazu<br />
ein, dass Kreditinstitute künftig alle Investmentanteile für ihre Kunden zunächst auf eigene<br />
Rechnung <strong>zum</strong> Rücknahme- o<strong>der</strong> Nettopreis erwerben und in <strong>der</strong> gleichen Sekunde an die<br />
Kunden <strong>zum</strong> Ausgabepreis inklusive Ausgabezuschlag weiter veräußern. Dass drei <strong>der</strong> antwortenden<br />
Institute Investmentanteile nur noch als im Wege des Festpreisgeschäftes vertreiben,<br />
ist daher ein deutliches Warnzeichen, wohin die Entwicklung gehen könnte.<br />
Bei Zertifikaten stellt sich die Situation bereits an<strong>der</strong>s dar. Die Beobachtung zeigt dort, dass<br />
an Kunden in <strong>der</strong> Regel nur neu aufgelegte Zertifikate veräußert werden und Wie<strong>der</strong>verkäufe<br />
aus späteren Rücknahmen kaum eine Rolle spielen. Zudem handelt es sich um ein weitgehend<br />
gebundenes Geschäft, bei dem Sparkassen vornehmlich Produkte von Landesbanken<br />
vertreiben, Volksbanken vornehmlich Produkte von <strong>der</strong> DZ Bank, Commerzbank und Deutsche<br />
Bank insbeson<strong>der</strong>e eigene Zertifikate. Auch sonst bestehen zwischen Emittent und<br />
Retail-Bank <strong>zum</strong>eist mehr o<strong>der</strong> weniger feste Beziehungen. Es handelt sich den Strukturen<br />
und Prozessen nach im Wesentlichen um ein Geschäft, bei dem Sparkassen, Volksbanken<br />
und Privatbankfilialen reine Vertriebsstellen für Dritte sind und daher nichts näher liegt, als<br />
diesen Vertrieb als Kommissionsgeschäft zu betreiben. Denn an<strong>der</strong>nfalls würden die Institute<br />
beim Vertrieb <strong>der</strong> Zertifikate ständig das Absatzrisiko und das Risiko von Marktpreisän<strong>der</strong>ungen<br />
tragen.<br />
Die Erhebung zeigt demgegenüber, dass <strong>der</strong> Vertrieb von Zertifikaten bereits in hohem Maße<br />
als Festpreisgeschäft betrieben wird. Da es kaum Eigenbestände und Eigenhandel gibt,<br />
ist anzunehmen, dass diese Form schon jetzt vornehmlich deshalb gewählt wird, um sich<br />
den Aufklärungspflichten über Vergütungen und das Eigeninteresse bei Produktempfehlungen<br />
zu entziehen.<br />
Bei Zertifikaten ist diese Praxis beson<strong>der</strong>s problematisch, weil es a) bei neu emittierten Produkten<br />
keine Börsenpreise gibt und b) bei Zertifikaten <strong>der</strong> normale Privatanleger keine<br />
Chance besitzt, den fairen Wert dieser mehr o<strong>der</strong> weniger komplex strukturierten Derivate zu<br />
bestimmen. Er besitzt deshalb keine Möglichkeit, sich indirekt das Eigeninteresse <strong>der</strong> Banken<br />
und Sparkassen bei <strong>der</strong> Empfehlung solcher Instrumente zu erschließen, selbst wenn er<br />
es versuchen würde.<br />
Der Erhebung lässt sich entnehmen, dass <strong>der</strong>zeit immerhin knapp zwei Drittel <strong>der</strong> Befragten<br />
ihre Kunden über die Margen aufklären. Diese Quote wird man allerdings nicht verallgemeinern<br />
dürfen. Wie oben ausgeführt, spricht einiges dafür, dass sich die ungewöhnlich niedrige<br />
Rücklaufzahl bei den Fragebögen insbeson<strong>der</strong>e daraus erklärt, dass Banken und Sparkassen<br />
zu ihrer Praxis bei Festpreisgeschäften keine Auskünfte geben wollen. Von daher ist<br />
eher anzunehmen, dass bereits <strong>zum</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Erhebung die überwiegende Zahl <strong>der</strong> Institute<br />
mit Festpreisgeschäften arbeitete und dabei keine Auskünfte über erzielte Margen<br />
gab.<br />
Diese Tendenz wird sich wahrscheinlich noch weiter verstärken. Zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Erhebung<br />
<strong>der</strong> <strong>Initiative</strong> <strong>Finanzmarktwächter</strong> war noch nicht klar, wie die Aufklärungspflichten bei<br />
18
Festpreisgeschäften von <strong>der</strong> Rechtsprechung beurteilt werden. Inzwischen hat <strong>der</strong> Bundesgerichtshof<br />
(BGH) in drei Entscheidungen vom Juni 2012 geurteilt, dass eine Bank bei Festpreisgeschäften<br />
nicht über die dabei von ihr erzielten Gewinnmargen aufklären müsse – und<br />
sie auch nicht verpflichtet sei, den Kunden darauf hinzuweisen, dass die empfohlenen Wertpapiere<br />
im Wege eines Festpreisgeschäftes zu erwerben sind (Az.: XI ZR 259/11, XI ZR<br />
316/11 und XI ZR 355 /11).<br />
Für den Verbraucher- und Anlegerschutz bedeuten diese Urteile einen herben Rückschlag.<br />
Denn es ist zu befürchten, dass dies <strong>der</strong> Startschuss dafür war, dass immer mehr Banken,<br />
Sparkassen und an<strong>der</strong>e Wertpapierdienstleister dazu übergehen, Kommissionsgeschäfte<br />
formal durch Festpreisgeschäfte zu ersetzen, um so <strong>der</strong> lästigen Offenlegung von Provisionen<br />
und Eigeninteressen zu entgehen.<br />
Der gerade erst herausgebildete Grundkonsens, dass Anleger über mögliche gegenläufige<br />
Interessen ihres Beraters und insbeson<strong>der</strong>e auch die Größenordnung dieses Eigeninteresses<br />
informiert werden müssen, würde damit <strong>zum</strong>indest in Teilen des Anlagespektrums wie<strong>der</strong><br />
infrage gestellt und unterlaufen.<br />
Aus Sicht <strong>der</strong> <strong>Initiative</strong> <strong>Finanzmarktwächter</strong> ist es daher dringend geboten, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />
diese Aufklärungslücken bei Festpreisgeschäften (wie<strong>der</strong>) schließt. Dies muss nicht<br />
bedeuten, dass in ausnahmslos allen Fällen die Gewinnmarge offengelegt werden muss.<br />
Eine solche Offenlegung ist jedoch für all jene Geschäfte vorzuschreiben, in denen in Verbindung<br />
mit einer Finanzberatung Produkte für Dritte - darunter auch verbundene Unternehmen<br />
o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Konzernstellen - vertrieben werden und <strong>der</strong> damit einhergehende Eigenhandel<br />
keinen zusätzlichen Wert für die Kunden schafft.<br />
In diesem Zuge sollten dann auch an<strong>der</strong>e Schwächen in Gesetz und Praxis <strong>der</strong> Anlegerinformation<br />
beseitigt und sicher gestellt werden, dass<br />
a) die Aufklärung über Zuwendungen und Margen in Euro und Cent erfolgen,<br />
b) nach einmaligen und laufenden Beträgen unterschieden wird,<br />
c) eine Aufschlüsselung pro Wertpapier erfolgt und<br />
d) innerhalb <strong>der</strong> Aufbewahrungspflichten von Geschäftsunterlagen auch nach Anschaffung<br />
<strong>der</strong> Produkte informiert wird.<br />
19
7. Anlagen<br />
Anlage 1: Fragebogen<br />
Befragung: Offenlegung von Zuwendungen (z. B. Provisionen und Rückvergütungen)<br />
und Margen im Wertpapiervertrieb<br />
Festpreis- und Kommissionsgeschäfte<br />
Welche Finanzinstrumente vertreiben Sie als Festpreisgeschäft? (bitte ankreuzen)<br />
o Schuldverschreibungen<br />
o Derivate<br />
o Aktien<br />
o Investmentfonds<br />
o weitere_________________________________________________<br />
Welche Finanzinstrumente vertreiben Sie als Kommissionsgeschäft?<br />
(bitte ankreuzen):<br />
o Schuldverschreibungen<br />
o Derivate<br />
o Aktien<br />
o Investmentfonds<br />
o weitere__________________________________________________<br />
Sofern Sie dieselben Finanzinstrumente sowohl als Festpreis- wie auch als Kommissionsgeschäft<br />
vertreiben: Wovon hängt die im Einzelfall gewählte Abwicklungsform des<br />
Geschäftes ab?<br />
Teilen Sie Ihren Kunden mit, welche Abwicklungsform (Festpreis- o<strong>der</strong> Kommissionsgeschäft)<br />
Anwendung findet?<br />
o ja<br />
o nein<br />
Klären Sie Ihre Kunden über die rechtlichen Konsequenzen auf, die im Wege eines Festpreis-<br />
o<strong>der</strong> Kommissionsgeschäftes gelten?<br />
o ja (bitte beispielhafte Aufklärung beifügen)<br />
o nein<br />
20
Haben Ihre Kunden die Möglichkeit, zwischen Festpreis- und Kommissionsgeschäft frei<br />
zu wählen?<br />
o ja<br />
o nein<br />
Offenlegung vor erfolgter Vermittlung<br />
Legen Sie die zu erwartenden Zuwendungen von Dritten, die Ihrem Institut beim Vertrieb<br />
von Finanzinstrumenten zufließen, offen?<br />
o ja<br />
o nein<br />
Legen Sie die zu erwartenden Zuwendungen aus dem Konzernverbund (Nicht: Dritte),<br />
die Ihrem Institut beim Vertrieb von Finanzinstrumenten zufließen, offen?<br />
o ja<br />
o nein<br />
Legen Sie auch in den <strong>Verkauf</strong>spreis einkalkulierte Margen beim Vertrieb von Finanzinstrumenten<br />
offen?<br />
o ja<br />
o nein<br />
Offenlegung nach erfolgter Vermittlung<br />
Legen Sie erhaltene Zuwendungen beim Vertrieb von Finanzinstrumenten auf Anfrage<br />
offen?<br />
o ja<br />
o nein<br />
Erteilen Sie diese Information<br />
grundsätzlich o<strong>der</strong><br />
nur auf aktive Nachfrage?<br />
Legen Sie erhaltene Zuwendungen aus dem Konzernverbund (Nicht: Dritte) beim Vertrieb<br />
von Finanzinstrumenten offen?<br />
o ja<br />
o nein<br />
Erteilen Sie diese Information<br />
grundsätzlich o<strong>der</strong><br />
nur auf aktive Nachfrage?<br />
21
Legen Sie auch in den <strong>Verkauf</strong>spreis einkalkulierte Margen beim Vertrieb von Finanzinstrumenten<br />
offen?<br />
o ja<br />
o nein<br />
Erteilen Sie diese Information<br />
grundsätzlich o<strong>der</strong><br />
nur auf aktive Nachfrage?<br />
Für welchen Zeitraum legen Sie Zuwendungen und einkalkulierte Margen offen?<br />
o die vergangenen 3 Kalen<strong>der</strong>jahre<br />
o die vergangenen 10 Kalen<strong>der</strong>jahre<br />
o Zeitraum ab Kauf <strong>der</strong> Finanzinstrumente<br />
o Sonstiges______________________________________<br />
Verlangen Sie für die Offenlegung einen Kostenersatz für Ihren Aufwand?<br />
o ja (bitte Entgeltvereinbarung angeben)<br />
o nein<br />
Grundsätzliche Offenlegung<br />
Wenn Sie erhaltene Zuwendungen offenlegen, in welcher Weise geschieht dies? (bitte<br />
ankreuzen, Mehrfachnennungen möglich):<br />
o in Prozent<br />
o in Euro<br />
o differenziert je Wertpapier<br />
o differenziert je Kalen<strong>der</strong>jahr<br />
o differenziert nach Vermittlungsvergütung und Bestandsvergütung<br />
o durch Verweis auf ausgehändigte Produktinformationen<br />
o durch Verweis auf an<strong>der</strong>e Texte<br />
nämlich:_____________________________________________)<br />
Wenn Sie einkalkulierte Margen offenlegen, in welcher Weise geschieht dies?<br />
(bitte ankreuzen, Mehrfachnennungen möglich):<br />
o in Prozent<br />
o in Euro<br />
o differenziert je Wertpapier<br />
o differenziert je Kalen<strong>der</strong>jahr<br />
o differenziert nach einmaliger und laufen<strong>der</strong> Marge<br />
o durch Verweis auf ausgehändigte Produktinformationen<br />
o durch Verweis auf an<strong>der</strong>e Texte<br />
nämlich:_____________________________________________)<br />
22
Anlage 2: Unternehmen, die den Fragebogen beantwortet haben<br />
1. Allgemeiner Wirtschaftsdienst (AWD),<br />
2. Bankhaus Anton Hafner KG,<br />
3. Bankhaus C.L. Seeliger KG,<br />
4. Bankhaus J. Faißt OHG,<br />
5. DAB Bank AG,<br />
6. Gabler-Saliter Bankgeschäft KG,<br />
7. ING DiBa AG,<br />
8. M.M. Warburg & Co KGaA,<br />
9. Max Heinr. Sutor OHG,<br />
10. MLP AG,<br />
11. Münchner Bank eG,<br />
12. Rostocker Volks-und Raiffeisenbank eG,<br />
13. Volksbank Düsseldorf Neuss eG,<br />
14. Erfurter Bank eG,<br />
15. Volksbank Leipzig eG,<br />
16. Volksbank Magdeburg eG,<br />
17. Wiesbadener Volksbank eG,<br />
18. Rüsselsheimer Volksbank eG,<br />
19. Vereinigte Sparkassen Stadt und Landkreis Ansbach,<br />
20. Volksbank Heilbronn eG,<br />
21. Volksbank Koblenz Mittelrhein eG,<br />
22. Volksbank Raiffeisenbank eG,<br />
23. Volksbank Regensburg eG,<br />
24. Volksbank Trier eG,<br />
25. Berliner Volksbank, (ausführliche. Antwort <strong>zum</strong> Fragebogen)<br />
Anlage 3: Unternehmen, die lediglich mit allgemeinen Ausführungen geantwortet<br />
haben<br />
1. Berliner Sparkasse,<br />
2. Commerzbank AG,<br />
3. Deutsche Bank AG,<br />
4. Deutsche Postbank AG,<br />
5. Förde Sparkasse Kiel,<br />
6. Frankfurter Sparkasse,<br />
7. Goyer &Göppel,<br />
8. Saalesparkasse Halle,<br />
9. Sparkasse Bremen,<br />
10. Sparkasse Hannover,<br />
11. Sparkasse Köln/Bonn,<br />
12. Sparkasse Leipzig,<br />
13. Sparkasse Saarbrücken,<br />
14. Stadtsparkasse Düsseldorf,<br />
15. Sparkasse Magdeburg,<br />
16. Emsländische Volksbank e.G.,<br />
17. Kreissparkasse Gotha,<br />
18. Kreissparkasse Stendal,<br />
19. Kreissparkasse Verden,<br />
20. Sparkasse Burgenlandkreis,<br />
21. Sparkasse Fulda,<br />
22. Sparkasse Fürth,<br />
23
23. Sparkasse Heidelberg,<br />
24. Sparkasse Merzig-Wa<strong>der</strong>n,<br />
25. Sparkasse Mittelmosel Eifel Mosel Hunsrück,<br />
26. Sparkasse Nie<strong>der</strong>lausitz,<br />
27. Sparkasse Odenwaldkreis,<br />
28. Sparkasse Ostprignitz-Ruppin,<br />
29. Sparkasse Parchim- Lübz,<br />
30. Verbandssparkasse Wesel,<br />
31. Volksbank Lingen e.G.,<br />
32. Sparkasse Westholstein.<br />
33. Sparkasse Hannover<br />
Anlage 4: Unternehmen, die auf die Anfrage <strong>der</strong> <strong>Initiative</strong> <strong>Finanzmarktwächter</strong><br />
nicht reagiert haben<br />
1. AFA,<br />
2. Bankhaus Lampe KG,<br />
3. Bankhaus Ludwig Sperrer KG,<br />
4. Bankhaus Max Flessa KG,<br />
5. Bankhaus von <strong>der</strong> Heydt GmbH & Co.KG,<br />
6. Bankhaus Wölbern & Co.,<br />
7. Bonnfinanz AG,<br />
8. Bremische Volksbank eG,<br />
9. Credit Suisse,<br />
10. Deutsche Vermögensberatung,<br />
11. Frankfurter Bankgesellschaft AG,<br />
12. Frankfurter Volksbank eG,<br />
13. Fürst Fugger Privatbank KG,<br />
14. Hamburger Sparkasse,<br />
15. Hamburger Volksbank,<br />
16. Hannoversche Volksbank eG,<br />
17. Joh. Berenberg, Gossler & Co.KG,<br />
18. Kieler Volksbank,<br />
19. Mainzer Volksbank eG,<br />
20. Merck Finck & Co OHG Privatbankiers,<br />
21. Mittelbrandenburgische Sparkasse,<br />
22. Münsterländische Bank Thie & Co,<br />
23. NordFinanzbank AG,<br />
24. Ostsächsische Sparkasse Dresden,<br />
25. Ostseesparkasse Rostock,<br />
26. Sal. Oppenheim & Cie.KgaA,<br />
27. Santan<strong>der</strong> Consumer Bank AG,<br />
28. Sparkasse Mainz,<br />
29. Sparkasse Mecklenburg-Schwerin,<br />
30. Sparkasse Mittelthüringen,<br />
31. tecis Finanzdienstleistungen,<br />
32. UniCredit Bank AG,<br />
33. Vereinigte Volksbank eG,<br />
34. Volksbank Halle eG,<br />
35. VR Bank München Land eG,<br />
36. W. Fortmann & Söhne KG,<br />
37. Husumer Volksbank eG,<br />
38. Kreis-und Stadtsparkasse Speyer,<br />
39. Kreissparkasse Bersenbrück,<br />
40. Kreissparkasse Herzogtum Lauenburg,<br />
24
41. Kreissparkasse Tuttlingen,<br />
42. Landessparkasse Schenefeld,<br />
43. Nordthüringer Volksbank eG,<br />
44. Raiffeisenbank Grevenbroich eG,<br />
45. Sparkasse Arnstadt-Ilmenau,<br />
47. Sparkasse Gütersloh,<br />
48. Sparkasse Harburg-Buxtehude,<br />
49. Sparkasse Mittelsachsen,<br />
50. Sparkasse Ucker-Randow,<br />
51. Sparkasse Zwickau,<br />
52. Stadtsparkasse Völklingen,<br />
53. Volksbank Börde-Bernburg eG,<br />
54. Volksbank Bremen Nord eG,<br />
55. Volksbank Dessau-Anhalt eG,<br />
56. Volksbank Dillingen,<br />
57. Volksbank Donau-Neckar eG,<br />
58. Volksbank Heiligenstadt eG,<br />
59. Volksbank Lippstadt eG,<br />
60. Volksbank Riesa eG,<br />
61. Volksbank Saar-West eG,<br />
62. Volksbank Straubing eG,<br />
63. Volks-Raiffeisenbank Glauchau eG,<br />
64. VR Bank Neumünster eG,<br />
65. VR Bank Bad Hersfeld-Rothenburg eG,<br />
Anlage 5: Unternehmen, die eine Teilnahme an <strong>der</strong> Umfrage explizit verweigert<br />
haben<br />
1. Volksbank Stuttgart eG<br />
2. Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA<br />
3. Ellwanger & Geiger<br />
25