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300 Ewald:<br />
ad id quod au: ei apud districtum iudicem prema elerni pacis inveniani.<br />
Eine dritte Klasse solcher Kanzleinotizen sehe ich in der Bezeichnung<br />
Dictatus papae. Wir finden diese bei den Briefen II<br />
31. 37. 43, bei allen drei marginal unserer Handschrift zugefügt.<br />
Dann auch als eigene Ueberschrift bei dem merkwürdigen kirchenrechtlichen<br />
Tractat der unter 1155 a mi <strong>Register</strong> steht. Wo anders<br />
als in der römischen Kanzlei konnte man wissen, dass ein Brief,<br />
der sich im Uebrigen wie alle anderen ausnimmt, in specieller Weise<br />
den Papst selbst zum Dietator habe?<br />
Aber wenn auf diese Weise der Bezug zur Kanzlei und dem in<br />
ihr geführten <strong>Register</strong> bei der vorliegenden Sammlung vollkommen<br />
gesichert ist, die Frage kann gestellt werden, besitzen wir in ihr<br />
das ursprtingliclie. <strong>Register</strong>? Sie ist gestellt worden und Giesebrecht<br />
' wie Jaff haben sie verneint. Sie gingen aber dabei von<br />
einer Annahme aus, die sich heute kaum noch als stichhaltig erweisen<br />
dürfte. Selbst wenn unser <strong>Register</strong> <strong>Gregors</strong> nicht seine<br />
Oorrespondenz vollständig enthält, ja obgleich Jaff ausser den <strong>Register</strong>-Briefen<br />
noch eine Sammlung von 51 neuen geben konnte, desshalb<br />
könnte immerhin unser <strong>Register</strong> (las ursprüngliche sein. Wissen<br />
wir doch, dass auch in den Originalhänden, die noch jetzt an alter<br />
Stelle im Vaticanisehen Archiv von den <strong>Register</strong>n des 13. und der folgenden<br />
.Jahrhunderte aufbewahrt werden, nicht die ganze Correspondenz<br />
steht. Die von Berger edirten <strong>Register</strong> Tmiocenz 1V. geben dafür<br />
ein lehrreiches Beispiel. Aber aus andern Gründen müssen auch<br />
alles Formen, die die Urkunde für Aurillac bestätigt. Letztere Urkunde hält<br />
freilich Pflugk-Harttung für verdächtig. Bei der Frage ob Original oder nicht,<br />
kommt er aber vor diplomatischer Gelehrsamkeit nicht zu der Erkenntniss,<br />
dass der eigentliche Inhalt seiner Urkunde fehlt. Hinter profutura war in<br />
dem Originale der Besitz aufgezählt. Nur so ist dann das El praeterea zu<br />
verstehen. Im übrigen ist der Text, kleine Versehen abgerechnet, unbeanstandbar<br />
und lag sicher ein echtes Original zu Grunde .kehnliche Formeln<br />
Sepernae etc. wie für l3anza bieten <strong>Gregors</strong> <strong>VII</strong>. Bullen Jaff n. 3728, 3967 und<br />
Pflugk-llarttung 1 ii. 5. Der gekürzte Satz endlich Hc igituf etc. steht<br />
auch in sehr vielen Privilegien <strong>Gregors</strong> mit andern Initien.<br />
1) Siehe die Angaben Giesebrechts in Jatfü's Regesta Romanorum pon<br />
tificum p. 403. 404. seine Schrift: De Gregorii Vii. regiAtro emendando 1858,<br />
und den Abschnitt in seiner Geschichte der deutschen Kaiserzeit III 1073<br />
(4. Aufl.).