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Zum Register Gregors VII

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300 Ewald:<br />

ad id quod au: ei apud districtum iudicem prema elerni pacis inveniani.<br />

Eine dritte Klasse solcher Kanzleinotizen sehe ich in der Bezeichnung<br />

Dictatus papae. Wir finden diese bei den Briefen II<br />

31. 37. 43, bei allen drei marginal unserer Handschrift zugefügt.<br />

Dann auch als eigene Ueberschrift bei dem merkwürdigen kirchenrechtlichen<br />

Tractat der unter 1155 a mi <strong>Register</strong> steht. Wo anders<br />

als in der römischen Kanzlei konnte man wissen, dass ein Brief,<br />

der sich im Uebrigen wie alle anderen ausnimmt, in specieller Weise<br />

den Papst selbst zum Dietator habe?<br />

Aber wenn auf diese Weise der Bezug zur Kanzlei und dem in<br />

ihr geführten <strong>Register</strong> bei der vorliegenden Sammlung vollkommen<br />

gesichert ist, die Frage kann gestellt werden, besitzen wir in ihr<br />

das ursprtingliclie. <strong>Register</strong>? Sie ist gestellt worden und Giesebrecht<br />

' wie Jaff haben sie verneint. Sie gingen aber dabei von<br />

einer Annahme aus, die sich heute kaum noch als stichhaltig erweisen<br />

dürfte. Selbst wenn unser <strong>Register</strong> <strong>Gregors</strong> nicht seine<br />

Oorrespondenz vollständig enthält, ja obgleich Jaff ausser den <strong>Register</strong>-Briefen<br />

noch eine Sammlung von 51 neuen geben konnte, desshalb<br />

könnte immerhin unser <strong>Register</strong> (las ursprüngliche sein. Wissen<br />

wir doch, dass auch in den Originalhänden, die noch jetzt an alter<br />

Stelle im Vaticanisehen Archiv von den <strong>Register</strong>n des 13. und der folgenden<br />

.Jahrhunderte aufbewahrt werden, nicht die ganze Correspondenz<br />

steht. Die von Berger edirten <strong>Register</strong> Tmiocenz 1V. geben dafür<br />

ein lehrreiches Beispiel. Aber aus andern Gründen müssen auch<br />

alles Formen, die die Urkunde für Aurillac bestätigt. Letztere Urkunde hält<br />

freilich Pflugk-Harttung für verdächtig. Bei der Frage ob Original oder nicht,<br />

kommt er aber vor diplomatischer Gelehrsamkeit nicht zu der Erkenntniss,<br />

dass der eigentliche Inhalt seiner Urkunde fehlt. Hinter profutura war in<br />

dem Originale der Besitz aufgezählt. Nur so ist dann das El praeterea zu<br />

verstehen. Im übrigen ist der Text, kleine Versehen abgerechnet, unbeanstandbar<br />

und lag sicher ein echtes Original zu Grunde .kehnliche Formeln<br />

Sepernae etc. wie für l3anza bieten <strong>Gregors</strong> <strong>VII</strong>. Bullen Jaff n. 3728, 3967 und<br />

Pflugk-llarttung 1 ii. 5. Der gekürzte Satz endlich Hc igituf etc. steht<br />

auch in sehr vielen Privilegien <strong>Gregors</strong> mit andern Initien.<br />

1) Siehe die Angaben Giesebrechts in Jatfü's Regesta Romanorum pon<br />

tificum p. 403. 404. seine Schrift: De Gregorii Vii. regiAtro emendando 1858,<br />

und den Abschnitt in seiner Geschichte der deutschen Kaiserzeit III 1073<br />

(4. Aufl.).

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