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<strong>Zum</strong> <strong>Register</strong> <strong>Gregors</strong> <strong>VII</strong>. 317<br />
wenn die obigen Autoren und Chartulare ihre Briefe aus dem<br />
<strong>Register</strong> bezogen und mit grösster Sorglosigkeit die dortigen Daten<br />
fortliessen, was können wir für grossen Werth darauf legen,<br />
selbst wenn uns die Abschriften der Originale heute meist ohne<br />
Daten vorliegen.<br />
Ein wichtiges Beispiel, welches ich mir zum Schluss dieser<br />
Erörterung aufgehoben habe, ist endlich ep. <strong>VII</strong> 24. ein Privileg<br />
für Schaffhausen. Fickler druckt dieses in den Quellen und und Forschungen<br />
zur Geschichte Schwabens und der Ost-Schweiz p. 21<br />
ab, wie er sagt, nach dein im Archive von Schaffhausen.<br />
Schon Jaff zweifelte, dass dort das Original lilge. Ein Blick auf<br />
das fragliche Dokument genügt, um zu erkennen, dass es keine<br />
Originalurkunde <strong>Gregors</strong> <strong>VII</strong>. ist. Es ist eine etwas spätere Abschrift,<br />
die die äusseren Formen von Originalen im Allgemeinen<br />
aufweist. Der Aufbewahrungsort des Privilegs und die Varianten<br />
des Textes gegenüber dein <strong>Register</strong>s gestatten trotzdem den<br />
sicheren Schluss, dass aus dem <strong>Register</strong> das Schmaifhausener Diplom<br />
nicht entnommen sein kann. Die Unterschiede sind vor Allem auch<br />
dabei mi Titel und im Datum. Der vollere Titel nennt den Abt<br />
von Hirschau: dilectus in Ghrisfr und diese Worte fehlen in <strong>Register</strong>.<br />
Das Datum des <strong>Register</strong>s: Actum Luteranis 8 Idus Mau,<br />
ndwtwne 3 ist in dem Scliaffhausener Exemplar verändert in:<br />
1at. Laterani V. i Mai md. III. Ac. damm. inc. LXXX. Aö.<br />
vero pontif'icatus Dni. Gregorii p;. <strong>VII</strong>. Oclavo. D. h. das Actum<br />
ist am 8. Mai, das Datum am 3. Mai. Entschieden muss da der<br />
Copist des Originales fehlerhaft abgeschrieben haben. Dies beweist<br />
auch die auffallende Stellung der einzelnen Theile seiner<br />
Datiriingszeile. Dass er aber ein vollständigeres Datum vor sich<br />
hatte, steht mir durch das IJebereinstimnicn aller Glieder der Datirung<br />
ausser Zweifel. Das Fehlen des Datars und das Vorhandensein<br />
des Inearnationsjahres ist nicht bedeii]dieh. Ersteres fehlt<br />
auch im epp. coll. 45, und das Incaruationsjahr kommt auch in<br />
dem Original <strong>Gregors</strong> <strong>VII</strong>. in Madrid (JaffS 3967) vor'). Was<br />
uns aber hier neben der volleren Datirung der Originalüberlieferung<br />
ans meisten beschäftigt, ist der Unterschied von Actum und Datum.<br />
Ausser bei Eiden, Coricilsakten und dergleichen begegnet uns die<br />
1) Dort fehlt, was doch gewiss für ein Original auffallend ist, in dem<br />
Datum der Monat und der Tag (vgl. auch Neues Archiv VI 35I.