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<strong>Zum</strong> <strong>Register</strong> <strong>Gregors</strong> <strong>VII</strong>. 813<br />
dass epp. 1 3 u. 4 von verschiedenen Daten sind, ob sie nun nach<br />
Original oder Concept eingetragen wurden. Jedenfalls wurden<br />
die gleichlautenden Briefe, die doch an dem gleichen Tage ausgestellt<br />
sein sollten, von verschiedenen Tagen datirt.<br />
Beweisend ist die Kanzleinotiz dictatus papae (vgl. oben<br />
S. 300). Bei den Briefen II 31. 37. 43, die alle sich von andern<br />
Briefen des <strong>Register</strong>s in nichts unterscheiden, ist es ganz iindenkbar,<br />
dass aus dem Originale diese Angabe mit übernommen sein<br />
kann. Von II 55a aber möchte ich es überhaupt bezweifeln, ob<br />
dieses Schriftstück jemals in einer andern Form, als der Eintragung<br />
in das <strong>Register</strong>, ausgeführt worden ist.<br />
Dasselbe Resultat scheint uns ein wichtiges Controllniittel der<br />
Briefe im <strong>Register</strong> zu gewähren: Die Vergleichung mit den Originalausferti<br />
gungen der entsprechenden <strong>Register</strong>briefe, oder vielmehr,<br />
da uns für die Zeit <strong>Gregors</strong> <strong>VII</strong>. wie für die seiner Vorgänger<br />
und unmittelbaren Nachfolger Originale von eigentlichen Briefen')<br />
bisher fehlen, die Vergleichung mit den uns abschriftlich erhaltenen<br />
Originalen. Man sieht auf den ersten Blick, wie unsicher<br />
die Integrität eines solchen Materials ist, und im günstigsten<br />
Falle ist auch da die Zahl nicht gross. Bei mehr als einem Briefe<br />
wird man aber zu voller Klarheit nicht gelangen können, ob die<br />
locale Ueberlieferung vorn Bestimniiingsorte des Briefes aus nicht<br />
doch schon auf das <strong>Register</strong> zurückgehe. Immerhin werden wir<br />
auch hieraus schliessen können, (lass nicht die Originale sondern<br />
die Concepte im <strong>Register</strong> aufbewahrt sind.<br />
Das Deeret <strong>Gregors</strong> <strong>VII</strong>. für St. Gilles im Nimes, ep. 1 68,<br />
ist neuerdings auch von Pflugk-Harttung in seinen Actis irieditis<br />
(1 47) abgedruckt worden. Der Text der Acta stammt aus einem<br />
Oliartular des XII. Jahrhunderts, das in St. Gilles selbst angelegt<br />
wurde. Mit hoher Wahrscheinlichkeit nimmt also Pflugk-Flarttung<br />
an, seine Abschrift sei nach dem Originale angefertigt. Aus un-<br />
1) Der Aufsatz von Giry; Gregoire <strong>VII</strong>. et les 6vques de Trouane in<br />
der Revue historique 1876 (1 390) erwähnt zwar die doppelte Ausfertigung<br />
eines Originalbriefes <strong>Gregors</strong> <strong>VII</strong>. im Chapitre von Saint-Omer (II G. 55) aber<br />
da in besagtem Brief der Papst dem besagten Capitel seine Besitzungen und<br />
Rechte bestätigt, so haben wir es hier jedenfalls nicht mit einem Brief, sondern<br />
einer Bulle zu thun.