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Zum Register Gregors VII

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<strong>Zum</strong> <strong>Register</strong> <strong>Gregors</strong> <strong>VII</strong>. 311<br />

lisle, Mtm. s. 1. a. III, p. 10; Dudik II 73 und Munch passim.<br />

Für uns kommen Dudik und Muiich, die freilich Kenrier<br />

der noch erhaltenen <strong>Register</strong>bände des 13. und 14. Jahrliunderts,<br />

(loch eben nur auf diese spätere Zeit eingehen, wenig<br />

in Betracht. Ob sie mit ihrer Behauptung, in der Allgemeinheit<br />

wie sie getlian ist, Recht lieben, bezweifele ich, ohne hier eine<br />

nähere Prtl1ing derselben vornehmen zu können. Delisle kommt<br />

für Tnnoce.nz 111. zu seinem Resultat durch die auf mehreren, aber<br />

doch unverliältnissniiissig wenigen Bullen (vgl. a. ii .. 0. p. 33) auf<br />

der Rückseite befindliche Registraturnotiz. Ich kann im günstigsten<br />

Falle hier nur Ausnahmefälle erkennen. mi günstigsten Falle,<br />

denn man könnte diese Registraturnotizen auch ohne, dass nach<br />

dciii Original eingetragen wurde, verschiedenfach deuten. Fieker<br />

endlich, auf dessen Urtlieil ich auch in dieser Frage des Urkundenwesens<br />

das grösste Gewicht legeii würde, sagt an der angeführten<br />

Stelle Ma g in der päpstlichen Kanzlei das Vorgehen bei<br />

der Registrirurig nicht immer ein und dasselbe gewesen sein, so<br />

scheint man als regelmässigen Gang (loch den betrachtet zu haben,<br />

dass die ausgefertigten Originale in die Registratur gebracht, hier<br />

abgeschrieben, dann die Abschriften mit den Originalen collationirt,<br />

endlich die Originale mit einem bezüglichen Vermerk versehen<br />

wurden; vgl. Dudik, iter Romanum 2, 73'. Er be gnügt sich<br />

also, ohne auf die Sache näher einzugehen, mit einem Citat aus<br />

Dudik. das er noch vorsichtiger Weise einschränkt. Sein Urtheil<br />

kommt also zumal für die früheren Zeiten gar nicht in Betracht.<br />

Und zwingen uns so die späteren <strong>Register</strong> meines Erachtens<br />

nicht für die Zeit <strong>Gregors</strong> <strong>VII</strong>. die Eintragung nach Originalen<br />

vorauszusetzen so werden wir umgekehrt auf die Concepte<br />

durch die früheren <strong>Register</strong>, besonders durch das <strong>Gregors</strong> 1. geführt.<br />

Wir können für das <strong>Register</strong> <strong>Gregors</strong> 1. an einer Reihe<br />

von Briefen aufs Strengste nachweisen dass es nichts anders als<br />

die Concepte enthält')- Als besonders charakteristisches Beispiel<br />

liebe ich hier den Brief hervor, den Gregor 1. nach Corsica<br />

im August 591 au C'lcnis und Adel der Insel geschickt hat (cd.<br />

Maur. 1 80, vgl. Jaffd Reg. 1147 (784) u. Neues Archiv 111 603).<br />

1) Ich hatte dies als selbstverständlich im N. Archiv III angenommen<br />

und dort mich der Mühe enthoben geglaubt, einen eigenen Beweis dafür<br />

zu erbringen. Löwenfeld hat auch für Gregor 1. (vgl. Mittheilungen aus<br />

bist. Literatur Vii 118) es in Zweifel gezogen.

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