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<strong>Zum</strong> <strong>Register</strong> <strong>Gregors</strong> <strong>VII</strong>. 311<br />
lisle, Mtm. s. 1. a. III, p. 10; Dudik II 73 und Munch passim.<br />
Für uns kommen Dudik und Muiich, die freilich Kenrier<br />
der noch erhaltenen <strong>Register</strong>bände des 13. und 14. Jahrliunderts,<br />
(loch eben nur auf diese spätere Zeit eingehen, wenig<br />
in Betracht. Ob sie mit ihrer Behauptung, in der Allgemeinheit<br />
wie sie getlian ist, Recht lieben, bezweifele ich, ohne hier eine<br />
nähere Prtl1ing derselben vornehmen zu können. Delisle kommt<br />
für Tnnoce.nz 111. zu seinem Resultat durch die auf mehreren, aber<br />
doch unverliältnissniiissig wenigen Bullen (vgl. a. ii .. 0. p. 33) auf<br />
der Rückseite befindliche Registraturnotiz. Ich kann im günstigsten<br />
Falle hier nur Ausnahmefälle erkennen. mi günstigsten Falle,<br />
denn man könnte diese Registraturnotizen auch ohne, dass nach<br />
dciii Original eingetragen wurde, verschiedenfach deuten. Fieker<br />
endlich, auf dessen Urtlieil ich auch in dieser Frage des Urkundenwesens<br />
das grösste Gewicht legeii würde, sagt an der angeführten<br />
Stelle Ma g in der päpstlichen Kanzlei das Vorgehen bei<br />
der Registrirurig nicht immer ein und dasselbe gewesen sein, so<br />
scheint man als regelmässigen Gang (loch den betrachtet zu haben,<br />
dass die ausgefertigten Originale in die Registratur gebracht, hier<br />
abgeschrieben, dann die Abschriften mit den Originalen collationirt,<br />
endlich die Originale mit einem bezüglichen Vermerk versehen<br />
wurden; vgl. Dudik, iter Romanum 2, 73'. Er be gnügt sich<br />
also, ohne auf die Sache näher einzugehen, mit einem Citat aus<br />
Dudik. das er noch vorsichtiger Weise einschränkt. Sein Urtheil<br />
kommt also zumal für die früheren Zeiten gar nicht in Betracht.<br />
Und zwingen uns so die späteren <strong>Register</strong> meines Erachtens<br />
nicht für die Zeit <strong>Gregors</strong> <strong>VII</strong>. die Eintragung nach Originalen<br />
vorauszusetzen so werden wir umgekehrt auf die Concepte<br />
durch die früheren <strong>Register</strong>, besonders durch das <strong>Gregors</strong> 1. geführt.<br />
Wir können für das <strong>Register</strong> <strong>Gregors</strong> 1. an einer Reihe<br />
von Briefen aufs Strengste nachweisen dass es nichts anders als<br />
die Concepte enthält')- Als besonders charakteristisches Beispiel<br />
liebe ich hier den Brief hervor, den Gregor 1. nach Corsica<br />
im August 591 au C'lcnis und Adel der Insel geschickt hat (cd.<br />
Maur. 1 80, vgl. Jaffd Reg. 1147 (784) u. Neues Archiv 111 603).<br />
1) Ich hatte dies als selbstverständlich im N. Archiv III angenommen<br />
und dort mich der Mühe enthoben geglaubt, einen eigenen Beweis dafür<br />
zu erbringen. Löwenfeld hat auch für Gregor 1. (vgl. Mittheilungen aus<br />
bist. Literatur Vii 118) es in Zweifel gezogen.