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Zum Register Gregors VII

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<strong>Zum</strong> <strong>Register</strong> <strong>Gregors</strong> VIT. 307<br />

capite huiws iibelli sei. Nachdem G. Levi gezeigt, dass das Privileg<br />

für Banza, obwohl vom Febr. 1075, also im Lib. II hinter II 51<br />

einzurangiren, schon ursprünglich dem übrigen <strong>Register</strong> voranging,<br />

kann man nun wohl nach jener Notiz aus ep. VI 34 mit grosser<br />

Wahrscheinlichkeit annehmen, dass vor dem <strong>Register</strong> ursprünglich<br />

eine ganze Reihe von Privilegien stand. Sie zahlreich den mehr<br />

politischen Briefen beizuordnen, wurde schon unter Gregor <strong>VII</strong>. vermieden,<br />

so wie es dann später ganz streng in der päpstlichen Registi'atiir<br />

durchgeführt wurde. Der Schreiber unseres <strong>Register</strong>s copirte<br />

allein von den Privilegien vor dem politischen <strong>Register</strong> das<br />

für Banza. Man nahm nach Giesebrechts Angabe, dass (las Privileg<br />

von späterer Hand zugefügt sei, an, dass eben in Banza ein<br />

Schreiber es zugefügt habe. Als Theil der ursprünglichen Handschrift<br />

ist es von anderer Bedeutung. Vielleieht. dass unser <strong>Register</strong>auszug<br />

unter resp. auf Wunsch Urbans 11. veranstaltet wurde').<br />

Wenn dem, so ist die Aufnahme des Privilegs für Banza schon<br />

dadurch erklärt. Urban 11. musste für das Kloster, in dem er vor<br />

seinem Pontificat 'in minoi'ibus ordinibus' gedient hatte (ef. Jaff<br />

Reg. 4100) ein besonderes Interesse haben. Dass dieses Privileg<br />

nun seinerseits gleichfalls eine Kanzleinotiz trägt, die heute in<br />

der Luft schwebt, zeigt wiederum deutlich, dass hier vor dem<br />

<strong>Register</strong> dieser Besitzbestätigung noch andere gleichformige vorausgegangen<br />

waren.<br />

Ein Mal in unserm <strong>Register</strong> verweist Gregor <strong>VII</strong>. selbst auf<br />

die Copialbllcher: in ep. <strong>VII</strong> 16 citirt er zwei Briefe, die cj, registro<br />

nostro leguntur', nämlich IV 10 und VI 8. Ein anderes Mal<br />

sagt der Papst (ei). <strong>VII</strong>I 54): Quod a nobis factum nequaquwn recoimus;<br />

nee in registro nostro huius causae epistolas repperire p0-<br />

tuimus, ein Beweis, wie sehr er sich auf das <strong>Register</strong> verliess.<br />

Fälle aber, in denen der Papst in den Briefen seines <strong>Register</strong>s<br />

andere von ihm geschriebene Briefe erwähnt, oder seine Aeusserungen<br />

auf solche schliessen lassen, und in denen die betreffenden<br />

Briefe unserm <strong>Register</strong> fehlen, sind sehr selten. Auch dies ein<br />

Beweis, dass unser Auszug kein dürftiger ist.<br />

In Summa wir haben kein vollständiges <strong>Register</strong>, aber ein<br />

1) Jaft''s Annahme, dass Gregor <strong>VII</strong>. selbst Bein <strong>Register</strong> publicirt<br />

habe, lässt sich doch nicht beweisen und setzt als Bedingung voraus, dass<br />

nur unser Registr verbreitet war.

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