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<strong>Zum</strong> <strong>Register</strong> <strong>Gregors</strong> VIT. 307<br />
capite huiws iibelli sei. Nachdem G. Levi gezeigt, dass das Privileg<br />
für Banza, obwohl vom Febr. 1075, also im Lib. II hinter II 51<br />
einzurangiren, schon ursprünglich dem übrigen <strong>Register</strong> voranging,<br />
kann man nun wohl nach jener Notiz aus ep. VI 34 mit grosser<br />
Wahrscheinlichkeit annehmen, dass vor dem <strong>Register</strong> ursprünglich<br />
eine ganze Reihe von Privilegien stand. Sie zahlreich den mehr<br />
politischen Briefen beizuordnen, wurde schon unter Gregor <strong>VII</strong>. vermieden,<br />
so wie es dann später ganz streng in der päpstlichen Registi'atiir<br />
durchgeführt wurde. Der Schreiber unseres <strong>Register</strong>s copirte<br />
allein von den Privilegien vor dem politischen <strong>Register</strong> das<br />
für Banza. Man nahm nach Giesebrechts Angabe, dass (las Privileg<br />
von späterer Hand zugefügt sei, an, dass eben in Banza ein<br />
Schreiber es zugefügt habe. Als Theil der ursprünglichen Handschrift<br />
ist es von anderer Bedeutung. Vielleieht. dass unser <strong>Register</strong>auszug<br />
unter resp. auf Wunsch Urbans 11. veranstaltet wurde').<br />
Wenn dem, so ist die Aufnahme des Privilegs für Banza schon<br />
dadurch erklärt. Urban 11. musste für das Kloster, in dem er vor<br />
seinem Pontificat 'in minoi'ibus ordinibus' gedient hatte (ef. Jaff<br />
Reg. 4100) ein besonderes Interesse haben. Dass dieses Privileg<br />
nun seinerseits gleichfalls eine Kanzleinotiz trägt, die heute in<br />
der Luft schwebt, zeigt wiederum deutlich, dass hier vor dem<br />
<strong>Register</strong> dieser Besitzbestätigung noch andere gleichformige vorausgegangen<br />
waren.<br />
Ein Mal in unserm <strong>Register</strong> verweist Gregor <strong>VII</strong>. selbst auf<br />
die Copialbllcher: in ep. <strong>VII</strong> 16 citirt er zwei Briefe, die cj, registro<br />
nostro leguntur', nämlich IV 10 und VI 8. Ein anderes Mal<br />
sagt der Papst (ei). <strong>VII</strong>I 54): Quod a nobis factum nequaquwn recoimus;<br />
nee in registro nostro huius causae epistolas repperire p0-<br />
tuimus, ein Beweis, wie sehr er sich auf das <strong>Register</strong> verliess.<br />
Fälle aber, in denen der Papst in den Briefen seines <strong>Register</strong>s<br />
andere von ihm geschriebene Briefe erwähnt, oder seine Aeusserungen<br />
auf solche schliessen lassen, und in denen die betreffenden<br />
Briefe unserm <strong>Register</strong> fehlen, sind sehr selten. Auch dies ein<br />
Beweis, dass unser Auszug kein dürftiger ist.<br />
In Summa wir haben kein vollständiges <strong>Register</strong>, aber ein<br />
1) Jaft''s Annahme, dass Gregor <strong>VII</strong>. selbst Bein <strong>Register</strong> publicirt<br />
habe, lässt sich doch nicht beweisen und setzt als Bedingung voraus, dass<br />
nur unser Registr verbreitet war.