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Die aeltesten Urkunden fur St. Stephan in Strassburg

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<strong>Die</strong> ältesten Urkundön für <strong>St</strong>. <strong>St</strong>ephan <strong>in</strong> <strong>St</strong>rassburg. 7<br />

ist vicarius <strong>in</strong> notarius gebessert und das schliessende t <strong>in</strong><br />

recognovit und confirmavit durchstrichen. <strong>Die</strong> Übersetzungen<br />

schliessen sich an E. an, C. hat ursprünglich vycarie, übergeschrieben<br />

notarye, F. br<strong>in</strong>gt gleich notarie. Guilliman druckt<br />

nach dem Wortlaut von A. und B. Fritz hat dar<strong>in</strong> Recht,<br />

dass diese abweichende Lesart niemals <strong>in</strong> jener Lücke bei<br />

G. gestanden haben kann. Schlimmer noch ist es, dass die<br />

kanzleigemässe Wendung ad vicem Hildu<strong>in</strong>i ebenfalls nicht<br />

Platz f<strong>in</strong>det., so dass es schlechterd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong> Räthsel bleibt, wie<br />

diese Lücke vernünftig ausgefüllt war. Möglich dass Hildu<strong>in</strong>i<br />

alle<strong>in</strong> dar<strong>in</strong> stand. Jedenfalls ist hier e<strong>in</strong>e Differenz vorhanden,<br />

die nur durch Annahme von zwei Überlieferungen zu erklären<br />

ist.<br />

Von Fritz übersehen br<strong>in</strong>gt die Datierung <strong>in</strong> den Kopien,<br />

den Übersetzungen und bei Guilliman h<strong>in</strong>ter der Angabe der<br />

26 Regierungsjahre die Ergänzung: <strong>in</strong> Italia, welche <strong>in</strong> G.<br />

und den darauf basierenden Abschriften und Drucken fehlt.<br />

Auch diese kanzleige<strong>in</strong>ässe Angabe spricht für e<strong>in</strong>e zweite<br />

Überlieferung.<br />

Andere kle<strong>in</strong>e Abweichungen im Text, ullo modo statt<br />

uIlo malo, oeconomum statt echonemu<strong>in</strong>, mercato statt marcato,<br />

Rheni statt Ryno wie überhaupt die vielfach differierenden<br />

Namensformen übergehe ich hier als Lesarten ohne Belang.<br />

Es s<strong>in</strong>d also im ganzen nur die drei Abweichungen sub Wo. 1,<br />

8 und 9 so bedeutsam, dass sie die Annahme e<strong>in</strong>er zweiten<br />

Überlieferung rechtfertigen. Welchen Wert darf nun diese<br />

andere von Fritz entdeckte Version, welche sich von der ersten<br />

nur durch e<strong>in</strong>en andern Äbtiss<strong>in</strong>namen, durch die Ergänzung<br />

der Recognitionszeile und e<strong>in</strong>en Zusatz von zwei Worten <strong>in</strong><br />

der Datierung unterscheidet, beanspruchen? Giebt sie uns die<br />

echte Vorlage oder ebenfalls nur e<strong>in</strong>e Fälschung - wieder?<br />

II,<br />

Fritz me<strong>in</strong>t, es hätten sich im bischöflichen Archiv entweder<br />

noch lange das Urexemplar oder wenigstens gute Kopien<br />

desselben erhalten und darauf g<strong>in</strong>gen die von ihm <strong>in</strong> den<br />

Vordergrund gerückten Abschriften und der Druck bei Gnilliman<br />

zurück. <strong>Die</strong> Entscheidung dieser Frage wird alle<strong>in</strong> die<br />

Kritik der <strong>in</strong>neren Merkmale der Urkunde herbeiführen können.

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