Die aeltesten Urkunden fur St. Stephan in Strassburg

Die aeltesten Urkunden fur St. Stephan in Strassburg Die aeltesten Urkunden fur St. Stephan in Strassburg

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16 W.iegand. Zeit wohl kaum zu belegen, wohl aber wieder in elsässischen Urkunden des 12. Jahrhunderts. 1) Überblicken wir noch einmal (las Ergebnis unserer Nachprüfung im ganzen, so sehen wir, dass alle Teile von Lo., namentlich im Context, gleichviel ob wir die alte oder die neue Version zur Hand nehmen, mit unechtem Material und Formelwerk förmlich durchsetzt sind. Die Annahme, dass wir es hier mit einen durchweg unverdächtigen Stücke zu thun hätten, ist, wie ich hoffe; von nun ab für immer abgethan. Indem wir die Kritik des sachlichen Inhalts und die Entscheidung, ob nicht ein echter Kern aus der verdorbenen Schale ausgelöst werden könne, noch aussetzen, bis alle drei Urkunden für St. Stephan untersucht sind, wenden wir uns der zweiten von ihnen zu. - IN. Das Privileg Ludwigs des Deutschen vom Jahr 856, Immunitätsbestätigung für St. Stephan 2), ist schon seit Mabillons und Heumanns Tagen') nahezu von allen Herausgebern als Fälschung bezeichnet worden. Fritz deutet an, dass auch Lu., wie wir diese Urkunde kurzweg bezeichnen wollen, noch einer genauern Prüfung bedürfe, und wir wollen uns derselben nicht entziehen, wenn wir uns hier auch wesentlich kürzer fassen dürfen als bei Lo. Sehen wir zunächst zu, ob auch hier die neue Überlieferung beachtenswerte Abweichungen bringt. Der für den Vergleich in Betracht kommende Apparat ist sehr viel kleiner. Heranzuziehen ist nur eine im Stadtarchiv befindliche Abschrift des 16. Jahrhunderts, von derselben Hund geschrieben wie die Kopie B. von Lo; dagegen fallen die deutschen Übersetzungen und der Druck bei Guillinlan 4) fort, die jedenfalls wie der Druck bei Schilter 5) auf die Vorlage im Bezirksarchiv zurückgehen. Bezeichnen wir die letztere mit A. und citieren wir nach 1) Vgl. z. B. Urkunde Bischof Heinrichs von Strassburg für Marbach vom Jahre 1188 in Würdtwein, Nova subs. dipl. X, 148. - 2) Urk.- Buch d. Stadt Strassb. J, 23, No. 28. - 5) Mabillon, Annal. ord. s. Bene(licti Di, 54 n, Heumann, Commentarii de re diplomatica imperatorum etc.- II, 227ff. - 4) G n illim an, De episcopis Argent. S. 32-37. - 5) Schulter, Xönigshoven S. 478-480.

Die ältesten Urkunden für St. Stephan in Strassburg. 17 den) Druck des Strassburger Urkundenbuchs, so ergeben sich folgende erheblichere Differenzen: B. schiebt zwischen favente und gratia (5. 23 Z. 28) dci ein. B. hat ursprünglich ecciesiam, das durchstrichen und in coelestem gebessert ist, wo A. eaternain bringt (S..23 Z. 31). B. lässt necessariis vor ministris aus (8. 24 Z. 4). B. bringt civitatibus, wo A. comitatibus hat (8. 24 Z. 16), ferner prata statt paratas bei A. (8. 24 Z. 19), munere statt nuinero bei A. (8. 24 Z. 23); deuin hinter fideliter lässt B. aus (8. 24 Z. 26), statt eorum bei A. weist B. rerum auf (5. 24 Z. 28), für Otgarius bei A. liest B. Origarius (5. 24 Z. 40). Von allen diesen Abweichungen ist nur die erste, die Hinzufügung von dci, eine wirkliche Besserung, aber die bringen auch Guilliman und Schilter, weil sie sich von selber aufdrängt. Alle andern Lesarten von B. bin ich geneigt nur für Versehen zu halten ebenso wie verschiedene Auslassungen im Guilliman'schen Druck. Wir haben es also für unsere Untersuchung nur mit der Überlieferung zu thun, welche in A. verkörpert ist. Beginnen wir mit der Kritik der innern Merkmale zunächst beim Protokoll. Kanzleigeniäss sind die Invocatio und die Tntitnlatio, letztere mit Ausnahme des fehlenden divina vor favente. Da A. kein Original ist, so würde man diese Auslassung auf Rechnung des unachtsamen Kopisten setzen können, ohne gleich an Fälschung denken zu müssen. Auch gegen die Signumszejle ist Nichts zu erinnern, wenn man wie bei der Intitulatio die abweichende Namensform illodewicus statt Hludowicus dem Kopisten wieder zur Last schreibt, Sehr bedenklich aber steht es schon mit der Recognition. Darauf will ich noch nicht einmal besondern Wert legen, dass der sonst nicht nachweisbare Otgarius als Recognoseent genannt wird, es giebt wenigstens zu Ludwi gs d. D. Zeiten einen Otgar als Abt von Altaich und der Fall, dass ein Kanzleischreiber nur einmal genannt wird, ist nicht so selten. ') Schlimm aber weil: ungewöhnlich: ist es, dass die Subscriptio verstilmmelt ist und nur das spätere recognovit allein steht, sowie dass Griinoldus archicancellarfus genannt wird statt, wie es allein richtig wäre, archicapellanus.. 2) Die einzige aus dem Jahre ') Vgl. Sichel, Beiträge z. Dipionatik Ui, 82: - 2) Müblbacher i. d. Reg. Imp. 1, p. LXXXVI. 2

16 W.iegand.<br />

Zeit wohl kaum zu belegen, wohl aber wieder <strong>in</strong> elsässischen<br />

<strong>Urkunden</strong> des 12. Jahrhunderts. 1)<br />

Überblicken wir noch e<strong>in</strong>mal (las Ergebnis unserer Nachprüfung<br />

im ganzen, so sehen wir, dass alle Teile von Lo.,<br />

namentlich im Context, gleichviel ob wir die alte oder die<br />

neue Version zur Hand nehmen, mit unechtem Material und<br />

Formelwerk förmlich durchsetzt s<strong>in</strong>d. <strong>Die</strong> Annahme, dass wir<br />

es hier mit e<strong>in</strong>en durchweg unverdächtigen <strong>St</strong>ücke zu thun<br />

hätten, ist, wie ich hoffe; von nun ab für immer abgethan.<br />

Indem wir die Kritik des sachlichen Inhalts und die Entscheidung,<br />

ob nicht e<strong>in</strong> echter Kern aus der verdorbenen<br />

Schale ausgelöst werden könne, noch aussetzen, bis alle drei<br />

<strong>Urkunden</strong> für <strong>St</strong>. <strong>St</strong>ephan untersucht s<strong>in</strong>d, wenden wir uns<br />

der zweiten von ihnen zu. -<br />

IN.<br />

Das Privileg Ludwigs des Deutschen vom Jahr 856, Immunitätsbestätigung<br />

für <strong>St</strong>. <strong>St</strong>ephan 2), ist schon seit Mabillons<br />

und Heumanns Tagen') nahezu von allen Herausgebern<br />

als Fälschung bezeichnet worden. Fritz deutet an, dass auch<br />

Lu., wie wir diese Urkunde kurzweg bezeichnen wollen, noch<br />

e<strong>in</strong>er genauern Prüfung bedürfe, und wir wollen uns derselben<br />

nicht entziehen, wenn wir uns hier auch wesentlich kürzer<br />

fassen dürfen als bei Lo.<br />

Sehen wir zunächst zu, ob auch hier die neue Überlieferung<br />

beachtenswerte Abweichungen br<strong>in</strong>gt. Der für den Vergleich<br />

<strong>in</strong> Betracht kommende Apparat ist sehr viel kle<strong>in</strong>er. Heranzuziehen<br />

ist nur e<strong>in</strong>e im <strong>St</strong>adtarchiv bef<strong>in</strong>dliche Abschrift des<br />

16. Jahrhunderts, von derselben Hund geschrieben wie die<br />

Kopie B. von Lo; dagegen fallen die deutschen Übersetzungen<br />

und der Druck bei Guill<strong>in</strong>lan 4) fort, die jedenfalls wie der<br />

Druck bei Schilter 5) auf die Vorlage im Bezirksarchiv zurückgehen.<br />

Bezeichnen wir die letztere mit A. und citieren wir nach<br />

1) Vgl. z. B. Urkunde Bischof He<strong>in</strong>richs von <strong>St</strong>rassburg für Marbach<br />

vom Jahre 1188 <strong>in</strong> Würdtwe<strong>in</strong>, Nova subs. dipl. X, 148. - 2) Urk.-<br />

Buch d. <strong>St</strong>adt <strong>St</strong>rassb. J, 23, No. 28. - 5) Mabillon, Annal. ord. s.<br />

Bene(licti Di, 54 n, Heumann, Commentarii de re diplomatica imperatorum<br />

etc.- II, 227ff. - 4) G n illim an, De episcopis Argent. S. 32-37.<br />

- 5) Schulter, Xönigshoven S. 478-480.

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