Die aeltesten Urkunden fur St. Stephan in Strassburg
Die aeltesten Urkunden fur St. Stephan in Strassburg Die aeltesten Urkunden fur St. Stephan in Strassburg
12 Wiegand. genüge der Hinweis, dass dieser Vorbehalt erst seit den 40er Jahren des 12. Jahrhunderts sich in den , Papsturkunden allgemein einbürgert.') Erst vor kurzem ist man auf das Wandern dieser Formel aufmerksam geworden und hat •ihr Vordringen in die Kaiserurkunde beobachtet.') Sie erscheint hier zuerst in Urkunden Kaiser Friedrichs 1. Für die bischöflichen Urkunden fehlt uns noch eine bezügliche Untersuchung, wie ja überhaupt auf diesem Gebiet der Spezialdiploinatik noch nahezu alles zu thun ist. Ich musste mich begnügen, das Erscheinen dieser Klausel in den päpstlichen Privilegien für elsässische Kirchen und gewissermassen ihr Durchsickern in die Urkunden der Bischöfe von Strassburg zu verfolgen. Zuerst finde' ich sie vereinzelt in zwei Privilegien Eugens III. für die Abtei Lützel und das Kloster Neuburg aus dem Jahre 1147, dann aber reichlich ' in den Privilegien Alexanders III. für Neuburg von 1177, für Neuweiler von 1178, für Maursmünster von 1179, für Eschau und Lützel von 1180 u. s. v. 3) In den bischöflichen Urkunden konnte ich did Klausel vor dein Jahre 1183 nicht nachweisen, da gebraucht sie zuerst Bischof Heinrich von Strassburg in einer Urkunde für Ettenheimmünster in der Form; salvo in omnibus jure diocesano und im gleichen Jahre in dein Stiftungsbriefe für das St. Valentinspriorat in Rufach: salvo bonore et .justicia episcopi. 4) Diese Angaben reichen jedenfalls hin, um die Vorbehaltsklausel auf elsässischem •Boden ungefähr zeitlich festzulegen und auf die Entstehung von Lo. ein völlig neues Lieht zu werfen; Doch fahren wir mit unsrer Prüfung des Contextes fort. Die Jmmunitätsforrnel, auf die wir jetzt stossen und die gegen den Schluss hin noch einmal wiederkehrt, gehört zu dem festgezimmerten Balkenwerk der alten Königsurkunde; aber auch sie scheint mir hier nicht unberührt geblieben zu sein. Unanfechtbar ist der Abschnitt von nullus judex bis tributa exi- 1) Für die Entwicklung der Salva-Formel auf italienischem Boden sind übrigens 'die Urkunden Lothars 1. für Novara, 1{arirnajins für Theodata in Pavia und Karls III. für Venedig lehrreich s. Reg. Imp. 1, No. 1031, 1486, 1615. - 2) Herzberg-Fränkel im Text zu den Kaiserurkunden in Abbild. S. 286. Müh 1 h ne). er, Kaiserurkunde und Papsturkunde im Ergänzungsband IV, 611 ff. d. MUt, d. hat. f. österr. Gesebiehtaf, - 2 Jaffö No. 9097, 9111, 12 958, 13096, 13664, 13668. 4 Würdtwein, Nova subaidia diplomatica X, 128 2 133.
Die ältesten Urkunden für St. Stephan in Strassburg. 13 genda. Den eingeschalteten Satz: nisi defensor - impetraverit habe ich zwar aus Urkunden Lothars nicht belegen können, doch scheint er mir wenigstens zeitgemäss zu sein und der Erfindungsgabe eines späteren Fälschers fern zu liegen. Die Schlusswendung aber: colonos vel fiscalinos homines nIlo malo molestare ist abgesehen davon, dass sie aus der üblichen Konstruktion fällt, nicht unbedenklich. Man musste statt ihrer etwa erwarten: homines ecclesiae tam ingenuos quam servos injuste distringendos. fiscalini kommen zwar in karolingischer Zeit vor, dann aber zumeist im Gegensatz zu ecclesiastici 1 und nur einmal, in einem Capitulare von 803 1 ist dieselbe Gegenüberstellung zu erweisen: nee colonus nec fiscalinus. 2) Die folgenden Formeln, die zur Dispositio überleiten, namentlich die ungewöhnliche Wendung meritis - perhorrui, halte ich für spätere Zuthaten. Sie sind zunächst eine unnütze Wiederholung der Gedanken der Arenga, besonders bedenklich aber ist der fünfmal wiederkehrende Singular perhorrui, prebui, confirmavi, corroboravi, renovavi. Der Singular geht ja, wie Sickel gezeigt hat 3), aus den Hausmaierurkunden stammend, vereinzelt auch noch in die Königsurkunden Pippins und seiner Söhne über, aber unter Ludwig dein erscheint er nur noch einmal, und zwar aus Versehen, hier bei Lothar ist er noch dazu im Wechsel mit dein Pluralis majestatis einfach unzulässig und für die Überlieferung höchst con)promittierend, 4) Die Dispositio enthält von allen Urkundenteilen am wenigsten Formelwerk und am meisten thatsächliche Angaben, desshalb ist hier die kritische Nachprüfung erschwert. Ich übergehe zunächst den Passus, die Zahl der Nonnen und Priester betreffend, auf den ich später zurückkomme, und betone noch einmal, dass die der Kaiserin Hirmingard beigelegten Prädikate kanzleigerecht sind )' wenngleich ich die gehäufte Wendung: hortatu et rogatu atque favore voluntario 1) Mon. Germ. LL. Formulae cd. Zeuni er p. 314 u. 320. - 1 1 Mon. Germ. LL. Capitularia 1, 115. Vgl. ausserdem Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte IV, 347, Anm. 2. - 3) Sickel, Acta JCarolinorum 1, 150 u. Beitrüge zur Diplomatik m, is. - 4) Unter Lothar 111. erscheint bekanntlich wieder vereinzelt der Singular statt des Pluralis majestatis, vgl. d. Text z. d. Kaiserurkunden i. Abbild S. 117. - ) Vgl. Urkunde Lothars für 5. Salvatore in Brescia, Reg, Imp. 1, No. 1099.
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12 Wiegand.<br />
genüge der H<strong>in</strong>weis, dass dieser Vorbehalt erst seit den<br />
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allgeme<strong>in</strong> e<strong>in</strong>bürgert.') Erst vor kurzem ist man auf das<br />
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hier zuerst <strong>in</strong> <strong>Urkunden</strong> Kaiser Friedrichs 1. Für die bischöflichen<br />
<strong>Urkunden</strong> fehlt uns noch e<strong>in</strong>e bezügliche Untersuchung,<br />
wie ja überhaupt auf diesem Gebiet der Spezialdiplo<strong>in</strong>atik noch<br />
nahezu alles zu thun ist. Ich musste mich begnügen, das Ersche<strong>in</strong>en<br />
dieser Klausel <strong>in</strong> den päpstlichen Privilegien für<br />
elsässische Kirchen und gewissermassen ihr Durchsickern <strong>in</strong><br />
die <strong>Urkunden</strong> der Bischöfe von <strong>St</strong>rassburg zu verfolgen. Zuerst<br />
f<strong>in</strong>de' ich sie vere<strong>in</strong>zelt <strong>in</strong> zwei Privilegien Eugens III.<br />
für die Abtei Lützel und das Kloster Neuburg aus dem Jahre<br />
1147, dann aber reichlich ' <strong>in</strong> den Privilegien Alexanders III.<br />
für Neuburg von 1177, für Neuweiler von 1178, für Maursmünster<br />
von 1179, für Eschau und Lützel von 1180 u. s. v. 3)<br />
In den bischöflichen <strong>Urkunden</strong> konnte ich did Klausel vor de<strong>in</strong><br />
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<strong>in</strong> der Form; salvo <strong>in</strong> omnibus jure diocesano und im<br />
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<strong>in</strong> Rufach: salvo bonore et .justicia episcopi. 4) <strong>Die</strong>se<br />
Angaben reichen jedenfalls h<strong>in</strong>, um die Vorbehaltsklausel auf<br />
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die Entstehung von Lo. e<strong>in</strong> völlig neues Lieht zu werfen;<br />
Doch fahren wir mit unsrer Prüfung des Contextes fort.<br />
<strong>Die</strong> Jmmunitätsforrnel, auf die wir jetzt stossen und die gegen<br />
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Balkenwerk der alten Königsurkunde; aber auch<br />
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Für die Entwicklung der Salva-Formel auf italienischem Boden<br />
s<strong>in</strong>d übrigens 'die <strong>Urkunden</strong> Lothars 1. für Novara, 1{arirnaj<strong>in</strong>s für Theodata<br />
<strong>in</strong> Pavia und Karls III. für Venedig lehrreich s. Reg. Imp. 1,<br />
No. 1031, 1486, 1615. - 2) Herzberg-Fränkel im Text zu den Kaiserurkunden<br />
<strong>in</strong> Abbild. S. 286. Müh 1 h ne). er, Kaiserurkunde und Papsturkunde<br />
im Ergänzungsband IV, 611 ff. d. MUt, d. hat. f. österr. Gesebiehtaf,<br />
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