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Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

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den wegen vis publica Verurtheilten Wasser <strong>und</strong> ieuer untersagt<br />

werde, jene alte, <strong>von</strong> den Rechtsgelehrten aufgestellte Strafe....<br />

An Stelle dieser Strafe ist nach Jilpians Zeugniss die Deportation<br />

getreten, zufolge deren' der Verurtheilte nicht nur alle s<strong>ein</strong>e son:<br />

stigen Rechte, sondern auch s<strong>ein</strong> Vermögen verliert..<br />

«Aber auch aus <strong>ein</strong>em andern Kapitel der ICK Julia, nämlich<br />

11 a(ji d<strong>ein</strong> de vi privata, hätte Sickingen angeklagt weiden können.<br />

Nach diesem Creselz ist nämlich, wie der Recht.sgelelii'te Scaevola<br />

schreibt, haftbar, qui eonvoeatis hominibus viel' fecerit, quo quis<br />

verheretur, pulselurve, cham si nemo occisus eiit.<br />

«Marcian fügt hinzu sed et si null i u. s. w., ausserdem hestimmte<br />

Divus Mareus <strong>und</strong> der dessen Decret billigende Gallishatus,<br />

nicht dann all<strong>ein</strong> liege vis vor, wenn Menschen verw<strong>und</strong>et würden<br />

vis enim est et tunc, quotiens quis id quod deberi sibi putat, neu<br />

per judicem reposcit.<br />

«Sickingen kann es aber flieht zu Gute kommen, dass er <strong>gegen</strong><br />

den Kurfürsten <strong>von</strong> <strong>Trier</strong> wegen Justizverweigerung zur <strong>Fehde</strong><br />

geschritten ist; denn dieser Ausflucht ist schon zu Anfang dieses<br />

m<strong>ein</strong>es <strong>Gutachten</strong>s mehr als genügend ent<strong>gegen</strong>getreten, wo fiber die<br />

prändungen oder Repressalien gesprochen worden. Demnach können<br />

wir nicht in Abrede stellen, (lass Sickingen selbst . s<strong>ein</strong> Forderungsrecht<br />

<strong>gegen</strong> die Schuldner, (110 er angegriffeh, verloren hat, zweitens,<br />

dass er durch die tJeberfallung der andern Besitzer <strong>und</strong> ihre durch<br />

Sturm <strong>und</strong> Brand bewirkte Entetznng zur Bfckgabe der so erworbenen<br />

Sache <strong>und</strong> ausserdem zu ihrem Ersatz verpflichtet ist<br />

'drittens ist <strong>ein</strong> Drittel vom Vermögen des Verbrechers zu confisciren<br />

endlich wird der nach diesem Gesetz \'erurtheilte auf Grdnd <strong>ein</strong>es<br />

Senatsschlusses als inthm aller Ehren verlustig, ja nach dem .neucni<br />

Recht ist er inil den) Tod zu bestrafen, wegen der nicht <strong>ein</strong>sondern<br />

mehrfachen Todtschläge, die dabei statt gef<strong>und</strong>en haben. »<br />

Besonders <strong>ein</strong>gehend beabsichtigte Canliuncnla wieder den Friedensbruch<br />

<strong>und</strong> s<strong>ein</strong>e rechtlichen Folgenzu behandeln, wie wir aus dem<br />

wirklich niedergeschriebenen Stück der Erörterun g schliessen dürfen.<br />

Diese Darlegung lautet (p; 17—I):<br />

«Das letzte Verbrechen ist das des Landfriedensbruchs <strong>und</strong> zwar<br />

nicht nur nach dem gem<strong>ein</strong>en, sondern auch nach dem Stal.utarrecht,<br />

obgleich dieses öffentliche <strong>und</strong> generelle Statutarrecht <strong>ein</strong> für ganz<br />

Deutschland gem<strong>ein</strong>sames Edict. ist, Wenn wir gem<strong>ein</strong>es Recht sagen,<br />

so m<strong>ein</strong>en wir das alte geschriebene Recht.. -<br />

«Aber ehe wir den betreflhnden Artikel 'erörtern, ist vorauszuschicken,<br />

- ersl.lich, dass der' Richte]' <strong>und</strong> Magistrat <strong>und</strong> umsomehr<br />

der Fürst s<strong>ein</strong>e Unterlhanen zum Frieden <strong>und</strong> zur Eintracht nüthigen<br />

könne. Darüber g'iebl es 'fast unzählige Texte; <strong>und</strong> so lehren denn

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