Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ... Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

23.12.2013 Aufrufe

- cii - der Sedition, der vis publica und privatS, endlich des Landfriedensbruchs ist nur zum Theil geschrieben, nämlich nur ‚nach der Sickingen belastenden Seile. «Das dritte Verbrechen», -so lautet die Darstellung p. 15-17, ((ist (las der Rebellion, dessen Ft-trnz Sickingen mit vollstem Recht. bezichtigt werden konnte, und um das zu zeigen, ist Bezug zu nehmen auf die Bestimmung, die Kaiser Heinrich VII. Über die Rebellen getroffen hat 24• Pronunciamus, so sagt derselbe, quod illi omnes et singuli sunt rebelles et infideles nosiri et imperii, qui qüomodocunque publice vel occulte contra nostruin honorem ei fidelitatem rehellionis opera faciunt. «Ich frage: bat Sickingen hier nicht die Waffen gegen die Ehre des Reichs und gegen den verkündeten und auch wohl beschworenen Frieden in treuloser und verwegener Weise ei-griffen? Konnte er nun nicht der Rebellion bezichtigt werden? Der i-ehellirt doch, der die Machtvollkommenheit des Kaisers als des Rechtspfleger-s verachtet, der ihm die Ohedienz verweigert, der sich in die Reihen derer stellt., die man als Rebellen mit Fug den Feinden gleich zu achten hat.. (Wie Srafe aber, welche die Rebellen trifft, bestimmt Bartolus dahin, dass sie erstens alles verlieren, was iuris civilis ist, (lass 5C ungestraft getödtet, dass sie wie Sclaven in Unfreiheit gehalten werden, dass sie endlich auf Lehen und Tod angeklagt und verurtheilt und dass ihr Vermögen niänniglich preisgegeben werden könne. «Auch wegen Sedit,ion hätte Franz von Sickingen verurtl eilt weiden können, da die Worte der darauf bezüglichen Bestimmung vollständig klar sind. Es heisst nämlich : Si quis conha endentissimam iussionein suscipere pleheni et adversus puhlicam disciplinarn defendere tentaverit, mulctam gravissimam snstinehit. ((Auch das ist zweifellos, dass er - nach der ]ex Julia de vi püblica schuldig war. Denn da er - nicht für die Jagd oder für eine Reise zu Land oder Wasser - Waffen angehäuft, freie Menschen behufs eines Aufruhrs in Waffen gehalten, mit eitlen) Trupp Menschen Gewalthandlungen geübt, Dörfer erobert., Besitzer aus ihren Häusern und Aeckern verjagt, Brand gestiftet, Güter geraubt, Leute belagert, und zu diesem Behuf bewaffnete Truppen gehabt hat, da, sage ich, Franz von Sickingeh alles das verübt hat., so liegt offen zu Tage, dass er die Strafe der lex Julia de vi puhliea verwirkt hat. Denn alle diese Fälle zähler, Ulpian und Marcian, Juristen von hervorragender Bedeutun g , einzeln auf. ((Als Strafe aber hat die lex Julia de vi publica bestimmt, dass 24 Pcrtz, Monum. Gerrna.n. Leges t II, p. 545.

den wegen vis publica Verurtheilten Wasser und ieuer untersagt werde, jene alte, von den Rechtsgelehrten aufgestellte Strafe.... An Stelle dieser Strafe ist nach Jilpians Zeugniss die Deportation getreten, zufolge deren' der Verurtheilte nicht nur alle seine son: stigen Rechte, sondern auch sein Vermögen verliert.. «Aber auch aus einem andern Kapitel der ICK Julia, nämlich 11 a(ji dein de vi privata, hätte Sickingen angeklagt weiden können. Nach diesem Creselz ist nämlich, wie der Recht.sgelelii'te Scaevola schreibt, haftbar, qui eonvoeatis hominibus viel' fecerit, quo quis verheretur, pulselurve, cham si nemo occisus eiit. «Marcian fügt hinzu sed et si null i u. s. w., ausserdem hestimmte Divus Mareus und der dessen Decret billigende Gallishatus, nicht dann allein liege vis vor, wenn Menschen verwundet würden vis enim est et tunc, quotiens quis id quod deberi sibi putat, neu per judicem reposcit. «Sickingen kann es aber flieht zu Gute kommen, dass er gegen den Kurfürsten von Trier wegen Justizverweigerung zur Fehde geschritten ist; denn dieser Ausflucht ist schon zu Anfang dieses meines Gutachtens mehr als genügend entgegengetreten, wo fiber die prändungen oder Repressalien gesprochen worden. Demnach können wir nicht in Abrede stellen, (lass Sickingen selbst . sein Forderungsrecht gegen die Schuldner, (110 er angegriffeh, verloren hat, zweitens, dass er durch die tJeberfallung der andern Besitzer und ihre durch Sturm und Brand bewirkte Entetznng zur Bfckgabe der so erworbenen Sache und ausserdem zu ihrem Ersatz verpflichtet ist 'drittens ist ein Drittel vom Vermögen des Verbrechers zu confisciren endlich wird der nach diesem Gesetz \'erurtheilte auf Grdnd eines Senatsschlusses als inthm aller Ehren verlustig, ja nach dem .neucni Recht ist er inil den) Tod zu bestrafen, wegen der nicht einsondern mehrfachen Todtschläge, die dabei statt gefunden haben. » Besonders eingehend beabsichtigte Canliuncnla wieder den Friedensbruch und seine rechtlichen Folgenzu behandeln, wie wir aus dem wirklich niedergeschriebenen Stück der Erörterun g schliessen dürfen. Diese Darlegung lautet (p; 17—I): «Das letzte Verbrechen ist das des Landfriedensbruchs und zwar nicht nur nach dem gemeinen, sondern auch nach dem Stal.utarrecht, obgleich dieses öffentliche und generelle Statutarrecht ein für ganz Deutschland gemeinsames Edict. ist, Wenn wir gemeines Recht sagen, so meinen wir das alte geschriebene Recht.. - «Aber ehe wir den betreflhnden Artikel 'erörtern, ist vorauszuschicken, - ersl.lich, dass der' Richte]' und Magistrat und umsomehr der Fürst seine Unterlhanen zum Frieden und zur Eintracht nüthigen könne. Darüber g'iebl es 'fast unzählige Texte; und so lehren denn

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der Sedition, der vis publica <strong>und</strong> privatS, endlich des Landfriedensbruchs<br />

ist nur zum Theil geschrieben, nämlich nur ‚nach der<br />

Sickingen belastenden Seile.<br />

«Das dritte Verbrechen», -so lautet die Darstellung p. 15-17,<br />

((ist (las der Rebellion, dessen Ft-trnz Sickingen mit vollstem Recht.<br />

bezichtigt werden konnte, <strong>und</strong> um das zu zeigen, ist Bezug zu<br />

nehmen auf die Bestimmung, die Kaiser H<strong>ein</strong>rich VII. Über die Rebellen<br />

getroffen hat 24• Pronunciamus, so sagt derselbe, quod illi omnes<br />

et singuli sunt rebelles et infideles nosiri et imperii, qui qüomodocunque<br />

publice vel occulte contra nostruin honorem ei fidelitatem<br />

rehellionis opera faciunt.<br />

«Ich frage: bat Sickingen hier nicht die Waffen <strong>gegen</strong> die Ehre<br />

des Reichs <strong>und</strong> <strong>gegen</strong> den verkündeten <strong>und</strong> auch wohl beschworenen<br />

Frieden in treuloser <strong>und</strong> verwegener Weise ei-griffen? Konnte<br />

er nun nicht der Rebellion bezichtigt werden? Der i-ehellirt doch,<br />

der die Machtvollkommenheit des Kaisers als des Rechtspfleger-s<br />

verachtet, der ihm die Ohedienz verweigert, der sich in die Reihen<br />

derer stellt., die man als Rebellen mit Fug den F<strong>ein</strong>den gleich zu<br />

achten hat..<br />

(Wie Srafe aber, welche die Rebellen trifft, bestimmt Bartolus<br />

dahin, dass sie erstens alles verlieren, was iuris civilis ist, (lass 5C<br />

ungestraft getödtet, dass sie wie Sclaven in Unfreiheit gehalten<br />

werden, dass sie endlich auf Lehen <strong>und</strong> Tod angeklagt <strong>und</strong> verurtheilt<br />

<strong>und</strong> dass ihr Vermögen niänniglich preisgegeben werden könne.<br />

«Auch wegen Sedit,ion hätte <strong>Franz</strong> <strong>von</strong> Sickingen verurtl eilt<br />

weiden können, da die Worte der darauf bezüglichen Bestimmung<br />

vollständig klar sind. Es heisst nämlich : Si quis conha endentissimam<br />

iussion<strong>ein</strong> suscipere pleheni et adversus puhlicam disciplinarn<br />

defendere tentaverit, mulctam gravissimam snstinehit.<br />

((Auch das ist zweifellos, dass er - nach der ]ex Julia de vi püblica<br />

schuldig war. Denn da er - nicht für die Jagd oder für <strong>ein</strong>e Reise<br />

zu Land oder Wasser - Waffen angehäuft, freie Menschen behufs<br />

<strong>ein</strong>es Aufruhrs in Waffen gehalten, mit eitlen) Trupp Menschen Gewalthandlungen<br />

geübt, Dörfer erobert., Besitzer aus ihren Häusern <strong>und</strong><br />

Aeckern verjagt, Brand gestiftet, Güter geraubt, Leute belagert,<br />

<strong>und</strong> zu diesem Behuf bewaffnete Truppen gehabt hat, da, sage<br />

ich, <strong>Franz</strong> <strong>von</strong> Sickingeh alles das verübt hat., so liegt offen zu<br />

Tage, dass er die Strafe der lex Julia de vi puhliea verwirkt hat.<br />

Denn alle diese Fälle zähler, Ulpian <strong>und</strong> Marcian, Juristen <strong>von</strong> hervorragender<br />

Bedeutun g , <strong>ein</strong>zeln auf.<br />

((Als Strafe aber hat die lex Julia de vi publica bestimmt, dass<br />

24 Pcrtz, Monum. Gerrna.n. Leges t II, p. 545.

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