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Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

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ci<br />

:Dieser Ausführung \vifll dann später p. 25 folgende ent<strong>gegen</strong><br />

gestellt: «Da also Sickingen des Majestfltsverbrechens n i c ht<br />

schuldig war <strong>und</strong> nicht schuldig s<strong>ein</strong> konnte, abgesehen, <strong>von</strong> dem<br />

ersten Kapitel. der tex Julia, so ergiehl sich als not.bwendige. Folge,<br />

dass ei auch nicht des Hochverraths schuldig war. Benn wie<br />

Ulpian 22 sagt: nun quisquis legis Juli„e maiestatis reus est, stalini<br />

perdullioiits reus erit, sed qui hostili animo adversus- rem publicam<br />

%rot fueril ammatus. Dieser Ausdruck ist. aber vom römischen<br />

Princeps ‚ d. h. vom Kaiser Augustus <strong>und</strong> dem römischen<br />

Staat zu verstehen. Das hat. Ulpian auch. an <strong>ein</strong>em andern Orte<br />

bezeugt, <strong>und</strong> so oft im Rechl. vom Staat im technischen Sinn die<br />

Rede ist, ist immer der römische Staat. zu verstehen; die andern<br />

Gem<strong>ein</strong>den gelten als Privatpersonen. So hat denn auch derselbe<br />

Ulpian, der das Verbrechen des Hochverratlis definiert, in <strong>ein</strong>em andern<br />

.<strong>Gutachten</strong> diese Erklärung ganz unzweideutig aufgestellt. Das Vermögen<br />

<strong>ein</strong>er Gem<strong>ein</strong>de, so sagt er, wird nur missbräuchlich öffentliches<br />

Vermögen genannt; denn nur d;ts..Vermögen ist öflhntliches, was dem<br />

röm. Volk gehört. Und anderswo sagt er : Öffentlich -ist, was sich<br />

auf den römischen Staat bezieht.. Da also Sickingen weder <strong>gegen</strong><br />

den röm. Staat noch <strong>gegen</strong> den röm. Kaiser f<strong>ein</strong>dlich vorgegangen<br />

ist, so wird er nicht mit Fuig <strong>und</strong> Recht des Hochverraths bezichtigt.<br />

»<br />

Nur <strong>ein</strong>zelne Bemerkungen sind hier am Ort. Wenn Cantiuncula<br />

p. 14 'feststellt: non licet cum eis negotiari, so ist daran zu erinnern,<br />

dass dieser Satz <strong>gegen</strong> Sickingen in Anwendung gebracht oder doch<br />

nzuwenden versucht worden war. Der Pfalzgraf hatte selbst das<br />

Verbot ausgehen lassen, Sickingen Waaren zu verabfolgen oder «feilen<br />

Kauf zu vergünstigen».<br />

Der Satz: hosti non est servanda ildes pactorum privatoruin<br />

zielt wieder, auf die kaiserliche Schuld. Bekanntlich war zwischen<br />

Eck <strong>und</strong> Zasius <strong>ein</strong> heftiger Streit über die Frage geführt worden, ob<br />

<strong>und</strong> wann man Finden <strong>ein</strong>en Vertrag halten müsse. Während nun -<br />

Zasius dcii Satz vertheidigle, dass <strong>ein</strong>em öffentlichen F<strong>ein</strong>d <strong>gegen</strong>über<br />

<strong>ein</strong> Vertrag nur Gültigkeit habe, wenn er mit Bewilligung des<br />

Feldherrn geschlossen sei <strong>und</strong> sich dafür auf die iura civilia berief 23,<br />

behauptet Cantiuncula hier schlechtweg : publica pacta cham hos! i<br />

servanda sunt. .l3aldus, auf den er sich beruft, forinulirt den Satz<br />

so hosti non est servanda lides privata, licet sit servanda lide<br />

puhlica.<br />

Die beabsichti g te Erörterung.iiber das Verbrechen derRebellion,<br />

22 L. 11 D. ad leg. .Juliam maiestatis.<br />

23 Stintzing Zasins, S. 192 f; .

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