Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ... Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

23.12.2013 Aufrufe

- c - Gonstitution noch ein iiclitei-liches TJrtheil verlange, und dass ohne ein solches . Niemand von der Strafe getroffen \virdSl, wie wir späte hei der Erörterung des vierten Bedenkens darlegen werden. «Wir sehen also, dass die für die entgegengesetzte Behauptung aufgestellten Argumente aus mannichfaciten Gründen nicht im Stande sind, gegen Sickingen und seine Söhne zu streiten, so weit nämlich die Kaiser Honorius und Arcadins und ihre strence. Constitution in Betracht kommen Denn wenn auch Sickingen vielleicht auf Grund des ersten Kapitels der ]ex Julia, (las nichts gegen die Kinder des Angeschuldigten bestimmt, vielleicht des Majestiitsverbrechens schuldig war, so war er es doch niemals auf Grund des Kapitels, wovon die angezogene Gonstitution handelt; daber ist kein Grund vorhanden, weshalb den Söhnen Sickingens unter Hinweis auf dieses Verbrechen oder Gesetz ein Schade zugefügt werden könnte. » - - «Wir haben nun», so fährt das Gutachen in dem Sickingen belastenden Theile p. 14 fort; «das Verbrechen des llochverrathes (erinlen perdullionis) ins Auge zu fassen, hei dein leicht gegen Sickingen ausfällt. Denn da er wegen seiner dein und in wilder Weise durch die Tl1at. bewährten Gesinnung sich des Majestätsverbrechens schuldig gemacht hat, so ist klar, lass er sich mit der Schmach des - Hochverralhs beladen hat. Derselbe ist ja. mehr sprachlich als sachlich vorn Majestätsverbrechen verschieden, weshalb denn auch die Strafe des 1-1nhverraths dieselbeist., wie die des Majestätsverbrechens. Nichtsdestoweniger gellen für den Hocherralh noch einige besondere Bestimmungen. Wenn nämlich die Alten diejenigen, die wir .l"einde nennen, nach Gaius' Zeugniss Hochverräthei (perduelles) jannten, indem sie, wie Gicero sagt, durch ein mildes- Wort das trostlose Verhä]tniss in einem bessern Licht erscheinen liessen; so ergieht sich, (lass alles, was im liecht, gegen die Feinde bestimmt ist, auch auf den Hochverräther passt und Anwendung findet. Diese Vorschriften sind aber zahlreich. Zunächst darf man mit ihnen keine Geschäfte abschliessen. Zweitens weiden sie nicht zu den Bürgern gerechnet. Drittens braucht. man dem Feinde in Privatverhältnissen nicht Wort zu halten, ich sage, in Privatverhältnissen ; denn öffentliche Verträge muss man auch dem Feinde gegenfiber halten. Kurz alle Bestimmungen, die sich im Beclit, gegen die Feinde finden, wenden sich ohne Zweifel aiiclt gegen den Hochverrther, und zwar um so mehr, - als der Hochverräther noch schwärzer und verworfener ist als der gewöhnliche Feind. - 21 Auch bei- Bartholornaeus Socinus findet sich der Schluss quare cum praefatum statut-tun lo4uatur per verbum futuri temporis, tion induxit poenam ipso iure sed necessarin est sententin (J fol. 41 , der Ausgabe Lugd. iböl). . .

ci :Dieser Ausführung \vifll dann später p. 25 folgende entgegen gestellt: «Da also Sickingen des Majestfltsverbrechens n i c ht schuldig war und nicht schuldig sein konnte, abgesehen, von dem ersten Kapitel. der tex Julia, so ergiehl sich als not.bwendige. Folge, dass ei auch nicht des Hochverraths schuldig war. Benn wie Ulpian 22 sagt: nun quisquis legis Juli„e maiestatis reus est, stalini perdullioiits reus erit, sed qui hostili animo adversus- rem publicam %rot fueril ammatus. Dieser Ausdruck ist. aber vom römischen Princeps ‚ d. h. vom Kaiser Augustus und dem römischen Staat zu verstehen. Das hat. Ulpian auch. an einem andern Orte bezeugt, und so oft im Rechl. vom Staat im technischen Sinn die Rede ist, ist immer der römische Staat. zu verstehen; die andern Gemeinden gelten als Privatpersonen. So hat denn auch derselbe Ulpian, der das Verbrechen des Hochverratlis definiert, in einem andern .Gutachten diese Erklärung ganz unzweideutig aufgestellt. Das Vermögen einer Gemeinde, so sagt er, wird nur missbräuchlich öffentliches Vermögen genannt; denn nur d;ts..Vermögen ist öflhntliches, was dem röm. Volk gehört. Und anderswo sagt er : Öffentlich -ist, was sich auf den römischen Staat bezieht.. Da also Sickingen weder gegen den röm. Staat noch gegen den röm. Kaiser feindlich vorgegangen ist, so wird er nicht mit Fuig und Recht des Hochverraths bezichtigt. » Nur einzelne Bemerkungen sind hier am Ort. Wenn Cantiuncula p. 14 'feststellt: non licet cum eis negotiari, so ist daran zu erinnern, dass dieser Satz gegen Sickingen in Anwendung gebracht oder doch nzuwenden versucht worden war. Der Pfalzgraf hatte selbst das Verbot ausgehen lassen, Sickingen Waaren zu verabfolgen oder «feilen Kauf zu vergünstigen». Der Satz: hosti non est servanda ildes pactorum privatoruin zielt wieder, auf die kaiserliche Schuld. Bekanntlich war zwischen Eck und Zasius ein heftiger Streit über die Frage geführt worden, ob und wann man Finden einen Vertrag halten müsse. Während nun - Zasius dcii Satz vertheidigle, dass einem öffentlichen Feind gegenüber ein Vertrag nur Gültigkeit habe, wenn er mit Bewilligung des Feldherrn geschlossen sei und sich dafür auf die iura civilia berief 23, behauptet Cantiuncula hier schlechtweg : publica pacta cham hos! i servanda sunt. .l3aldus, auf den er sich beruft, forinulirt den Satz so hosti non est servanda lides privata, licet sit servanda lide puhlica. Die beabsichti g te Erörterung.iiber das Verbrechen derRebellion, 22 L. 11 D. ad leg. .Juliam maiestatis. 23 Stintzing Zasins, S. 192 f; .

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Gonstitution noch <strong>ein</strong> iiclitei-liches TJrtheil verlange, <strong>und</strong> dass ohne<br />

<strong>ein</strong> solches . Niemand <strong>von</strong> der Strafe getroffen \virdSl, wie wir späte<br />

hei der Erörterung des vierten Bedenkens darlegen werden.<br />

«Wir sehen also, dass die für die ent<strong>gegen</strong>gesetzte Behauptung<br />

aufgestellten Argumente aus mannichfaciten Gründen nicht im Stande<br />

sind, <strong>gegen</strong> Sickingen <strong>und</strong> s<strong>ein</strong>e Söhne zu streiten, so weit nämlich<br />

die Kaiser Honorius <strong>und</strong> Arcadins <strong>und</strong> ihre strence. Constitution in<br />

Betracht kommen Denn wenn auch Sickingen vielleicht auf Gr<strong>und</strong><br />

des ersten Kapitels der ]ex Julia, (las nichts <strong>gegen</strong> die Kinder des<br />

Angeschuldigten bestimmt, vielleicht des Majestiitsverbrechens schuldig<br />

war, so war er es doch niemals auf Gr<strong>und</strong> des Kapitels, wo<strong>von</strong> die<br />

angezogene Gonstitution handelt; daber ist k<strong>ein</strong> Gr<strong>und</strong> vorhanden,<br />

weshalb den Söhnen <strong>Sickingens</strong> unter Hinweis auf dieses Verbrechen<br />

oder Gesetz <strong>ein</strong> Schade zugefügt werden könnte. » -<br />

- «Wir haben nun», so fährt das Gutachen in dem Sickingen<br />

belastenden Theile p. 14 fort; «das Verbrechen des llochverrathes<br />

(erinlen perdullionis) ins Auge zu fassen, hei d<strong>ein</strong> leicht<br />

<strong>gegen</strong> Sickingen ausfällt. Denn da er wegen s<strong>ein</strong>er d<strong>ein</strong><br />

<strong>und</strong> in wilder Weise durch die Tl1at. bewährten Gesinnung sich des<br />

Majestätsverbrechens schuldig gemacht hat, so ist klar, lass er sich<br />

mit der Schmach des - Hochverralhs beladen hat. Derselbe ist ja.<br />

mehr sprachlich als sachlich vorn Majestätsverbrechen verschieden,<br />

weshalb denn auch die Strafe des 1-1nhverraths dieselbeist., wie die<br />

des Majestätsverbrechens. Nichtsdestoweniger gellen für den Hocherralh<br />

noch <strong>ein</strong>ige besondere Bestimmungen. Wenn nämlich die<br />

Alten diejenigen, die wir .l"<strong>ein</strong>de nennen, nach Gaius' Zeugniss Hochverräthei<br />

(perduelles) jannten, indem sie, wie Gicero sagt, durch <strong>ein</strong><br />

mildes- Wort das trostlose Verhä]tniss in <strong>ein</strong>em bessern Licht ersch<strong>ein</strong>en<br />

liessen; so ergieht sich, (lass alles, was im liecht, <strong>gegen</strong> die<br />

F<strong>ein</strong>de bestimmt ist, auch auf den Hochverräther passt <strong>und</strong> Anwendung<br />

findet. Diese Vorschriften sind aber zahlreich. Zunächst darf<br />

man mit ihnen k<strong>ein</strong>e Geschäfte abschliessen. Zweitens weiden sie<br />

nicht zu den Bürgern gerechnet. Drittens braucht. man dem F<strong>ein</strong>de<br />

in Privatverhältnissen nicht Wort zu halten, ich sage, in Privatverhältnissen<br />

; denn öffentliche Verträge muss man auch dem F<strong>ein</strong>de<br />

<strong>gegen</strong>fiber halten. Kurz alle Bestimmungen, die sich im Beclit,<br />

<strong>gegen</strong> die F<strong>ein</strong>de finden, wenden sich ohne Zweifel aiiclt <strong>gegen</strong> den<br />

Hochverrther, <strong>und</strong> zwar um so mehr, - als der Hochverräther noch<br />

schwärzer <strong>und</strong> verworfener ist als der gewöhnliche F<strong>ein</strong>d.<br />

- 21 Auch bei- Bartholornaeus Socinus findet sich der Schluss quare<br />

cum praefatum statut-tun lo4uatur per verbum futuri temporis, tion induxit<br />

poenam ipso iure sed necessarin est sententin (J fol. 41 , der Ausgabe<br />

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