Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ... Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

23.12.2013 Aufrufe

- XCVIII - bewiesen werden muss und nicht vei'niuthet weiden - kann. Aber setzen wir den Fall, der Beweis wäre geliefert, so stelle ich dennoch in Abrede, dass Sickingen wegen dieser Absihht oder'auch wegen dieses Versuchs in die Strafe jenes Gesetzes verfallen sei, und zwar aus zwei Gründen, ein uni, weil die Conslitntion nicht von beliebigen Jläthen oder Senatoren des Kaisers, sondern von solchen handelt, die Iliatsächlich und in Wahrheit am kaiserlichen Hofe thälig sind. 1-1 ier kommt auch das Gutachten Ulpians im Tittei de mtniWs m in Betracht, das bisher Niemand zu diesem Zwecke verwert het hat., obgleich es klaren Beweis macht. Da heisst es nämlich, dass, wer durch kaiserliche Verleihung irgend ciii öffentliches und bedeutendes Amt .hekleidet, nichi dieselbei • Befugnisse und dieselbe Immunität habe wie die, welche uni die Person des Fürsten beschäftigt sind. Und dasselbe hestiiiunt gerade für unsern Fall Kaiser Friedrich in jenem bekannten Gesch gegen die Rebellen. •Et qui in nostri, so sagt er,. imperii prosperitatem aliqu Id inachinatur contra nos seil n pstros in bis, quae ad coihmissum eis negotium ieifl.inent, rebeltando. Darum stellt Bartolus daselbst - in Abrede, dass der ciii Rebell sei, der etwas dergleichen gegen einen König oder Fih'sl.en oder seine eigene Stadt unternommen -habe, wie wir gleichfalls bei dein der Rebellion d ai'thuiu werden. - « Aber gehen wir auch das zu und setzen den Fall, der Fürst von Trier habe .lamals 3 als e' helagert. ward, kaiserliche Geschüfl.e besorgt müssen wir dann deshalb sofort behaupteii, dass die Strafe jener Constitution gegen Sickingen und seine Kinder statt habe? Gewiss nicht denn es ist nicht ]Ios der Angriff, sondern auch der Grund des Angriffṣ.oder des Kriegs in Betracht zu ziehen. Und hier finden wir keineh andern, als den angegebenen, nämlich die Verweigerung der Justiz gegen jene beiden 'J'rierer Seitens des Fürsten von Trier,. wie es Sickingen auffasste. Diese Unhill empfand Sickingen schi tief, und war demnach entschlossen, sie nicht so leiclitlicli hinzunehmen. Und das ist wahrlich nicht auffallend, da grade die grossen und hervorragenden Männer es unerti-äglicli finden, wenn . ihnen nicht Wort gehalten wird. Darnach ist es offenbar, (lass Franz von Sickingen den Krieg nicht dein als solchen, nicht. dem Senator oder Rath des Kaisers, - . nichts dergleichen war für ihn massgebend - sondern dem Justizverweigerer erklärt hat Dar (Im sind (lernt auch sowohl Sickingen der Vater als die Söhiie von dcl' Strafe jener Constitution frei. Es ist ja doch wohl zu beachten, weshalb etwas geschieht, zu weichem Ende und in welcher Absicht ; daribei' gicht es so viele Geselzestexte,dass sie sich nicht aufzähleh lassen. In einem 19 Gemeint ist 1:11 § 2.]). Ii. t..

- XCIX - ähnlichen Falle hat denn auch Calderinus das Gutachten erstattet, dass Jemand, der einem Kardinal nachgestellt hatte, (tic von Bonifaz VIII. gegen die Feinde der Kardinäle bestimmte Strafe nicht verwirkt habe, und zwar weil er dem Kardinal nicht nachgestellt habe in seiner Eigenschaft als Kardinal, sondern als Verwalter der Kirche von'Ravenna 20 «Der früher hervorgehobene Einwand, (lass durch Sickingens Unternehmen die Sicherheit (los römischen Reichs und Volks, dessen ganze Hoheit und Würde auf die Deutschen übergegangen, beeinträchtigt worden, kann-, keineswegs beweisen, (lass Siekingen der Strafe jener so oft erwähnten Constitulion würdig zu erachten sei. Was die Uebertragung dei Würde des' römischen Volks auf die Germanen anbetrifft., so werden wir später das Nähere sehen Bezüglich der Sicherheit des Reichs erahbte ich, nicht Alles, was gegen irgend eine Stadt oder ein Land (palria) unternommen werde, verstosse gegen die. Sicherheit des Beichs; denn, wie Ulpian sagt, in und dergleichen, durch die doch der Staat oft Schaden leidet,, geht man gleichwohl nicht auf den Untergang des Staites aus, und demnach lehrt Ulpiah, dass- auch das postlirninium nicht, statt habe, weil es sich nicht um hostes handle, Aus diesem Gutachten Ulpians ergiebt sich, dass das keine Feinde de römischen Volks sind, die nicht auf den Untergang des römichen Staats ausgehen, wenngleich der Staat in Folge des \Vaffengebrauchs 'einigen Schaden nimmt. - «Da :nun Sickingen keineswegs auf den Untergang des römischen Reichs ausgegangen, vielmehr stets für seinen Theil ein treuer Bisitzer desselben gewesen ist, so et-giebt sich, däs er auch kein Feind des. Reichs ge*esen. Es fehlt. -also an einem Grunde, weshalb er in die härteren Strafen jenes Gesetzes verfallen sein sollte. «Ich füge noch einen - andern Grund hinzu, dci- Franz von Sickingen und seine Kinder aus den Klauen jenes Gesetzes befreit, nämlich, dass der Text nicht im Präsens redet und so, als ob dasUflheil sclidn von Bechtswegengifällt sei, vielmehr von der Zukunft. Es heisst daselbst nämlich so - Ipse quidem ul.pote maiestatis i-eus gladio feriatur. Nun steht es aber fest., dass eine im. Fut.uruk'n redende Dass der hier citirte Calderinus nicht Johannes (Schulte, Geschichte II, S. 247 ff,), sondern Caspar und zwar der ältere (Schulte II, 5. 204) ist, geht wohl daraus hervor, dass nicht jener, wohl aber dieser eigentliche consilin verfasst hat und auch seinen Vater an Ruhm Übertraf. Möglicher Weise könnte aber auch der Sohn dieses Caspar, Caspar Junior, gemeint sein, der gleichfalls viele consihia schrieb. Steffenhaen in Zeitschr. f. Rechtsgeschichte ‚ X, 298-296. Da mir die Sammlungen nicht zur Hand sind, kann ich die ziemlich gleichgültige Frage einstweilen nicht entscheiden

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bewiesen werden muss <strong>und</strong> nicht vei'niuthet weiden - kann. Aber<br />

setzen wir den Fall, der Beweis wäre geliefert, so stelle ich dennoch<br />

in Abrede, dass Sickingen wegen dieser Absihht oder'auch wegen<br />

dieses Versuchs in die Strafe jenes Gesetzes verfallen sei, <strong>und</strong> zwar<br />

aus zwei Gründen, <strong>ein</strong> uni, weil die Conslitntion nicht <strong>von</strong> beliebigen<br />

Jläthen oder Senatoren des Kaisers, sondern <strong>von</strong> solchen handelt, die<br />

Iliatsächlich <strong>und</strong> in Wahrheit am kaiserlichen Hofe thälig sind. 1-1 ier<br />

kommt auch das <strong>Gutachten</strong> Ulpians im Tittei de mtniWs m in Betracht,<br />

das bisher Niemand zu diesem Zwecke verwert het hat., obgleich es<br />

klaren Beweis macht. Da heisst es nämlich, dass, wer durch kaiserliche<br />

Verleihung irgend ciii öffentliches <strong>und</strong> bedeutendes Amt .hekleidet,<br />

nichi dieselbei • Befugnisse <strong>und</strong> dieselbe Immunität habe wie<br />

die, welche uni die Person des Fürsten beschäftigt sind. Und dasselbe<br />

hestiiiunt gerade für unsern Fall Kaiser Friedrich in jenem bekannten<br />

Gesch <strong>gegen</strong> die Rebellen. •Et qui in nostri, so sagt er,.<br />

imperii prosperitatem aliqu Id inachinatur contra nos seil<br />

n pstros in bis, quae ad coihmissum eis negotium ieifl.inent, rebeltando.<br />

Darum stellt Bartolus daselbst - in Abrede, dass der ciii Rebell sei,<br />

der etwas dergleichen <strong>gegen</strong> <strong>ein</strong>en König oder Fih'sl.en oder s<strong>ein</strong>e<br />

eigene Stadt unternommen -habe, wie wir gleichfalls bei d<strong>ein</strong><br />

der Rebellion d ai'thuiu werden. -<br />

« Aber gehen wir auch das zu <strong>und</strong> setzen den Fall, der Fürst <strong>von</strong><br />

<strong>Trier</strong> habe .lamals 3 als e' helagert. ward, kaiserliche Geschüfl.e besorgt<br />

müssen wir dann deshalb sofort behaupteii, dass die Strafe jener<br />

Constitution <strong>gegen</strong> Sickingen <strong>und</strong> s<strong>ein</strong>e Kinder statt habe? Gewiss<br />

nicht denn es ist nicht ]Ios der Angriff, sondern auch der Gr<strong>und</strong><br />

des Angriffṣ.oder des Kriegs in Betracht zu ziehen. Und hier finden<br />

wir k<strong>ein</strong>eh andern, als den angegebenen, nämlich die Verweigerung<br />

der Justiz <strong>gegen</strong> jene beiden 'J'rierer Seitens des Fürsten <strong>von</strong> <strong>Trier</strong>,. wie<br />

es Sickingen auffasste. Diese Unhill empfand Sickingen schi tief, <strong>und</strong><br />

war demnach entschlossen, sie nicht so leiclitlicli hinzunehmen. Und<br />

das ist wahrlich nicht auffallend, da grade die grossen <strong>und</strong> hervorragenden<br />

Männer es unerti-äglicli finden, wenn . ihnen nicht Wort<br />

gehalten wird. Darnach ist es offenbar, (lass <strong>Franz</strong> <strong>von</strong> Sickingen<br />

den Krieg nicht d<strong>ein</strong> als solchen, nicht. dem Senator oder<br />

Rath des Kaisers, - . nichts dergleichen war für ihn massgebend -<br />

sondern dem Justizverweigerer erklärt hat Dar (Im sind (lernt auch<br />

sowohl Sickingen der Vater als die Söhiie <strong>von</strong> dcl' Strafe jener Constitution<br />

frei. Es ist ja doch wohl zu beachten, weshalb etwas geschieht,<br />

zu weichem Ende <strong>und</strong> in welcher Absicht ; daribei' gicht es so<br />

viele Geselzestexte,dass sie sich nicht aufzähleh lassen. In <strong>ein</strong>em<br />

19 Gem<strong>ein</strong>t ist 1:11 § 2.]). Ii. t..

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