Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...
Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ... Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...
- ‚NC\'i - Cicero dem Gaius Aquilius zu, Theit gew ist, diesem hochangesehenen Manne, der die Recblsbesl.imrnung niemals von der Billigkeit losgelöst hat.... « Wenn wir also», so fährt das Gutachten fort, « nach dieser tezat2 II, nach diese), Norm des Guten und Billigen unsere Streitfrage behandeln, , so inösseii wir meines Erachtens sagen, dass Fra nz von Sie k inge n nach Massgabe der vorliegenden '[hatsachen keineswegs des Majestätsverbrechens, ausser vielleicht nach dein Kapitel der lex Julia, hätte für schuldig erklärtt werden können.» «Zunächst können die für die entge ge ngesetzte Meinung ngeführten Stellen des Tilpian und Marcian - gemeint sind die p. 10 und a itß erörterten 1. 1 i. 1 .8 D. ad legeni Juliam maiestatis - cl e n JK i nd ern Sie k Inge 115 nicht, schaden, da sie nur von dein Kapitel dci ex Julia reden, nach welchem die Majestälsverbrecher hingerichtet werden sollen, aber ohne dass irgendwie die Rede davon ist, dass die Söhne der väterlichen Erbschaft beraubt werden sollen. Ja, i-lermogenianus sagt ausdrücklich, das 'Vermögen der wegen Majestätsverbrechen Verurtheilten verbleibe ihren Kindern und falle erst dann dein zu, wenn kein Kind da sei. « Auch die Bestimmung der Kaiser i-lonorius und Arcadius kann Sickingens Söhnen nich 1. schaden, nflmlicli die Bestimmung, wonach Sick'ingens Vermögen dein verfallen ZU Seil) schien, mit J']intansetzung seine!' Söhne, denen, wie es den Anschein hatte, durch kaiserliche Gnade nur ein jammervolles Dasein gewahrt wird. Denn hinsichtlich dieser Constitution gicht es mehrfache Lösungen, welche crgehen, dass Sickingen weder in die Strafe jenes Gesetzes geflillen ist, noch das Verbrechen, dessen man ihn hier beschuldigte, begangen hat, und dass demnach gegen Sickingens Söhne ans jenem Gesetz nichts hergeleitet werden könne- «Zunächst Zunächst. sIeh t fest, dass die c:oisl itutioii nicht nur eine straf- 1 'echt.li che, son dciii auchi (1 ber nu s harf md ge Nil ssig lind deshalb streng in ihren Schranken zu halten ist.Eiwilgen wir also sorgfliltig die Worte des Gesetzes und von welchen Personen es redet. Quisquis, so sagen die Kaiser, scelestam inierit factionem de riece virorum illustrium ‚ qui consiliis cl, eonsistorio nostro inlersunt, senatorum cham (quam ei ipsi pars corporis )insi ci suut) vel cuiusvis postremo, qui nobis mi litat, cogitaveiiI ‚ ipse eC nidem ul pote maiesLtis räus gladio feriatui, mi, s. w. Die art mizvta spielt auöli in eillefil Gutachten Mela.nchtlions vorn Jahr 15P eine grosse Rolle. Försternann. Urknndenhucli zu der Geschichte des Reichstags zu Augsburg. 11.-
- XCVII - «Also der Wortlaut des Gesetzes begreift nur vier Fälle, in denen man vom Gesetze getroffen wird; nämlich, wenn Jemand in der That die .Tödliung des Kaisers oder eines jener erlauchten Männer ins Auge fasst, die zu seinem Rath oder Consisldriun gehören, oder eines der Senatoren oder irgend eines andern kaiserlichen Beamten. :i.n keinem dieser Fälle aber hat sich Franz von Sickingen befunden; denn er hat niemals an die Tödtung des Kaisers noch irgend eines andern Mannes, der diesem zur Sc ite steht, gedacht, oder es !st doch nicht erwiesen, dass er daran gedacht hat. Und es kommt nicht in Betracht, dass er gegen Trier die Waffen ergriffen hat; denn auf einen solchen Fall findet jene Constil.ution keine Anwendung; sie redet ja nur von der Verletzung der Person des Kaisers oder solcher, die seiner Majestät tilatsächlich Dienste leisten, bei ihm und in der flegel ständig ihm zur Seile sind. Dass es sich so verhalte, sagen die Worte der Const.itul.ion klar, und entsprechend hat denn auch Bartholomaeus Socinus ein Gutachten abgegeben und zwar nach Cinus, der vor ihm so gelehrt hatte... 15 - «Wer selbst. seine Vaterstadt belagert oder verräl.h, ist dennoch nicht Maestätsverbrecher, wenigstens nicht nach dem Kapitel, was von dein handelt, der sich gegen das Reich oder zur Tödtung des Kaisers verschworen hat, und deshalb betrachtet der Text des Gesetzbuchs diese Verbrechen als verschieden. Dass es so sei, haben denn auch die beiden Söcinus, Vater und Sohn, in ihren Gutachten rtargethan. - j Auch das kann Sickingens Söhnen nicht entgegengehalten verden, wenn Jemand behaupten sollte, der Fürst. von Trier habe zu den ersten kaiserlichen Räthen gehört und gehöre noch dazu, und demnach finde die oft erwähnte Constit,ution Anwendung, da Sickfrigei jenem nach dem Leben gelrachtel., ja ihn thalsächlich angegriffen habe. Ich antworte nämlich, es sei nicht bewiesen, dass Franz von Sickingen ihm nach dein Leben getrachtet, wenngleich er die Stadt Trier belagert habe; denn das ist ein thatsächlicher Umstand, der 18 Die Lehre des Cinus findet sich hei seiner Besprechung der lex Quisquis in seinem Commentar zum Codex, worüber Saviguy a. a. 0., S, 86 ff. lieber die consilia des BarthSl. Soeinus s. Savigny, Geschichte VI, 358. In der von mir benutzten. von Savigny nicht erwähnten Ausgabe Lngd. lööl habe ich das Gutachten nicht gefunden. Auf das ritajestätsverh i:echen beziehen sich in P 1 consil. XXII (fol. 41 f.), in F. II consil. CCLXXV (fol. 205), in P. IV consil. XXXV1I (fol. 47), LVII (fol. 79), u nd CXXI (fol. 161 fl. In einem eonsilium wird hervorgehoben, quod crimen appugnatae. patriae generaliter distinguitur a crimine laesae maiestatis tanquam species separata (Ii, p. 205), was ich wegen des im Text folgenden Satzes bemerke.
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Cicero dem Gaius Aquilius zu, Theit gew ist, diesem hochangesehenen<br />
Manne, der die Recblsbesl.imrnung niemals <strong>von</strong> der Billigkeit<br />
losgelöst hat....<br />
« Wenn wir also», so fährt das <strong>Gutachten</strong> fort, « nach dieser<br />
tezat2 II, nach diese), Norm des Guten <strong>und</strong> Billigen unsere Streitfrage<br />
behandeln, , so inösseii wir m<strong>ein</strong>es Erachtens sagen, dass<br />
Fra nz <strong>von</strong> Sie k inge n nach Massgabe der vorliegenden '[hatsachen<br />
k<strong>ein</strong>eswegs des Majestätsverbrechens, ausser<br />
vielleicht nach d<strong>ein</strong> Kapitel der lex Julia, hätte für schuldig<br />
erklärtt werden können.»<br />
«Zunächst können die für die entge ge ngesetzte M<strong>ein</strong>ung ngeführten<br />
Stellen des Tilpian <strong>und</strong> Marcian - gem<strong>ein</strong>t sind die p. 10 <strong>und</strong><br />
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Kapitel dci ex Julia reden, nach welchem die Majestälsverbrecher<br />
hingerichtet werden sollen, aber ohne dass irgendwie die Rede da<strong>von</strong><br />
ist, dass die Söhne der väterlichen Erbschaft beraubt werden sollen.<br />
Ja, i-lermogenianus sagt ausdrücklich, das 'Vermögen der wegen Majestätsverbrechen<br />
Verurtheilten verbleibe ihren Kindern <strong>und</strong> falle erst<br />
dann d<strong>ein</strong> zu, wenn k<strong>ein</strong> Kind da sei.<br />
« Auch die Bestimmung der Kaiser i-lonorius <strong>und</strong> Arcadius kann<br />
<strong>Sickingens</strong> Söhnen nich 1. schaden, nflmlicli die Bestimmung, wonach<br />
Sick'ingens Vermögen d<strong>ein</strong> verfallen ZU Seil) schien, mit J']intansetzung<br />
s<strong>ein</strong>e!' Söhne, denen, wie es den Ansch<strong>ein</strong> hatte, durch kaiserliche<br />
Gnade nur <strong>ein</strong> jammervolles Das<strong>ein</strong> gewahrt wird. Denn<br />
hinsichtlich dieser Constitution gicht es mehrfache Lösungen, welche<br />
crgehen, dass Sickingen weder in die Strafe jenes Gesetzes geflillen<br />
ist, noch das Verbrechen, dessen man ihn hier beschuldigte, begangen<br />
hat, <strong>und</strong> dass demnach <strong>gegen</strong> <strong>Sickingens</strong> Söhne ans jenem Gesetz<br />
nichts hergeleitet werden könne-<br />
«Zunächst Zunächst. sIeh t fest, dass die c:oisl itutioii nicht nur <strong>ein</strong>e straf-<br />
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streng in ihren Schranken zu halten ist.Eiwilgen wir also sorgfliltig<br />
die Worte des Gesetzes <strong>und</strong> <strong>von</strong> welchen Personen es redet. Quisquis,<br />
so sagen die Kaiser, scelestam inierit factionem de riece virorum<br />
illustrium ‚ qui consiliis cl, eonsistorio nostro inlersunt, senatorum<br />
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Jahr 15P <strong>ein</strong>e grosse Rolle. Försternann. Urknndenhucli zu der Geschichte<br />
des Reichstags zu Augsburg. 11.-