Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ... Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

23.12.2013 Aufrufe

- xciv - ttud na(,ii s&inem Plane eine Menge von Leuten zusammengebracht, noch Leute zum bewaffneten Aufruhr gegen den Staat zusammen - berufen worden sind ? dass Soldaten angeworben worden, um einen Aufstand gegen den Staat, zu machen '?nass Truppen a ugesa ni neu ein Heer gebildet, und ein wilder Krieg geführt, worden ohne Geheiss des rmisclie,y Kaiser.„? Oder wenn behauptet ui id, er sei nicht, ohne Geheiss des Kaisers geführt worden, so möge man den Befehl erweisen, so möge man die kaiserlichen Diplome vorlegen 1 «\;r,5 die Bestimmung der Kaiser 1-Ionen us und A rcadius a uhetrifft, wie kani-i Franz von Sickingen nicht an die Tödtung eines er-. tauchten Fürsten, nämlich des von Trier, der gewissermassen als ein Stück der kaiserlichen MajesUi t betrachtet werden muss, gedachl. haben, da er diesen Fürsten mit einer so nificlitigen Schaar und in einem so wilden Kriege i ngegrifl'en hat «Wenn jenes Gesetz die Absicht des 'Verin'eclier strafen will, was braucht man dieselbe noch Iestz,.istel ten, da der furchtbare 1Cr ieg ja; wie beabsichtigt. und geplant, geführt worden ist? Bass also Franz von Sickingen des Majestiilsverbrechiens schuldig, ist so klar und einleuchtend, dass nur der es zu leugnen mi Stande ist, dci gleichzeitig die ganze Geltung des römischen Rechts beseitigen will. sA rich die rechtlichen Folgen des sind unbestreitbar. Nach der Best i mninng der Kaiser A.rcadi us und Honoriu.s fällt das ganze Vermögen des Majeslälsverbrechers all Eisens und sollten wegen des Vert-i'echens des Vaters, Wie der Text lautet, eigentlich auch die Söhne das Lehen verlieren, wovor sie nur die Gnade des Kaisers bewahrt, aber so bewahrt, dass sie voltständig erbunfliliig, ehrlos, kurz so gestellt, sind, dass sie in ewiger Ai'- rnuth darben und der Tod ihnen als Erlösung und das Lehen als Strafe erscheint. Diese Folge kann Niemand in Abrede stellen denn so lauten die \orlc des geschriebenen Rechts iii dein Gesetz. Aus demselhen Gesetz fol g t auch, dass nicht minder die Forderungen und Ansprüche, welche ehemals Franz voll zustanden, gleichzeitig mii. der Confiseatinn seines übrigen 'Vermögens untergegangen sind lind zwar ihm, Sickiugen selbst denn wie IJ]pia n schreibt, sind auch die Foi'derungsrechte zum Vermögen zu rechnen. «Man darf auch nicht einwenden, dass die i3esli'afun von Söhnen wegen eines Vergehens des Vater's, xii mal wen n sie voll demselben nichts wussten und nicht daran 1.heit nahmen, durchaus unbillig, . ja überaus hart und beinahe tyrannisch sei denn hier handelt, es sieh um eine Sonderbest.inin'orng, die mit gui cnn Bedacht geholten ist. Zunächst ist es nicht, mclii' als billig und rectit, dass die Söhne Franz von Sickingens ‚ welche an seinem Verbrechen mit Theit genommen haben, dafür auch ihre Strafe erleiden. Aber auch die

IM - XC, - - ;tiidern Söhne, die daran nicht. bellieiligi und schuldlos sind, müssen in unserm Falle aus triftigen Gründen eine Strafe erleiden. Denn, wenn Vater und Sohn von Rechtswegen so gut wie dieselbe Person sind und dasselbe Fleisch, und wenn umgekehrt die Söhne schon hei Lebzeiten des Vaters in gewissem Sinne die ITenen des väterlichen Vermögens, \Ven n endlich schon( j e)- Cieburisort (soltis siat.ivitatss locus) gewisse Leute verdächtig maclil, l, wie darf man sieh dann darüber wundern, wenn die höchst lYrsorglirien Kaiser der Meinung gewesen sind, dass iii diesem Falle die Sühne, wie Erben des väterlichen Vermögens, so auch der Vermessenheit. ihres Vaters seien und deshalh die Bestimmung gehoffen haben, dass das Majeslüt-sverbrechen sich ererhe und die Söhn',' mit dem Vater hingerichtet. werden niüsst.en,wnfein nicht die kaiserliche Gnade ihnen das Lehen besonders schenkt. «Demnach finde!, also das Ma1estätsveiiiieehen sind die 5 in fe desselben a ii f Siv k i n gen und seine K i n der A. n \VC11 dung. Nur auf Eins sei hier nach aufmerksam gcniaclst. Wenn l?5 jI. 1.2 heisst. : nec ei mlvi potesi ‚ so gehtdas sieht ha r auf die kaiserliche Schuld Gegen diese vorn Kurfürsten Volt Trier und velleichtaucli von dens Fiseal vert.relene Tieciitsauffassnng weudet sich dann Ganl.iuncula später p. 19. Zuvörderst stellt. er zwei leitende Grundsätze auf. Wie es nämlich nach Celsus incivile sei, nisi tota lege perspeeta una aliq in pate id eins proposila ‚judicare rel respondere, so sei es nicht minder unhilhig ‚ ein einzelnes Gesetz herauszugreifen und nicht auch die andern, ebenfalls in Betracht kommenden zu erörtern und darauf Inn eine deflintive Entscheidung zu flillen «Denn es ist, sicher, dass sowohl die frühemn Gesetze ein späteres, als die spätein ein früheres Gesetz erläutern können.)) Ausserdem aber solle mau nach dem Sat,.e des 'Maicellus keine härtere oder mildere Snäfe verhängen, als der vorliegende Fall erlseische « denn man soll nicht nach dein Buhm de- Strenge oder Milde streben, snfldefll wohl erwägen, was dem Verhältniss angemessen sei und danach das ljrtheil ifil cii. Dazu aber kommt, (lass nach der Ansicht. des Heims genianhls und Panlus in Strafsachen die wiMme Auslegung vorgezogen werden muss. Ueberhanpt muss jedes töciltige Mann als Bichter oder wer sonst im Beeht einen Spruch zu fällen hat, nach Möglichkeit suchen, siels des Lobes würdig tu machen, das nach Bezug genommen wird auf 1. 31 §' 21 1). de aedil. vom! eine Stelle, die von der N a t, i o n a 1 t Ei t tier Selaven spricht. Ir Wir lesen part.ieulo. vielleicht las so auch Cantiuncula. (pa.rtlt).

- xciv -<br />

ttud na(,ii s&inem Plane <strong>ein</strong>e Menge <strong>von</strong> Leuten zusammengebracht,<br />

noch Leute zum bewaffneten Aufruhr <strong>gegen</strong> den Staat zusammen -<br />

berufen worden sind ? dass Soldaten angeworben worden, um <strong>ein</strong>en<br />

Aufstand <strong>gegen</strong> den Staat, zu machen '?nass Truppen a ugesa ni neu<br />

<strong>ein</strong> Heer gebildet, <strong>und</strong> <strong>ein</strong> wilder Krieg geführt, worden ohne Geheiss<br />

des rmisclie,y Kaiser.„? Oder wenn behauptet ui id, er sei nicht,<br />

ohne Geheiss des Kaisers geführt worden, so möge man den Befehl<br />

erweisen, so möge man die kaiserlichen Diplome vorlegen 1<br />

«\;r,5 die Bestimmung der Kaiser 1-Ionen us <strong>und</strong> A rcadius a uhetrifft,<br />

wie kani-i <strong>Franz</strong> <strong>von</strong> Sickingen nicht an die Tödtung <strong>ein</strong>es er-.<br />

tauchten Fürsten, nämlich des <strong>von</strong> <strong>Trier</strong>, der gewissermassen als <strong>ein</strong><br />

Stück der kaiserlichen MajesUi t betrachtet werden muss, gedachl.<br />

haben, da er diesen Fürsten mit <strong>ein</strong>er so nificlitigen Schaar <strong>und</strong> in<br />

<strong>ein</strong>em so wilden Kriege i ngegrifl'en hat<br />

«Wenn jenes Gesetz die Absicht des 'Verin'eclier strafen will,<br />

was braucht man dieselbe noch Iestz,.istel ten, da der furchtbare 1Cr ieg<br />

ja; wie beabsichtigt. <strong>und</strong> geplant, geführt worden ist? Bass also <strong>Franz</strong><br />

<strong>von</strong> Sickingen des Majestiilsverbrechiens schuldig, ist so klar <strong>und</strong><br />

<strong>ein</strong>leuchtend, dass nur der es zu leugnen mi Stande ist, dci gleichzeitig<br />

die ganze Geltung des römischen Rechts beseitigen will.<br />

sA rich die rechtlichen Folgen des sind unbestreitbar.<br />

Nach der Best i mninng der Kaiser A.rcadi us <strong>und</strong> Honoriu.s<br />

fällt das ganze Vermögen des Majeslälsverbrechers all Eisens<br />

<strong>und</strong> sollten wegen des Vert-i'echens des Vaters, Wie der Text lautet,<br />

eigentlich auch die Söhne das Lehen verlieren, wovor sie nur die<br />

Gnade des Kaisers bewahrt, aber so bewahrt, dass sie voltständig<br />

erbunfliliig, ehrlos, kurz so gestellt, sind, dass sie in ewiger Ai'-<br />

rnuth darben <strong>und</strong> der Tod ihnen als Erlösung <strong>und</strong> das Lehen als<br />

Strafe ersch<strong>ein</strong>t. Diese Folge kann Niemand in Abrede stellen denn<br />

so lauten die \orlc des geschriebenen Rechts iii d<strong>ein</strong><br />

Gesetz. Aus demselhen Gesetz fol g t auch, dass nicht minder die<br />

Forderungen <strong>und</strong> Ansprüche, welche ehemals <strong>Franz</strong> voll<br />

zustanden, gleichzeitig mii. der Confiseatinn s<strong>ein</strong>es übrigen 'Vermögens<br />

untergegangen sind lind zwar ihm, Sickiugen selbst denn wie IJ]pia n<br />

schreibt, sind auch die Foi'derungsrechte zum Vermögen zu rechnen.<br />

«Man darf auch nicht <strong>ein</strong>wenden, dass die i3esli'afun <strong>von</strong> Söhnen<br />

wegen <strong>ein</strong>es Vergehens des Vater's, xii mal wen n sie voll demselben<br />

nichts wussten <strong>und</strong> nicht daran 1.heit nahmen, durchaus unbillig, . ja<br />

überaus hart <strong>und</strong> b<strong>ein</strong>ahe tyrannisch sei denn hier handelt, es sieh<br />

um <strong>ein</strong>e Sonderbest.inin'orng, die mit gui cnn Bedacht geholten ist.<br />

Zunächst ist es nicht, mclii' als billig <strong>und</strong> rectit, dass die Söhne<br />

<strong>Franz</strong> <strong>von</strong> <strong>Sickingens</strong> ‚ welche an s<strong>ein</strong>em Verbrechen mit Theit<br />

genommen haben, dafür auch ihre Strafe erleiden. Aber auch die

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!