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Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

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- XCII -<br />

Rudolf's Zeilen erklärten (' je Kurfürsten e für <strong>ein</strong>e zu schwere<br />

Bürde, (lass das Kind um des Hochvei'ralhs des Vater's willen s<strong>ein</strong><br />

.Er'beigenthum verlieren sollte. So fiel denn im 13. Jahrti<strong>und</strong>ert (las<br />

Eigen des Friedlosen an die Erben, <strong>und</strong> nur die Ealii'tiahe ward<br />

confiseirt. Wenn nun später hei den Oliei'achts- <strong>und</strong> Fi'iedloserklärungen<br />

<strong>ein</strong> Unlerschied zviscliern dem beweglichen <strong>und</strong> unbeweglichen<br />

eigenengen nicht mehr gömacht ward, vielmehr das<br />

gesarnnile Eigengtrt ierfiel, so dass der König es für des Reichs<br />

Kammer' <strong>ein</strong>ziehen, aher auch zu Gunsten Dritter sofort darüber 'erfügen<br />

konnte 4, sö war die Aenderung der Rechtspraxis ohne Zweifel<br />

mit, durch die colderre Bulle venuAi ssI. Zu den erst nachträglich in<br />

M e t z verkündcl,en Kapiteln dieses Reielisgeselzes gehörl 'las hier in<br />

Betracht kommende Kapitel, <strong>und</strong> zwar an erster Stelle.<br />

Wie wir wissen ist die Bezeichnung <strong>und</strong> Nu rnerirung der'<br />

Kapitel des Gesetzes erst später erfolgt; <strong>und</strong> da ist es denn äusserst<br />

interessant, dass zwat' <strong>ein</strong>ige Handschriften unsern) KapiLel die Ijeherschrift<br />

geben Be crimine ]aesae rnaiestatis principum electorurn,<br />

andere da<strong>gegen</strong> k<strong>ein</strong>e oder die deutsche haben «Voll den Ufsälzigen<br />

wedde,' der Kurfürsten Lip <strong>und</strong> Lehen <strong>und</strong> der Ufsätzigen Busse <strong>und</strong><br />

irren ren Nachkommen... ».<br />

Die Vermuihung liegt nahe, dass es mit, der Verkündung der<br />

Melzer Zusätze zu den in Nüi'uiberg gehoffenen Bestimmungen ähnlich<br />

ergangen sei, wie mii tIer Verkündung der <strong>gegen</strong> Luther' in Worms<br />

erlassenen Bulle, nämlich nach dem Svsteni der' kühnen Uehei'-<br />

rumpelung.<br />

- Unter Friedrich II] wollten die geislhchreri kurl'üi'stejr <strong>ein</strong>e Art.<br />

<strong>von</strong> Gonsistorium uni den Kaiser bilden, wie die Kardinäle um den<br />

Papst, versteht sich auch mit den nämlichen Privilegien. IJrrd ihren<br />

Ansprüchen kam die hereils erwähnte Theorie des Pelei voll lau,<br />

dessen Lehrm<strong>ein</strong>ungen in der- ka ise,'liclien Kanzlei in unserer Zeit<br />

<strong>ein</strong>e besondere Bedeutung gewonnen zu haben sch<strong>ein</strong>en, rnüglichsi<br />

Weit ent<strong>gegen</strong>.<br />

Wenn wir nunmehr' zu Itrlsern) <strong>Gutachten</strong> zurückkehren, so ffiht't<br />

dasselbe- u 10 so torf.:<br />

« Erörtern wir die .Rechtsbeslinitnungen bezüglich jener Verbrechen,<br />

so scheiut <strong>Franz</strong> <strong>von</strong> Sickingen zunächst d<strong>ein</strong> Vorwurf des<br />

Majeslätsverhrechens nicht entgehen zu können. Nachdem Canl.iuncnl;r<br />

dann gewisse Aussprüche der Juristen Ulpian üiud Marcian, nicht<br />

minder das Gesetz der Kaiser Ai'carlius <strong>und</strong> Flonorius mitg'etheilt hai,<br />

heisst es weiter<br />

« Mit- diesen gesetzlichen Bestimmungen haben wir also die <strong>von</strong><br />

<strong>Franz</strong> <strong>von</strong> Sickingen verübten Thafen zu vergleichen. Müssen wir, da<br />

14 Franklin, Das Reichshofgei'icht Il. 5.370 «.

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