Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...
Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ... Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...
- X - selben Majestät dermassen umAM, dass ei' Wut zu Wein genannl. erimen lese Inaies tat is geDi an hab, « nach Sage du 1< ai sen. geschi'ieben Recht», mit Strafeau Eine, Leben und (3-nt, bedroht, wii'd dieselbe, an einem andern Herrn begangene - Hand 1 ung nach AM. 133 nicht. als crimen Iacsae maicstatis qualillcirt und auch nicht mit Vermögensconfiscaliou hesLraft.. - . Dagegen vertrat., wie unser Gutachten beweist, der Kurfürst von Trier in unserm Falle die I3eslinniung der goldenen Bulle. So hatte Canti u ncula alle, i An Ias, der gegei Sickingen erhobenen Vorwurf des Majestiitsverbitclieis als den Wichti g ste]) vicIit igstei hesondeis sorgfältig zu behandeln. Daruni stellte er denn auch noch ''oi der species Ihcti das Princip aul - das ei- hier als massgebend betrachtete. Dieses Pniacip formulirt er so «Das Vermögen eines wegen Majestälsverin-echen Angeklagten kann ‚ wenngleich es ohne Weiteres confiseirt ist, (loch von dem kaiser], Procui-ator nicht eher mit Beschlug belegt werden capi et appi'etiend i), bis dci' Angeklagte &urcli Biclitei-spruc]i des (Verbrechens für scbnlctig Wunden und erklärt woi-deii ist.» - Unterscheidet Cantiuicula also- zuniielist schon die c:ontistion und die Beschlagnahine, so unterscheidet er von beiden noch die pubticatio Der nicht gerade logisch construirte Satz, dessen letzten 13estandlliei] wir hier naclil.iiiglicli besprechen, lautet nämlich bona ... licel ipso iure esseil confiseata ‚ ui pi'ius Capt ei appretiendi, etsi non publicai'i possu ni, nisi Unter ii eser puhlicatio kann nichts anders verstanden sein, als (las männiglicli, insbesondere dem Beschädigten gewährte Occupal iousieclit., wie es in den Landfriedensordnun g en und huiacli in dcii Achtsniandaten gewährt ward. Die tintersclieidting- zwischen Conliscation uni Beschlagnahme aber tritt z. D. in dem Ach lmand0 von 1515 deutlich hervor, in dem es heisst: «Die Güter, . . . die dann alle . . wir als. . von Eis ci r und heinigefallen Güter niis ewigliela 1 geeignet ‚ auch von unser wegen z u unser Banden und Gewalt an zu nehme n U nd ein z uziehen befohlen.» Nicht minder war sie Scblör geläufig, der in seinem Gutachten von « Confiscaz und lnnehrnung » rede!. Die Gonfiseation aber' erfolgte nach Massgabe des röm. Rechts ipso inne, mit der Vei-übing des Verbrechens, «mit der 'l'hnt »‚ wie das in Deutschland schon in dem gegen Johannes Parjeida erlassenen Url heil anerkannt wai'd Wie es nach kirch]ieheni Sijafreelit eine exconinunieal.io l'atae sententiae . gab, so liess auch das weltliche Recht - des spätem itlel Malters in einer Reihe -voll Fällen die Reichsacht mit , all ihnen Folgen sofort « mit der 'iha» eintreten, so itass es nicht erst einer Verurtheiliing in die Strafe, sondern nur der Deklaralioll bedurfte,
- Xci dass die der strafbaren Falidlulig elltSpiNIclleiide Sfrale verwirkt und zu vollstrecken sei. Insbesondere für die Strafe des k-Iochverraths stellt Canliuncula p. 12 im Anschluss an das röm. Recht fest, dass dieselbe den Tijäter treffe nori nodo post dainnationem, sed ex quo 1cm o t cii tnei t contrax ii. Nichtsdestoweniger war hier nach Cantiuncula ein Unheil erforderlich, nümlich für die Beschlagnahme des Vermögens, nicht. etwa eine dainnat.io, wohl oijci' eine deelaral io oder pronuntiatio, also ein unheil, das . die Thatsache der verhrechqiischen Handlung fest stelle.. Aber war ein solches declarativcs UrU cii auch bei einem notorischen Delict erfoideilich ? Dieser Punkt war streitig. Kaiser Friedrich erliess z. 13. im Jahre 11488 zwar im Fall einer vermeintlichen notorischen Majestätsbeleidigung eine kaiserliche Declaration, aber mit dem ausdrücklichen Zusatz, dass (las «zu Ueherflüssigkeit » und «ohne Not» geschehe. Das interessante Unheil 18 lautet in dell] hergehönigen Passus «. . . damit sie unser Leib, Seel, Ehr und Gut angetast, unser kaiserliche Majeslii.t beleidigtund mit solcher That, so offenlieb an] Tage liegt und keiner ferner Beweisung noch Rechtfertigung Not ist., die Pen, so man zu latein nennt enimen . lesfte maiestatis, m uns committid und begangen und uns deshalhen mit Leib und Gut. verfallen sein, darein wir sie auch zu lJeLerfl üssigkeit, wiewol das Gestalt der Sach nach und ihrer Misshandlung nach nit Not wäre, aus römischer kaiserlicher Machtvollkommenheit. eigne! .13ewegniss und rechter Wissen,.declanirt, erkennt und erklärt haben. Gantiuiicula nun stellt diese Declarat ion ganz al lgen]ei 0 Is Erford eruiss auf, aber nicht für die Gonliscation, sondern lii r die Beschlagnahme des Vermögens, und zwar nicht nur in! Eingang des 0 ut:tchtens, sonder]] auch später p. 24 nochmals. Hier hebt -er mit Rücksicht auf die Analogie des kanonischen Rechts hervor, dass niull t eine lala a ‚jur e ipso senlentia genüge, sdhderil eine 110111i 11 i 5 sentenlia erfordert werde. Traf die Strafe der Verinögensconliscation schon dcii MajestäLsverbrecher selbst, so schloss , sie nicht minder, das Erhmecht seiner Kinder aus.. Das Jyzaniiniselle Gesetz sprach das unzweideutig ans honis eins omijilnis fisco nost.ro ad(l ictis, (ilii vero eins, quihus vitall] inuperatoria lenitale cnncedi inus (palerno enim deherent peire supplicio, in quihus palern i, hoc est hereditarii cni.n]ii]iS exenipla metuentun)... sint perpetuo egentes et pauperes. Und das canonisclie Recht wiederholte diese Beslirniüung, nicht minder die goldene Bulle in ihrem 24. Kapilel. Aber diese Bestimmungen hatten in Deutschland keineswegs eine ungeli inderte Aufnahme gefunden. Zu König 13 Franklin, Die freien Herren mid Grafea von Zimmern, S. 105 f.
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- Seite 97 und 98: ci :Dieser Ausführung \vifll dann
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dass die der strafbaren Falidlulig elltSpiNIclleiide Sfrale verwirkt <strong>und</strong><br />
zu vollstrecken sei. Insbesondere für die Strafe des k-Iochverraths<br />
stellt Canliuncula p. 12 im Anschluss an das röm. Recht fest, dass<br />
dieselbe den Tijäter treffe nori nodo post dainnationem, sed ex quo<br />
1cm o t cii tnei t contrax ii.<br />
Nichtsdestoweniger war hier nach Cantiuncula <strong>ein</strong> Unheil erforderlich,<br />
nümlich für die Beschlagnahme des Vermögens, nicht. etwa<br />
<strong>ein</strong>e dainnat.io, wohl oijci' <strong>ein</strong>e deelaral io oder pronuntiatio, also <strong>ein</strong><br />
unheil, das . die Thatsache der verhrechqiischen Handlung fest stelle..<br />
Aber war <strong>ein</strong> solches declarativcs UrU cii auch bei <strong>ein</strong>em notorischen<br />
Delict erfoideilich ? Dieser Punkt war streitig. Kaiser Friedrich<br />
erliess z. 13. im Jahre 11488 zwar im Fall <strong>ein</strong>er verm<strong>ein</strong>tlichen notorischen<br />
Majestätsbeleidigung <strong>ein</strong>e kaiserliche Declaration, aber mit<br />
dem ausdrücklichen Zusatz, dass (las «zu Ueherflüssigkeit » <strong>und</strong> «ohne<br />
Not» geschehe. Das interessante Unheil 18 lautet in dell] hergehönigen<br />
Passus «. . . damit sie unser Leib, Seel, Ehr <strong>und</strong> Gut angetast,<br />
unser kaiserliche Majeslii.t beleidigt<strong>und</strong> mit solcher That, so offenlieb<br />
an] Tage liegt <strong>und</strong> k<strong>ein</strong>er ferner Beweisung noch Rechtfertigung<br />
Not ist., die Pen, so man zu lat<strong>ein</strong> nennt enimen . lesfte maiestatis, m<br />
uns committid <strong>und</strong> begangen <strong>und</strong> uns deshalhen mit Leib <strong>und</strong> Gut.<br />
verfallen s<strong>ein</strong>, dar<strong>ein</strong> wir sie auch zu lJeLerfl üssigkeit, wiewol das<br />
Gestalt der Sach nach <strong>und</strong> ihrer Misshandlung nach nit Not wäre,<br />
aus römischer kaiserlicher Machtvollkommenheit. eigne! .13ewegniss<br />
<strong>und</strong> rechter Wissen,.declanirt, erkennt <strong>und</strong> erklärt haben. Gantiuiicula<br />
nun stellt diese Declarat ion ganz al lgen]ei 0 Is Erford eruiss auf,<br />
aber nicht für die Gonliscation, sondern lii r die Beschlagnahme des<br />
Vermögens, <strong>und</strong> zwar nicht nur in! Eingang des 0 ut:tchtens, sonder]]<br />
auch später p. 24 nochmals. Hier hebt -er mit Rücksicht auf die<br />
Analogie des kanonischen Rechts hervor, dass niull t <strong>ein</strong>e lala a<br />
‚jur e ipso senlentia genüge, sdhderil <strong>ein</strong>e 110111i 11 i 5 sentenlia<br />
erfordert werde.<br />
Traf die Strafe der Verinögensconliscation schon dcii MajestäLsverbrecher<br />
selbst, so schloss , sie nicht minder, das Erhmecht s<strong>ein</strong>er<br />
Kinder aus.. Das Jyzaniiniselle Gesetz sprach das unzweideutig ans<br />
honis <strong>ein</strong>s omijilnis fisco nost.ro ad(l ictis, (ilii vero <strong>ein</strong>s, quihus vitall]<br />
inuperatoria lenitale cnncedi inus (palerno enim deherent peire supplicio,<br />
in quihus palern i, hoc est hereditarii cni.n]ii]iS exenipla metuentun)...<br />
sint perpetuo egentes et pauperes. Und das canonisclie Recht<br />
wiederholte diese Beslirniüung, nicht minder die goldene Bulle in<br />
ihrem 24. Kapilel. Aber diese Bestimmungen hatten in Deutschland<br />
k<strong>ein</strong>eswegs <strong>ein</strong>e ungeli inderte Aufnahme gef<strong>und</strong>en. Zu König<br />
13 Franklin, Die freien Herren mid Grafea <strong>von</strong> Zimmern, S. 105 f.