Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ... Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

23.12.2013 Aufrufe

— LXXNVI in den kaiserlichen Dienst genommen und zwar mit einem Pensions-, Baths- und lJienslgeld von jfl lirlich dreitausend cuirenten Gulden, jeder gerechnet zu zwanzig Sl.übi'n nach derBinbanier Münze. Auch dieses Dienstgeld war grossentheris rückständig. Ein dritler Poslen bezog sich auf Verwendungen, die Sickingen im Dienst und Auftrag des Kaisers gemacht haLte. Nach jener J3estallungc nämlich sollte Sickingen zwanzig Küm'assei, jeden zu vier ieisien Pferden und vierzig Einspännige halten, der Kaiser aber ihm für jeden Kürasser monatlich 15 Gulden, '0v jeden Einspännei' monatlich 7 Gulden und 40 Stüber zahlen. 'Wir hören endlich, von Ersatzansprüchen für im kaiserlichen Ijienst,vecbrauchte Geschülze. Zwar hatte Sickingen deshalb eine Anweisung auf Kupfer aus den Magazinen zu Breisach erhalten, aber geliefert war es bis zu seinem Tode nicht. Zu (lOt) Pz i pieren, welche Siekingen's ‚j üngsl er Sohn aus der Ehernbu rg geretlel hatte, gehöi'ten wohl auch die hetreflbnden Documeute Jener undatirten Denkschrift, welche die Söhne hei einer gleichfalls nicht heeichneten Stelle eingereicht hatten und die noch aus zug'sweise erhalten ist 7, waren Abschriften Jener Documente beigefügt. Die drei Burgen aber, welche Sickingens Sühne vindicirten, waren Land stuhl, Jfohenhu i'g undbern burg. Alle diese Ansprüche waren nach Ansicht dci' Sickingenschen Gegner, insbesondere des Ti'iem'er Kurfürsten, verwir'kt durch den Friedensbruch des Vaters. Uni nun :lie rechtliche Lage festzustellen, wirft Gantiuncula p. 6 fün 1' Fragen auf. Erstens trat. Sicki ngtn durch• seine Km'iegser'klnrung und ' Kriegsführung gegen den Kurfürsten von Trier ein Verbrechen begangen? Zweitens wie ist dies Vorbrechen, falls ein solches vorliegt, zu qualificiren und \velchte Strafe zieht es nach sich? Drittens ist gegen Sickingen die Strafe des kaiseihichen Bannes fum'ingei'echt verkündet worden.? Viertens: hat demnach Sickingen sein Vermögen mit der Wirkung verloren, dass seinen Söhnen g;n' kein Recht mehr darauf zustehl. ? Fün l'tens kühnen die Kinder, wenn ihnen ciii Recht auf das väterliche Yeu'rnügen verblieben ist, dasselbe im Wege der Cession auf einen Andern übertragen? Canhiurncula ist nicht dazu gelangt, alle diese Eragen nach ihrem Für und Wider zu erledigen vielmehr ist nur die erste und . ein grosser Theil der zweiten behandel 15. 0 Eine Kopie der Bestallung vom 23, ‚Oktober 1519 hei Münch 11, 106-108. Müncli.TI, 105-108. 8 Die Disposition des Gutachtens ist folgende Primurn dubium p. 6-9: rationes dubitftndi ]. (1-7. rajiones decidendi p. 7-9;

- Bei der Frage, ob Siekingeii dititAi seine Hefehdiing des Kur- Fürsten ein Verbrechen begangen habe, stellt er zunflciisl ti liii' Siekingen günstigen dann die für ihn ungünstigen Argumente zusarnmen Zunächst, sb führt er ans, bat es den Anscheii i als ob Sicki ngen Und ehrenhafte Gründe für seine Kriegserklärung und Kriegsführung gehabt habe. Für ihn sprechen drei Argurnenl, zunüchst, dass er dem Fiiisten die Fehde nicht eher angesagt habe, quarn rcpetit.is LII Co rehus, ice esI, peltia justitia nilversus cos qul ipsius Sicinii ilehilores erant. Deshalbsei hellutn hoc iuste et inilici uni ei. gestern. Auch dann sei eine Fehde .eine gerechte wenn ein Ceiiclttsheri es veiabsüuine, das voll seinen Untergtbenen verüble Unrecht zu strafen oder das Von ihnen unrechil.- mässig Genommene zurückzugehen. Im vorliegeiiefl Falle aber liege klar zu 'lage, priucipeii lt. negligenlem Fuisse ih iusiitia ipsi adverstis illos duos iinperiienda, und die beiden Trierer selhsl hätten unehrenhaft gelrandel 1, ihr gegebenes Wort so schmfl blieb zu brechen. «So wenig' ‚ heisst es darin, « isi. es rieltig, (lass Franz von Sickingen die LoskauLsumme nicht hätte zurückverlangen dürfen oder die Anderen sie rocht hätten zurückzuzahlen brauchen, (lass vielmehr umgekehrt Sickiirgen von Recl:itswegen !Ifltte genölhigt werden können, die Sunmnre zurückzunehmen und die Losgekauften ihrerseits, volle fünf Jahre ihm als Knechte zu dienen, wenn sie die ].oskaiifsn mmc zu erstatten säumten - Denn wer einen Andern loska ufl, übt eilt Werk dci- Menschen- und der Christen] ehe. Endlich darf Jedermann einem Andern ilen Krieg ansagen, uni sein Eigenthum wieder tu erlangen, falls kein anderes Mittel übrig bleibt.» - «Aber trotzdem», so fährt das Gutachten fort, «liegt die Wahrheit uf der andern Seite, nämlich, dass iler Krieg weiler ein gerechter, noch überhaupt. ein Krieg, war, vielniiIrr öffentliche und offenbare Gewalt.; denn Krieg wild nicht iiii privaten, sondern im öffeni.Iiehen ilileiesse geffi tut, wenngle s ich mitunter Bepi-ess;i heu oder vielmehr Pfändungen aus schr triftigen Gründen gestaliet werden. Auch Bartohis, der dergleichen Ptbndungen bisweilen für erlaubt hält, hält doch daran tesi., dass kein anderes Mittel, um Recht zu erangen, übrig sein dürfe, und (lass die Pfändun g durch einen höheren Richter in förmlicher Weise nach Beclilsvorschriti (ordine iusio) dekret.irt sei. Sonst sind dergleichen Pfii ndungen i eine Gewaltacte und unreelilniässtge Flaniiluiigen ‚ welche die Gesetze durch mannichihehe Strafen erpönen.» - Secunduni dul,iurn i. 90-26 ra.tiones dubitandi p. 10-19, rationes decidendi p. 19-28.

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Bei der Frage, ob Siekingeii dititAi s<strong>ein</strong>e Hefehdiing des Kur-<br />

Fürsten <strong>ein</strong> Verbrechen begangen habe, stellt er zunflciisl ti liii'<br />

Siekingen günstigen dann die für ihn ungünstigen Argumente zusarnmen<br />

Zunächst, sb führt er ans, bat es den Anscheii i als ob<br />

Sicki ngen Und ehrenhafte Gründe für s<strong>ein</strong>e Kriegserklärung<br />

<strong>und</strong> Kriegsführung gehabt habe. Für ihn sprechen drei<br />

Argurnenl, zunüchst, dass er dem Fiiisten die <strong>Fehde</strong> nicht eher angesagt<br />

habe, quarn rcpetit.is LII Co rehus, ice esI, peltia justitia<br />

nilversus cos qul ipsius Sicinii ilehilores erant. Deshalbsei hellutn<br />

hoc iuste et inilici uni ei. gestern. Auch dann sei <strong>ein</strong>e <strong>Fehde</strong> .<strong>ein</strong>e<br />

gerechte wenn <strong>ein</strong> Ceiiclttsheri es veiabsüuine, das voll s<strong>ein</strong>en<br />

Untergtbenen verüble Unrecht zu strafen oder das Von ihnen unrechil.-<br />

mässig Genommene zurückzugehen. Im vorliegeiiefl Falle aber liege<br />

klar zu 'lage, priucipeii lt. negligenlem Fuisse ih iusiitia ipsi adverstis<br />

illos duos iinperiienda, <strong>und</strong> die beiden <strong>Trier</strong>er selhsl hätten<br />

unehrenhaft gelrandel 1, ihr gegebenes Wort so schmfl blieb zu brechen.<br />

«So wenig' ‚ heisst es darin, « isi. es rieltig, (lass <strong>Franz</strong> <strong>von</strong> Sickingen<br />

die LoskauLsumme nicht hätte zurückverlangen dürfen oder die<br />

Anderen sie rocht hätten zurückzuzahlen brauchen, (lass vielmehr umgekehrt<br />

Sickiirgen <strong>von</strong> Recl:itswegen !Ifltte genölhigt werden können,<br />

die Sunmnre zurückzunehmen <strong>und</strong> die Losgekauften ihrerseits, volle<br />

fünf Jahre ihm als Knechte zu dienen, wenn sie die ].oskaiifsn mmc<br />

zu erstatten säumten - Denn wer <strong>ein</strong>en Andern loska ufl, übt eilt<br />

Werk dci- Menschen- <strong>und</strong> der Christen] ehe. Endlich darf Jedermann<br />

<strong>ein</strong>em Andern ilen Krieg ansagen, uni s<strong>ein</strong> Eigenthum wieder tu<br />

erlangen, falls k<strong>ein</strong> anderes Mittel übrig bleibt.»<br />

- «Aber trotzdem», so fährt das <strong>Gutachten</strong> fort, «liegt die Wahrheit<br />

uf der andern Seite, nämlich, dass iler Krieg weiler <strong>ein</strong> gerechter,<br />

noch überhaupt. <strong>ein</strong> Krieg, war, vielniiIrr öffentliche <strong>und</strong> offenbare<br />

Gewalt.; denn Krieg wild nicht iiii privaten, sondern im öffeni.Iiehen<br />

ilileiesse geffi tut, wenngle s ich mitunter Bepi-ess;i heu oder vielmehr<br />

Pfändungen aus schr<br />

triftigen Gründen gestaliet werden. Auch<br />

Bartohis, der dergleichen Ptbndungen bisweilen für erlaubt hält, hält<br />

doch daran tesi., dass k<strong>ein</strong> anderes Mittel, um Recht zu erangen, übrig<br />

s<strong>ein</strong> dürfe, <strong>und</strong> (lass die Pfändun g durch <strong>ein</strong>en höheren Richter in<br />

förmlicher Weise nach Beclilsvorschriti (ordine iusio) dekret.irt sei.<br />

Sonst sind dergleichen Pfii ndungen i <strong>ein</strong>e Gewaltacte <strong>und</strong> unreelilniässtge<br />

Flaniiluiigen ‚ welche die Gesetze durch mannichihehe Strafen erpönen.»<br />

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Sec<strong>und</strong>uni dul,iurn i. 90-26<br />

ra.tiones dubitandi p. 10-19,<br />

rationes decidendi p. 19-28.

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