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Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

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III. Cantfunculas Gutachtern<br />

Die Verhältnisse heim Tode <strong>Sickingens</strong> Sind dargelegt.: s<strong>ein</strong>e<br />

Kinder, Töchter wie Söhne waren thal.slichlich enterbt. Wie es<br />

mit ihrem Erb echte stand, diese Frage war müssig, so lange<br />

die Fürsten sich der Ordnung des Reichs nicht fügten <strong>und</strong> die<br />

Macht besassen, sich in ihrem Besitz zu behaupten. Aber sie<br />

nahmen wirklich für sich auch <strong>ein</strong> förmliches Recht an den eroberten<br />

Gütern in Anspruch. Dass dieser Standpunkt nicht <strong>von</strong> allen anerkannt<br />

ward, kam eben so wenig in Betracht. Allerdings hatte man<br />

auf dem Reichstage des Jahres 154 sogar an <strong>ein</strong>em Stiafuriheil<br />

<strong>gegen</strong> die- (frei Fürsten gearbeitet, aber mir zu bald musste der<br />

Gedanke all solchen Schritt au1egeben werden.<br />

Sickingen war zwar als Aechter deklarirt, aber k<strong>ein</strong>eswegs durch<br />

richterlichen Spruch wegen <strong>ein</strong>es Verbrechens yerurt.heilt, insbesondere<br />

nicht wegen <strong>ein</strong>es solchen, das selbst zum Nachtl ei! der Kinder<br />

die Vermögens<strong>ein</strong>ziehung hegründele. Null bestritten <strong>Sickingens</strong><br />

Kinder, wie dieser selbst auch, die Gültigkeit der <strong>gegen</strong> ihn verhängten<br />

Acht. Wiesen sie wirklich die Ungültigkeit des Achtsdekrets nach, so<br />

waren die auf Gr<strong>und</strong> der Acht <strong>gegen</strong> <strong>Sickingens</strong> Vermögen gethanen<br />

Schritte überhaupt rückgängig zu machen. Auch <strong>ein</strong>e törmliche<br />

Zurücknahme des Acht.sdeki'ets war nichts unerhörtes.<br />

Aufrecht erhalten liessen sich die <strong>gegen</strong> Siciciugns Vermögen<br />

getroffenen Massnahmen, wenn len erbrechtlichen Ansprüchen der<br />

Kinder <strong>gegen</strong>über Sickingen <strong>ein</strong>es Verbrechens bezichtigt, werden<br />

konnte, das auch über s<strong>ein</strong>en Tod hinaus noch rechtliche Folgen nach<br />

sich zog. Ein solches Verbrechen war das Majestätsverbrechen, das denn<br />

auch der Erzbischof voll als Kurfürst Sickingen zum Vorwurf

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