Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ... Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

23.12.2013 Aufrufe

- x k;riu nicht aus der Siehe, im Gegenitreil verständigte man SiGI) iJtiIiiCi, weniger Ir'. - Kein Zweifel, (lass hier das eindringende rühi. Recht die Gegensätze vollends unversöhnhar machte. Die Entstehung des Begriffs des « gemeinen Rechts » schuf ein neues, alle Glieder des Reichs zusammenfassendes rechtliches Band. Den Privilegien ward damit der Krieg erklärt aber nur die Privilegien der minder Starken wurden bewältigt, nicht die der Fürsten. in allen zweifelhaften und als zweifelhaft angesehenen Fidlen trat das gemeine Recht UI die Stelle des Standesrechts. Audi dein Adel ward das gemeine Recht aufgenöthigt. Es war nicht nur die Lust. des Nivellirens, welche die Itomanisten hier vorgeherX hiess,: auch Missgunst gegen dcii bevorrechteten Stand kam hinzu. Machte dieser für sein altes ]'echt das 'Herkommen geltend, so spottete der Romanist über (las so «prescrihiert Recht.» Den Rittern erschien der Weg des Austrags als der einzig ricltl ige. Diesem austräglichen Recht, das er aus eigener Praxis wohl kannte, war auch Sich i ngen aufs entschiedenste zugetitan \Vo dies Mittel, einen Streit zu schlichten, versagte, da fehlte esuieist an einer Hülfe, (Ja giitT er zu den Waffen, mehr für Andere als für sich selbst. Siekingen hat nicht nur in der Geschichte der Reformation, sondern auch in der der deutschen Rechtspflege eine Stelle zu beanspruchen, allerdings in anderer Weise, wie sein Standes- und Zeitgenosse Schwarzenherg. Beide, der rheinische und der fränkische Ritter, waren mit den Besten ihrer Zeitgenossen einig in der lieber- Zeugung voll Nolhwendigkeit einer Justizrüforjn ; beide waren auch tliätig bei der Anhahnuug dieser Reform, unser Sickingen durch seine praktische Kritik der Urtheilssprüche der deutschen Gerichte, welche seinem Schutz empfohlene Personen gegen die «Gerechtigkeit» verletzten. Auch Sickingens Biograph fhsst ‚ wie das nicht anders sein kann, die Tendenz der voll Ritter unternommenen :trel iden in's Auge; Er flndet, sie in (,[ein die Mittel zu gewinnen, um eine seinem Ehrgeiz zusagende Rolle spielen zu können, nicht, wenigstens in erster Linie mlii, in der gerechten Theilnahnie für die Vergewaltigten ja, er statuirt iii dieser Hinsicht einen geraden Gegensatz zu Ulrich voll Bullen wenn es nach Hatten gegangen whre hätte sein mächtiger Freund wohl noch öfter, gleichsam iii! Dienst einer höliern Gerechtigkeit, mit dem Schwert dreinschlagen müssen. Aber diese Aumissung entspiichi. nicht ganz den Zeugnissen der Geschichte und wird Sickingens Charakter nicht gerecht. ‚° Ulmaiin S. 240 t

xi - Wenn 1-lullen mit tierRechts vi .s sen s c haft seiner Zeit auf subleclilem Fusse shrid, dagegen Sickingeif sich hier, soviel wir wissen, jedes ijrtheils enthielt., so war (las nur sachgemäss, da er ins Gegensatz zu ,*einem Freunde kein Gelehrter war. Um so entschiedener stand er dafür im Kampf gegen die damalige Reclsis p fI eg e und die dem Volksgeist entfremdeten Richter; nicht als ob er etwa gegen die Wohithaten einer geordneten llechtspilege ungerecht gewesen wäre ‚ wie TJlinann seltsamer Weise von Hullen sagt ‚ sondern weil die sog. geordnete Rechtspflege selbst die organisirte Unordnung und Willkflr wai Anderseits aber 'vor Sickingen -nicht der phanlastrsehe Don Quixote, der bIos ans Begeisterung für sein ideal der Gerechtigkeit drein geschlagen hätte ; vielmehr trat es' immer nur für Männer auf, die sonst kein Recht zu finden vermochten und durch ihn zu Recht zu kommen hofften. Was Sich i ngen xii Fehden veranlasste, war in der '[hat in erster Linie « gerechte Theilnaisine für die Vergewaltigten>. TJlmann selbst (ionstZitirt gelegentlich, (lass es Ic ei ne vereinzelte Thatsache in dem Leben Sickingens war, wenn er unschuldig Verfolgten seine uneigennätzige Tlteilnahine zuwandte (5. 121). Doch auch dieser Gesichtspunkt der blossen Theilnalime ist nicht der richtige vielmehr haben wiees hier mit der Uehüng einer wirklichen Pflicht zu thun, die der Ritter sich auferlegt sah und der sich zu entziehen er für ehrlos erachtete. Die älteste Fehde, von der wir erfahren, ist im Interesse eines seiner Diener unternommen, der eine Forderung von 33 Gulden gegen den Grafen Reinhard von Zweibrücken hatte, aber nicht zu seinem Rechte kam 17 Die Metzer Fehde erfolgte zur Züchtigung der Stadt, weil sie einen Meuchelmord an seinem Velter Philipp Schluchterer angestiftet hajt8. Die Fehde gegen die Doini nikaner, welche zu Reuehlins Niichtheil, erlangleni Recht zum Trotz, den Prozess in die Länge zogen, erfolgte, weil Reuclilin seinen Eltern oftmals gefällige Dienste - ei-zeigt und ihn selbst in seiner Jugend zu sittlicher Tugend unterwiesen lsatt.e 19. - Die Fehde gegen die Stadt. Frankfurt unternahm er mit Rücksicht auf seinen daselbst wohnenden Tochleijuann, vor dessen Haus man einen Saustall errichtet hatte 2O in der Fehde gegen \Vorms endlich war es Sickingens direkte Ulinann S. '20. - 18 Ulinaitn S. 94 f. 19 Ulinann S. 9 und 160. 20 IJI,naiiis 8. 125. Worin die .Komik> liegt., dass ciii Artikel des Friedensvertrags die sofortige Niederreissung . des Stalles vorschrieb, ist mir nicht fasslich. Wie U Ima.nn sonst selbst hervorhebt, ist hier nicht der Masstab der Poesie, sondern der der praktischen Interessen zu Grunde zu legen. Vgl. für diesen Fall den Code civil Art. 674.

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k;riu nicht aus der Siehe, im Gegenitreil verständigte man SiGI) iJtiIiiCi,<br />

weniger Ir'. -<br />

K<strong>ein</strong> Zweifel, (lass hier das <strong>ein</strong>dringende rühi. Recht die Gegensätze<br />

vollends unversöhnhar machte. Die Entstehung des Begriffs<br />

des « gem<strong>ein</strong>en Rechts » schuf <strong>ein</strong> neues, alle Glieder des Reichs<br />

zusammenfassendes rechtliches Band. Den Privilegien ward damit<br />

der Krieg erklärt aber nur die Privilegien der minder Starken wurden<br />

bewältigt, nicht die der Fürsten. in allen zweifelhaften <strong>und</strong> als<br />

zweifelhaft angesehenen Fidlen trat das gem<strong>ein</strong>e Recht UI die Stelle<br />

des Standesrechts. Audi d<strong>ein</strong> Adel ward das gem<strong>ein</strong>e Recht aufgenöthigt.<br />

Es war nicht nur die Lust. des Nivellirens, welche die<br />

Itomanisten hier vorgeherX hiess,: auch Missgunst <strong>gegen</strong> dcii bevorrechteten<br />

Stand kam hinzu. Machte dieser für s<strong>ein</strong> altes ]'echt das<br />

'Herkommen geltend, so spottete der Romanist über (las so «prescrihiert<br />

Recht.» Den Rittern erschien der Weg des Austrags als<br />

der <strong>ein</strong>zig ricltl ige.<br />

Diesem austräglichen Recht, das er aus eigener Praxis wohl<br />

kannte, war auch Sich i ngen aufs entschiedenste zugetitan \Vo dies<br />

Mittel, <strong>ein</strong>en Streit zu schlichten, versagte, da fehlte esuieist an <strong>ein</strong>er<br />

Hülfe, (Ja giitT er zu den Waffen, mehr für Andere als für sich selbst.<br />

Siekingen hat nicht nur in der Geschichte der Reformation,<br />

sondern auch in der der deutschen Rechtspflege <strong>ein</strong>e Stelle zu beanspruchen,<br />

allerdings in anderer Weise, wie s<strong>ein</strong> Standes- <strong>und</strong> Zeitgenosse<br />

Schwarzenherg. Beide, der rh<strong>ein</strong>ische <strong>und</strong> der fränkische<br />

Ritter, waren mit den Besten ihrer Zeitgenossen <strong>ein</strong>ig in der lieber-<br />

Zeugung voll Nolhwendigkeit <strong>ein</strong>er Justizrüforjn ; beide waren<br />

auch tliätig bei der Anhahnuug dieser Reform, unser Sickingen<br />

durch s<strong>ein</strong>e praktische Kritik der Urtheilssprüche der deutschen<br />

Gerichte, welche s<strong>ein</strong>em Schutz empfohlene Personen <strong>gegen</strong> die<br />

«Gerechtigkeit» verletzten.<br />

Auch <strong>Sickingens</strong> Biograph fhsst ‚ wie das nicht anders s<strong>ein</strong><br />

kann, die Tendenz der voll Ritter unternommenen :trel iden in's<br />

Auge; Er flndet, sie in (,[<strong>ein</strong> die Mittel zu gewinnen, um<br />

<strong>ein</strong>e s<strong>ein</strong>em Ehrgeiz zusagende Rolle spielen zu können, nicht,<br />

wenigstens in erster Linie mlii, in der gerechten Theilnahnie für<br />

die Vergewaltigten ja, er statuirt iii dieser Hinsicht <strong>ein</strong>en geraden<br />

Gegensatz zu Ulrich voll Bullen wenn es nach Hatten gegangen<br />

whre hätte s<strong>ein</strong> mächtiger Fre<strong>und</strong> wohl noch öfter, gleichsam iii!<br />

Dienst <strong>ein</strong>er höliern Gerechtigkeit, mit dem Schwert dr<strong>ein</strong>schlagen<br />

müssen. Aber diese Aumissung entspiichi. nicht ganz den Zeugnissen<br />

der Geschichte <strong>und</strong> wird <strong>Sickingens</strong> Charakter nicht gerecht.<br />

‚° Ulmaiin S. 240 t

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