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Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

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- LV -<br />

gelegen Malstall zu beschreiben <strong>und</strong> aber durch (las verordnet Regiment,<br />

allhier aufgericht, die jährliche Versammlung abgestellt ist,<br />

setzen ordnen <strong>und</strong> wollen wir, dass solches hinfüro an unsern<br />

Statthalter <strong>und</strong> Regiment .bracht <strong>und</strong> gelangt werden soll, in aller.<br />

Massen, wie vor an die Versammlung geschehen s<strong>ein</strong> soll. Die werden<br />

alsdann sich nach Cestdlt der Sachen, wie sich nach Ausweisung <strong>und</strong><br />

Ordnung, allhie aufgericht, gebührt, darin nothdürftig wohl wissen<br />

zu halten.<br />

« 2. Doch mag <strong>und</strong> soll nicht desto minder unser Kammerrichter<br />

<strong>und</strong> Kammergericht allzeit. auf Anrufen der. Beschädigten oder Bekriegten<br />

oder auch <strong>von</strong> Amiswegen wider die Ueberfahrer <strong>und</strong> Friedbrecher,<br />

wie Recht, procediren.»<br />

Nachdem dann Art. XIX noch bestimmt «<strong>und</strong> sollen diese<br />

Gebot., den Landfrieden <strong>und</strong> desselben Pön betreffend, g<strong>ein</strong>eillen<br />

unsern <strong>und</strong> des Reichs Rechten... nicht . abbrechen,» redet der letzte<br />

Artikel <strong>von</strong> «Handhabung Friedens, Rechts <strong>und</strong> dieser Ordnung». In<br />

demselben wird festgestellt, dass der Kaiser sich mit Kurfürsten,<br />

Fürsten <strong>und</strong> Stünden des Reichs ver<strong>ein</strong>igt <strong>und</strong> verpiheht habe, den<br />

Landltieden mit Einst zu handhaben, <strong>und</strong> das Versprechen geleistel,<br />

<strong>gegen</strong> jeden Friedensbrecher, Niemand ausgenommen, <strong>ein</strong>ander getreuliche<br />

l-lülf, Rath <strong>und</strong> Beistand zu thun <strong>und</strong> <strong>ein</strong>ander nicht zu<br />

verlassen 2(<br />

Die tun 40. Februar 4522 zu Nürnberg acl mandatum domini<br />

Impesatoris in consilio Jmperiali aufgesl.elllte Erklärung des Landfriedens<br />

27, welche behufs Handhabung desselben die Kreis<strong>ein</strong>theilung<br />

benützte, <strong>und</strong> zwar so, dass die vier Kurfürsten tun Rh<strong>ein</strong> <strong>ein</strong>en<br />

Kreis bildeten, traf überaus scharfe <strong>und</strong> dabei s<strong>ein</strong> dehnbare Bestimmungen,<br />

die später aufs rüeksichts]oseste <strong>gegen</strong> Sickingen ausgenützt<br />

wurden.<br />

Art. VIII bestimmt für den Fall, «so Jemand wider Recht, den<br />

Landfrieden <strong>und</strong> andere Beichsordnungen an Leib oder Gul,ern vergewaltiget<br />

oder beschädiget-würde», das Recht <strong>und</strong> die Pllichl. der<br />

Nacheile, uni d<strong>ein</strong> Beschädigten <strong>und</strong> Vergewaltiglen Leib, Hab<br />

<strong>und</strong> Güter retten zu helfen. Nach Art. Xiii soll <strong>ein</strong> jede Obrigkeit<br />

des I3eschädigers Leib <strong>und</strong> Gut <strong>ein</strong>nehmen <strong>und</strong> verwahren, <strong>und</strong> d<strong>ein</strong><br />

Regiment oder Kammergericht da<strong>von</strong> Anzeige machen. Ja nach<br />

Art.. ',KV können auch die Beschädigten selbst der Aechter Hab <strong>und</strong><br />

Güter <strong>ein</strong>nehmen <strong>und</strong> dieselben nutzen <strong>und</strong> gebrauchen, bis Absolution<br />

<strong>von</strong> der Acht erlangt ist. So die Sachen endlich so gross <strong>und</strong><br />

lästig wären, dass <strong>ein</strong>er oder mehr Kreise die Ixcrution zu thun<br />

20 N. Sammlung Il. 195 ff.<br />

27 Neue Sammlung II, S. 229-241.

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