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Franz von Sickingens Fehde gegen Trier und ein Gutachten ...

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- LII -<br />

mitzutheilen 19• Seitdem vernalmi er, wie unser - <strong>Gutachten</strong> ausdrücklich<br />

feststellt., in dieser Sache <strong>von</strong> Seiten des Regiments überhaupt nichts<br />

mehr.<br />

Wahrsch<strong>ein</strong>lich wurden die <strong>Trier</strong>er später veranlasst, sich an (las<br />

Kanunergericht zu wenden; wenigstens erklärte <strong>ein</strong>erseits der Erzbischof<br />

<strong>von</strong> <strong>Trier</strong> noch am 2. November 1.522, s<strong>ein</strong>e beiden Schuttheissen<br />

würden zu Nürnberg voraussichtlich Recht behalten 20, so dass<br />

also die Sache noch anhängig s<strong>ein</strong> musste, <strong>und</strong> anderseits versicherten<br />

die Bevollmächtigten der drei Kriegsfürsten bei den Verhandlungen<br />

mit den Abgesandten des Erzherzogs Ferdinand in Heidelberg, dass<br />

sich die Geschatzten an's Kammergericht gewendet hätten 2]<br />

Donnerstags nach Exaudi (47. Mai) schrieb Sickingen ah den Kurfürsten<br />

<strong>von</strong> <strong>Trier</strong> wegen s<strong>ein</strong>er Ansprüche an die durch ihn frei gewordenen<br />

<strong>Trier</strong>er um Abschriften der betreffenden Schriftstücke <strong>ein</strong>zusenden<br />

<strong>und</strong> dell Sachverhalt darzulegen. Die beiden <strong>Trier</strong>er<br />

hätten, wie der Kurfürst wohl wisse, ihn, Sickingen, <strong>und</strong>ankbar<br />

<strong>und</strong> unwahrhaftig, wider ihren gegebenen Brief, Gelöhniss <strong>und</strong><br />

Eid bei vielen der Ehrbarkeit. verunglimpft. S<strong>ein</strong> Begehren gehe<br />

nun dahin, dass, dieweil die Schuldner des Kurfürsten Verwandte<br />

<strong>und</strong> I-lintersassen, der Kurfürst auch zu aller Billigkeit mächtig sei,<br />

mit ihnen zu verfügen, er sie dahin weise, unterrichte <strong>und</strong> anhalte,<br />

ihn, Sickingen, ohn <strong>ein</strong>iges länger Aufhalten zu bezahlen, zufrieden zu<br />

stellen <strong>und</strong> schadlos zu halten.<br />

Am Mittwoch nach Plingsten, den 1 '1. Juni, antwortete der<br />

Kurfürst <strong>von</strong> Pfalzel aus in folgendem Schreiben 22 : « Liebe!- hesonder.<br />

Wir hah'en <strong>ein</strong> Schrift <strong>von</strong> Dir an uns ausgangen, deren Datum<br />

steht Donnerstag nach Exaudi, empfangen.., ist uns samt etlichen<br />

zugeschickten Copien alles Inhalts verlesen, <strong>und</strong> geben Dir daruf zu<br />

vernehmen, dass wir bericht Worden s<strong>ein</strong>, wie gemelten Schultheissen<br />

solieher Sachen <strong>und</strong> Forderung halb, da<strong>von</strong> duschreibest, <strong>von</strong> der<br />

Römischen Kaiser]. Majestät, unsers allei'gnädigsten Herrn, Regiment<br />

zu N ürnhurg mit Dir in Rechtfertigung stehen, da dann uns noch<br />

Jemand Anders niL gebühren will, inhangend Rechten iclfis zu<br />

attemptii'en oder anzuhalten <strong>und</strong> zu weisen laut d<strong>ein</strong>ei' Begehre,<br />

darus Du selbst abzunehmen <strong>und</strong> zu ermessen hast, dass wir derselbigen<br />

d<strong>ein</strong>er Begehre in all solchem niL willfahren können. Wann<br />

aber derselben Recht ergangen ist, was uns alsdann darin zu thun<br />

‚° Vgl. das <strong>Gutachten</strong> p. 4 ratus ‚Ion est sese obuoxium, ut huic<br />

vocatioui andiens esset.. non venit quidem, sed eoncilioNurenbergensi rem<br />

gestarn, ist erat, per schedam sigtaificavit,<br />

20 Ulmaun S. 316.<br />

'' Ulmann S. 283 Aiim. 2.<br />

.22 Manch III. 21 f. im Text in der Schreibweise etwas moilernisirt.

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